OVG Saarland ordnet aufschiebende Wirkung an / Landesmedienanstalt hebt Allgemeinverfügung zum Glücksspiel auf

Rechtsanwalt Dr. Axel Frhr. v. d. Bussche, LL.M. (L.S.E.)
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Kanzlei TaylorWessing
Hanseatic Trade Center, Am Sandtorkai 41
D - 20457 Hamburg
Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Axel Frhr. v. d. Bussche, LL.M. (L.S.E.) und Rechtsanwalt Dr. Marc P. Weber

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes („OVG Saarland“) hat in den von Taylor Wessing geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren in mehreren gleichlautenden Beschlüssen vom 02. November 2010 die aufschiebende Wirkung der Klagen ausländischer Internet-Glücksspielanbieter gegen die Allgemeinverfügung der Landesmedienanstalt Saarland („LMS“) „Öffentliches Glücksspiel im Internet“ vom 29. Oktober 2009 angeordnet. Der dritte Senat des OVG Saarland folgte der Argumentation der Beschwerdeführer und erkannte in der Allgemeinverfügung eine generell-abstrakte Regelung, zu deren Erlass die LMA nicht zuständig war.

Das OVG Saarland führte hierzu im Einzelnen aus, dass die Allgemeinverfügung lediglich eine Wiederholung von Teilen der im Glücksspielstaatsvertrag („GlüStV“) enthaltenen gesetzlichen Regelungen darstelle. Auch aus der räumlichen Beschränkung der Allgemeinverfügung auf das Saarland ergebe sich kein konkreter sachlicher Regelungsgehalt. Ferner führte der Senat aus, dass sich auch aus der Begründung der Allgemeinverfügung kein hinreichender Bezug zu einem konkreten Sachverhalt ergebe. Obgleich das Tätigwerden der LMS anlassbezogen war, betonte das Gericht, dass sich die Allgemeinverfügung nicht lediglich auf bereits existierende Glücksspielangebote erstrecke, sondern ohne zeitliche oder anlassbedingte Begrenzung generell in die Zukunft gerichtet sei. Diesbezüglich zitierte das OVG Saarland aus der Begründung zur Allgemeinverfügung, dass diese „Nachahmereffekte“ verhindern solle und dass private Anbieter der Untersagung nachkommen könnten, indem rechtswidrige Inhalte überhaupt erst nicht ins Internet eingestellt werden. Vor diesem Hintergrund erkannte der Senat im Rahmen seiner summarischen Prüfung, dass die angefochtene Allgemeinverfügung voraussichtlich bereits mangels Regelungszuständigkeit der LMS aus formellen Gründen keinen Bestanden haben dürfte und bejahte ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Beschwerdeführer.

Mit der Allgemeinverfügung der LMS (Amtsbl. des Saarlandes 2009, S. 1732 ff.) war das Veranstalten und/oder Vermitteln sowie Bewerben unerlaubter öffentlicher Glücksspiele in Telemedien-Angeboten privater Anbieter auf dem Gebiet des Saarlandes untersagt worden. Die LMS hat die Allgemeinverfügung inzwischen aufgehoben (http://www.lmsaar.de/aufsicht/gluckspiele/allgemeinverfugung-aufhebung-101109-01.pdf) und sich bereits proaktiv in den Hauptsacheverfahren den zu erwartenden Erledigungserklärungen der Beschwerdeführer bzw. Kläger angeschlossen.