Vermittlung von Sportwetten nur mit behördlicher Erlaubnis

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.12.2010 zum Beschluss 5 L 1241/10.KO u. a. vom 19.11.2010

Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bedarf auch nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010, mit denen der EuGH das in Deutschland geltende staatliche Wettmonopol in Frage gestellt hat, einer behördlichen Erlaubnis. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in mehreren Eilverfahren entschieden.

Eine Vielzahl von Antragstellern hatte sich nach den Entscheidungen des EuGH mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt und die Ansicht vertreten, dass nach dem nunmehr anzunehmenden Wegfall des Sportwettenmonopols die in der Vergangenheit erlassenen Untersagungsverfügungen keinen Bestand haben könnten und Ihnen deshalb die Vermittlung von Sportwetten erlaubt sein müsse.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Entscheidungen des EuGH zwar nicht mehr ohne Weiteres von der Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgegangen werden könne, dies jedoch nicht von dem weiterhin nach den Vorschriften des Glücksspielrechts geltenden Erlaubniserfordernis befreie. So formulierten sowohl der Glücksspielstaatsvertrag als auch das Landesglücksspielgesetz eine Reihe von Erlaubnisvoraussetzungen, die unabhängig von der Geltung des staatlichen Monopols zu beachten seien. In den zur Entscheidung stehenden Fällen hatten weder die Antragsteller als Vermittler noch die im Ausland ansässigen Veranstalter eine entsprechende Erlaubnis.

Gegen diese Entscheidungen kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: VG Koblenz