Die Frage ist nicht mehr ob, sondern wie der Sportwettenmarkt geöffnet werden muss.

Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010

Markus Maul
Markus Maul

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Entscheidungen vom 24.11.2010 Urteile des Bayrischen VGH aus Dezember 2008 aufgehoben. Nach einer über 4-stündigen mündlichen Verhandlung berieten sich die Richter des 8. Senats bis in den späten Abend hinein. In der Verhandlung wurde vor allem heftig darüber gestritten, wie die Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 auszulegen seien. Der Bayrische VGH hatte in seinen Urteilen aus Dezember 2008 die Klage der Sportwettvermittler maßgeblich mit dem Argument abgewiesen, dass man die einzelnen Glückspielarten für sich genommen betrachten könne (sektorale Kohärenz) und dass ein Monopol nur dann nicht mehr gerechtfertigt sein könne, wenn die Werbung und Ausgestaltung in anderen Glückspielarten in einem „krassen Missverhältnis“ zu den Zielen der Spielsuchtprävention stünden.

Dieser Ansicht hat das BVerwG unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH eine eindeutige Absage erteilt. „Die Annahme des Berufungsgerichts, das Kohärenzerfordernis sei nur isoliert („sektoral“) für den dem jeweiligen Monopol unterworfenen Glückspielsektor oder allenfalls auf ein krasses Missverhältnis der für die verschiedenen Glückspielarten erlassenen und praktizierten Regeln zu prüfen, trifft nicht zu.“ Weil der BayVGH „aufgrund seines sektoral verengten Prüfungsmaßstabes keine hinreichenden Feststellungen getroffen“ hat, hat das BVerwG – da es als Revisonsinstanz keine eigenen Tatsachenfeststellungen treffen kann – die Fälle zur anderweitigen Entscheidung an den BayVGH zurückverweisen. (Zitate: siehe Pressemittlung des BVerwG v. 24.11.2010).

„Wir sehen uns in unserer Interpretation der Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass auch der Senat erkannt hat, dass das staatliche Sportwettmonopol dem Scheinheiligkeitstest, der sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergibt, nicht standhält. Die Richter sprachen in diesem Zusammenhang insbesondere die Sponsoring- und Gemeinnützigkeitswerbung, mit dem Motto: „Spiel mit und tu Gutes“, von Lotto an.“ kommentiert Markus Maul, Präsident des VEWU, die Entscheidung.

„Aufgrund der Urteile des EuGH und des BVerwG ist die derzeitige Rechtslage und die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols rechtswidrig. Die Urteile des BVerwG haben insofern grundlegende Bedeutung für die momentan anstehende Entscheidungsfindung in der Politik über die Zukunft des Glückspielstaatsvertrages. Aus den Entscheidungen folgt, dass das Glückspielmonopol für Lotto und Sportwetten nur dann haltbar wäre, wenn die rechtlichen und die tatsächlichen Ausgestaltungen anderer Glückspielarten – wie z. B. die des Casinos- und Automatenspiels – nicht den Zielsetzungen des GlüStV widersprechend behandelt werden. Das BVerwG spricht ausdrücklich davon, dass dem Ziel der Wetttätigkeit entgegenstehende Ausgestaltungen in anderen Bereichen nicht „geduldet“ werden dürfen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung des Lotto- und Sportwettenmonopols aktiv in die anderen Glückspielsektoren eingreifen und diese gesetzlich und tatsächlich beschränken müsste.“ sagt Markus Maul.

„Angesichts dessen kann es nur eine politisch vernünftige Lösung geben, um das Lottomonopol zu erhalten. Bei der Begründung und Rechtfertigung des Lottomonopols muss ein stärkeres Gewicht auf die Betrugs- und Manipulationsgefahr gelegt werden und die Sportwetten müssen aus dem Monopol heraus in einen kontrollierten freien Markt überführt werden. Ansonsten müsste man das Automatenspiel verstaatlichen, einige Casinos schließen und die Jackpotwerbung einstellen. Das wäre volkswirtschaftlicher Unsinn. Die Automatenindustrie müsste entschädigt werden, die gemeinnützigen Einnahmen bei Lotto würden zusammenbrechen und von den Milliardenumsätzen im Sportwettenmarkt würde der Fiskus weiterhin keinen Cent sehen. Wie in anderen europäischen Staaten hat man in einigen Bundesländern die Zeichen der Zeit bereits erkannt. Ich gehe davon aus, dass die Zweifler in anderen Bundesländern nun angesichts der Entscheidung des BVerwG einlenken werden. Die Frage in der Politik kann aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung nicht mehr sein, ob Sportwetten zu liberalisieren sind, sondern wie ein kontrollierter liberalisierter Markt aussehen sollte. Ansonsten wird mit Lotto – also 6 aus 49 – eine seit über 50 Jahren bewährte, zum Wohle des Gemeinwohls sprudelnde Einnahmequelle versiegen.“ sagt Markus Maul abschließend.

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RA Markus Maul – Präsident
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