Verwaltungsgericht Berlin sieht sich durch EuGH-Urteile vom 08.09.2010 bestätigt

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

Kartal Rechtsanwälte
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Das VG Berlin hat mit Beschluss vom 15. September 2010 in einem durch die Bielefelder Kanzlei Kartal Rechtsanwälte geführten Eilverfahren zugunsten privater Sportwettenvermittler entschieden.
In dem Beschluss führt das Gericht aus, dass es seine ständige Rechtsprechung durch die Urteile des EuGH vom 08. September 2010 bestätigt sieht. Insbesondere sei die Regelung im GlüStV zum Erlaubnisvorbehalt rechtswidrig. Denn die Untersagungsverfügung darf „nicht auf die Nichterfüllung der Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV (und damit die Unerlaubtheit des Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV) gestützt werden, da diese Erlaubnispflicht in der erforderlichen Zusammenschau mit § 5 S. 1 AG GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV und dem dort konstituierten Sportwettenmonopol des Landes Berlin gegen höherrangiges (Verfassungs- und Unions-)Recht verstößt.“