Landgericht Bremen hält Glücksspielstaatsvertrag auch nach jüngster EuGH-Rechtsprechung vollumfänglich aufrecht – Rechtsschutzbedürfnis trotz Mehrheit von Sanktionsmöglichkeiten

Landgericht Bremen Urteil vom 11.11.2010 12 O 399/09

Streitanlass war der Internetauftritt der Beklagten, die auf ihrer Internetseite zahlreiche Sportwetten angeboten hatte, für die ein Spieleinsatz von maximal 0,50 € anfiel, und für die Höchstgrenzen für den maximal möglichen Tageseinsatz vorgesehen waren. Die Klägerin hatte auf Unterlassung der Veranstaltung und Bewerbung dieser Internetangebote geklagt und sich dabei darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Wetten ohne Erlaubnis und verbotswidrig im Internet anbiete und zudem auch noch im Internet sowie im Fernsehen dafür werbe, so dass gleich aus mehreren Gründen ein Unterlassungsanspruch bestehe.

Die Beklagte hatte bereits die Zulässigkeit der Klage angezweifelt und darüber hinaus die Unwirksamkeit der maßgeblichen Regelungen des GlüStV behauptet.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zurückgewiesen wurde zunächst der Einwand der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage: Diese hatte sich auf den Standpunkt gestellt, wegen der Möglichkeit, die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages im Wege der staatlichen Glücksspielaufsicht durchzusetzen, müsse eine zusätzliche Durchsetzung dieser Normen mithilfe des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches als rechtsmissbräuchlich ausscheiden. Dem hat die Kammer zu recht widersprochen: Denn bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 4 Nr. 11 UWG ergibt sich die Konkurrenz zwischen den Sanktionen, die die wettbewerbsschützende Norm selbst vorsieht und denen des UWG. Dieses Nebeneinander der Sanktionen gilt selbst dann, wenn der Wettbewerber selbst verwaltungsgerichtlich vorgehen kann; darin liegt nach richtiger Einschätzung der Kammer kein einfacherer Weg zur Durchsetzung marktschützender Vorschriften, der eine Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ausschließen würde.

Entgegengetreten ist die Kammer auch der Einschätzung der Beklagten, wegen der geringen Höhe der Spieleinsätze sei in dem Sportwettenangebot bereits kein Glücksspiel zu sehen. Die Kammer hat dazu ausgeführt, anders als der Straftatbestand enthalte die rein ordnungsrechtliche Legaldefinition des § 3 Abs. 1 GlüStV keine Bagatellgrenze hinsichtlich der Höhe des Entgelts. Auch aus den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages könnten die Beklagten nichts für sich herleiten. Ebenso wie das LG Bremen hatten in dieser Frage zuvor das VG München und das VG Ansbach entschieden.

Im Anschluss daran bezog die Kammer Stellung zu der jüngst zunehmend vernommenen Behauptung privater Wettanbieter, der Glücksspielstaatsvertrag sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Insoweit reiht sich das Landgericht Bremen in die Mehrheit der Instanz- und Obergerichte ein, die dies mit Nachdruck zurückweisen. Es betont neben den gängigen Besonderheiten des Internetangebots wie mangelnder sozialer Kontrolle und Betrugsgefahren für den Verbraucher insbesondere die zeitlich unbegrenzte Verfügbarkeit von Internetwettspielen und den größeren Abstraktionsgrad, der zu einem verringerten Bewusstsein des drohenden Geldverlustes führt. Das gemeinschaftlichen Kohärenzerfordernis sah die Kammer – wiederum entsprechend der zurzeit vorherrschenden Rechtsprechung – als erfüllt an: Denn sowohl Internet- als auch Werbeverbot des Glücksspielstaatsvertrages binden in kohärenter und systematischer Weise neben den privaten auch die staatlichen Wettunternehmen. Dass demgegenüber Casinospiele eine unterschiedliche Behandlung erfahren, erklärt sich mit der völlig anderen Funktionsweise von Spielhallen, die zwar auch Gefahren für den Verbraucher mit sich bringen können, jedoch keine internet-spezifischen. Auch die Ausnahme für Pferdewetten ist nach Ansicht der Kammer (insoweit übereinstimmend mit OLG Frankfurt vom 04.06.2009 – 6 U 93/07 und OVG Niedersachsen vom 16.02.2009 – 11 ME 367/08) begründet, da insoweit eine Sonderstellung im Vergleich zu den Wetten auf Breitensporten anzuerkennen sei. Von Pferdewetten fühle sich ein erheblich geringerer Anteil der Verbraucher angesprochen.

Dr. Markus Ruttig
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

CBH RECHTSANWÄLTE
Bismarckstraße 11-13
50672 Köln
Fon +49.221.951 90 86
Fax +49.221.951 90 96
m.ruttig@cbh.de
www.cbh.de

Mitglied in www.iurope.eu