Landgericht Düsseldorf verbietet Veranstaltung und Bewerbung privater Sportwetten im Internet

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Markus Ruttig

Das Landgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 03.11.2010 (Az.: 12 O 232/09) einem in Malta ansässigen Anbieter von Glücksspielen verboten, diese mit Zielrichtung auf die Bundesrepublik Deutschland zu veranstalten bzw. zu bewerben. Der von der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf verklagte Glücksspielanbieter bot durch mehrere Gesellschaften nicht nur entgeltliche Sportwetten über das Internet in Deutschland an, sondern auch Glücksspiele wie Roulette, Black Jack und sogar Automatenspiele.

Das Landgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass die Klägerin gemäß den §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 UWG von den Beklagten verlangen kann, dass sie es unterlassen, über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, entgeltliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten, entgeltliche Casinospiele und/oder Lotterien einzugehen oder abzuschließen und über das Internet in Deutschland für diese Glücksspiele zu werben bzw. diese bewerben zu lassen. Außerdem sprach das Landgericht Düsseldorf der Klägerin die beantragten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu.

In der Urteilsbegründung stellt das Landgericht Düsseldorf fest, dass die Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen, indem sie im Internet öffentliche Glücksspiele veranstalten und vermitteln. Die Beklagten könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, über Genehmigungen für die angebotenen Glücksspiele in Malta zu verfügen. Selbst wenn eine solche Erlaubnis bestehen sollte, so könne durch sie nicht das innerstaatliche Internetverbot umgangen werden. Gleiches gelte für den Verstoß gegen § 5 Abs. 3 GlüStV, das Verbot der Werbung im Internet.

Das Landgericht Düsseldorf hält die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages für verfassungs- und europarechtskonform. Die Kammer teilt insbesondere dem Internetverbot zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers, wonach dieser Vertriebsweg gerade vor dem Hintergrund des im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtigen Jugendschutzes in hohem Maße bedenklich sei, weil er eine effektive Alterskontrolle der Teilnehmer dort nicht möglich sei und die Möglichkeit eines einfachen Zugangs vom heimischen Computer ohne die mit einer Handlung in der realen Welt verbundene soziale Kontrolle und die unbegrenzte und unbegrenzbare Angebotsvielfalt das Angebot von Online-Glücksspielen als besonders gefährlich erscheinen lassen. Für seine Auffassung beruft sich die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf sowohl auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261, 1266) als auch auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Liga Portuguesa (C-42/07, Tz. 266 ff.). Darüber hinaus, so die erkennende Kammer weiter, habe das Bundesverfassungsgericht § 4 Abs. 4 GlüStV verfassungsrechtlich nicht beanstandet, wie einer Entscheidung aus dem Jahre 2008 (NVwZ 2008, 1338, 1340 f.) zu entnehmen sei. Der Umstand, dass für den eng umgrenzten Markt der Pferdewetten ein Angebot im Internet möglicherweise erlaubt ist, rechtfertige keine andere Beurteilung, wie bereits zuvor das Oberlandesgericht Frankfurt im Urteil vom 04.06.2009 (Az.: 6 U 93/07) festgestellt und ausführlich begründet hat.

Zur Europarechtskonformität von § 4 Abs. 4 GlüStV führt das Landgericht Düsseldorf wörtlich aus:

„Gegenstand der Prüfung ist insoweit nur die Kohärenz der das Internet betreffenden Regelung des GlüStV. Es handelt sich dabei um einen abschließend geregelten Bereich, für den eine eigenständige Regelung aus den bereits erwähnten Gründen unter Gleichheitsaspekten gerechtfertigt ist; auf eine Gesamtkohärenz kommt es nicht an (vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O.). Auch aus den Entscheidungen des EuGH (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 03.06.2007, C-338/04, 359/04, 360/04 – Placanica) vermag die Kammer keine Pflicht des nationalen Gesetzgebers zu entnehmen, sämtliche Bereiche des Glückspielrechts einheitlich zu regeln, noch eine Berechtigung der nationalen Gerichte, Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen anhand eines strengeren als dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgesehenen Maßstabs zu prüfen. Der EuGH stellt in ständiger Rechtsprechung (so auch EuGH-Placanica, Tz. 48) den Mitgliedstaaten die Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus frei und betont die Einschätzungsprärogative des nationalen Gesetzgebers (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2009, C-169/07 – Hartlauer, Tz. 53). Nachdem der EuGH bereits zuvor in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung ein Internetverbot als in diesem Rahmen zulässig angesehen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-46/08 – Carmen Media Group, Tz. 103: ‚Desgleichen können sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten. Neben dem bereits erwähnten fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßiger Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen, die in ständiger Rechtsprechung herausgestellt worden sind, vergrößern können.‘).“

Darüber hinaus entnimmt das Landgericht Düsseldorf der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Carmen Media Group, dass der EuGH dort ausdrücklich festgestellt habe, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden könne, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt.

Dagegen sei keine primär fiskalische Zielsetzung des GlüStV zu erkennen. Die Beklagten hätten lediglich die vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages geltend gemachten Argumente auf die Zeit nach dessen Inkrafttreten übertragen. Dies reiche jedoch nicht aus, da der GlüStV vorrangig ordnungspolitischen Zielsetzungen diene.

Eine deutliche Abfuhr erteilt die 12. Zivilkammer schließlich auch der Auffassung der Beklagten, wonach durch die EuGH-Entscheidungen vom 08.09.2010 ein Anwendungsverbot hinsichtlich des gesamten Glücksspielstaatsvertrages bestehe. Das Landgericht Düsseldorf stellt vielmehr klar, dass der EuGH in den genannten Entscheidungen den Glücksspielstaatsvertrag nicht per se für unanwendbar erklärt habe, sondern vielmehr der Tatsacheninstanz die Feststellungen vorbehalten habe, ob ein Anwendungsverbot festzustellen sei. Außerdem habe der EuGH gerade in der Entscheidung, die sich konkret mit § 4 Abs. 4 GlüStV befasst habe, keine dahin gehenden Ausführungen gemacht und den Internetbereich stattdessen als abgrenzbaren Bereich angesehen, der einer besonderen Regelung zugänglich sei.

Kontakt:
Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner

Rechtsanwalt Dr. Markus Ruttig
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Bismarckstraße 11-13
D-50672 Köln
Fon +49.221.951 90-86
Fax +49.221.951 90-96
E-Mail: m.ruttig@cbh.de
Internet: www.cbh.de