Verwaltungsgericht Berlin hält Verwaltungsgebühr für Untersagungsbescheide gegen Sportwettenvermittler für rechtswidrig

Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm

Böhm & Hilbert
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Urteil vom 07.10.2010, Az.: VG 35 A 224.08, die Verwaltungsgebühr einer Untersagungsverfügung in Höhe von 2.000,00 EUR als rechtswidrig beurteilt. Die Voraussetzungen zur Erhebung dieser Verwaltungsgebühr lägen nicht vor und zudem sei die Erhebung der Verwaltungsgebühr wegen Ermessensfehlern rechtswidrig.
Die Untersagungsverfügung sei im Sinne des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages im überwiegenden öffentlichen Interesse erlassen worden und müsse nach § 2 Abs. 2 S. 1 GebG gebührenfrei ergehen (S. 6 f.). Die Untersagungsverfügung ergehe nicht, wie das Land Berlin u.a. behauptet, im Interesse des privaten Sportwettenvermittlers, um diesen vor einer Bestrafung nach § 284 StGB zu beschützen (S. 8).
Ferner müsse die Höhe der Verwaltungsgebühr an sich ausschließlich an den Kosten des Verwaltungsaufwandes gemessen werden (S. 14). Das Land Berlin behauptet, der Arbeitsaufwand läge für eine Untersagungsverfügung bei zehn Arbeitsstunden. Dies könne jedoch rein rechnerisch nicht zutreffen. Denn jede einzelne Arbeitsstunde müsste demnach mit einem Aufwand von 200,00 EUR veranschlagt werden, was „bei einem Ansatz von 8 Stunden am Tag an 20 Arbeitstagen im Monat Kosten von monatlich 32.000,– EUR für einen beim Beklagten mit Untersagungsbescheiden der vorliegenden Art befassten Mitarbeiter voraussetzen“ würde (S. 17 f.).
Auch ansonsten könne der Aufwand von 2.000,00 EUR nicht belegt werden, da insbesondere der Arbeitsaufwand für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr im Einzelfall nicht berücksichtigt worden ist. „Darüber hinaus ist die Ermessentscheidung im Untersagungsbescheid zur Festsetzung der Gebühr kaum als solche zu erkennen“ (S. 20).

In ausführlicher Weise enttarnt die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin das widersprüchliche behördliche Vorgehen. Während die Verfügung zur Untersagung der Vermittlung von Sportwetten dem Schutz der Öffentlichkeit dienen soll, wird die Festsetzung der Verwaltungsgebühr mit dem Schutz des Interesses des Adressaten der Ordnungsverfügung begründet. Denn nur im letzten Fall kann das Land Berlin eine Gebühr nach § 2 Abs. 1 GebG verlangen.