Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07

„Art. 43 EG und 49 EG – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten – Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht – Verhältnismäßigkeit – Restriktive Maßnahme, die tatsächlich darauf abzielen muss, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Glücksspieltätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen – Werbung des Monopolinhabers, die zur Teilnahme an Lotterien ermuntert – Andere Glücksspiele, die von privaten Veranstaltern angeboten werden können – Ausweitung des Angebots an anderen Glücksspielen – In einem anderen Mitgliedstaat erteilte Lizenz – Keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung“

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