VG Berlin gibt Abänderungsantrag eines privaten Sportwettenanbieters statt

Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm

Böhm & Hilbert
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei KARTAL geführten Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 07.10.2010, Az. VG 35 L 358.10, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.01.2010, Az. OVG 1 57.09, abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage eines privaten Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlins angeordnet.

Durch diese Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages bestätigt und den Ansichten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg widersprochen. Eine Untersagungsverfügung gegen private Sportwettenvermittler aus anderen EU-Staaten könne nicht aufgrund der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages ergehen. Erneut erteilt das Gericht der Anwendung der Regelungen zum Erlaubnisvorbehalt eine Absage, „da diese Erlaubnispflicht in der erforderlichen Zusammenschau mit § 5 S. 1 AG GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV und dem dort konstituierten Sportwettenmonopol des Landes Berlin gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt und die Untersagungsverfügung gegen Drittstaatsangehörige mangels Geeignetheit ermessensfehlerhaft ist“ (S. 3 des Beschlusses).“

Selbstverständlich verweist das Gericht auf die die ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigenden Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 08.09.2010. In Bezug auf die Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010, (Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a]), stellt es klar, dass der EuGH europarechtliche Zweifel an der Kohärenz und Systematik insbesondere dann für geboten hält, wenn die formulierten Feststellungen hinsichtlich der Werbemaßnahmen, der Angebote etc. des Inhabers des staatlichen Monopols der vorlegenden Gerichte getroffen werden (Stoß u.a., Rn. 107). Diese Feststellungen stellen demnach lediglich einen Indikator dar und müssen nicht kumulativ vorliegen, um eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols anzunehmen (vgl. S. 5 des Beschlusses).

In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht weiterhin von einem „offensiven Werbeverhalten des staatlichen Anbieters“, einem „offen zu Tage tretenden fiskalischen Interesse bei der Schaffung und Aufrechterhaltung des Monopols“, von dem „Fehlen einer geeigneten Kontrollinstanz“ sowie von einer fehlenden „Kohärenz und Systematik bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht“ aus (S. 4 des Beschlusses). Sodann wird das umfangreiche Angebot der Deutschen Klassenlotterie Berlin ausführlich dargestellt (S. 6 f. des Beschlusses).