Internet-Geschicklichkeitsspiele – Zulassungsfrei, durch den RStV beschränkt oder nach der GewO genehmigungspflichtig?

Von Rechtsanwalt Dr. Stefan Bolay, Hambach & Hambach Rechtsanwälte.

Den kompletten Aufsatz von Stefan Bolay lesen Sie in der ZfWG 2/2010, 88 ff.

Stefan Bolay beschäftigt sich in einem aktuellen Aufsatz mit der Frage, ob Online-Geschicklichkeitsspiele, bei denen gegen Leistung eines Entgelts ein Gewinn in Aussicht gestellt wird, einer behördlichen Genehmigung bedürfen.

Er stellt zunächst heraus, dass Internet-Geschicklichkeitsspiele unabhängig anderer Genehmigungserfordernisse schon nach den §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV zulässig sein können, sofern der Spieleinsatz höchstens EUR 0,50 beträgt und auf der betreffenden Internetseite auch redaktionelle Inhalte verortet sind.

In der Folge wird jenseits des RStV und unabhängig von diesem die Anwendbarkeit des § 33d GewO erörtert. Stefan Bolay fasst zunächst den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur zusammen und erläutert daraufhin, warum den Entscheidungen des VG Berlin (Beschluss vom 17.8.2009, Az.: 4 L 274.09) und des VG Wiesbaden (Urteil vom 20.3.2007, Az.: 5 E 1713), die eine generelle Genehmigungspflicht unter gleichzeitiger Verneinung jeglicher Genehmigungsfähigkeit für Online-Geschicklichkeitsspiele annehmen, u.a. wegen des Grundsatzes der Gewerbefreiheit und des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nicht gefolgt werden kann. Stefan Bolay verdeutlicht vielmehr, dass entweder die Genehmigungsfreiheit mangels Anwendbarkeit der GewO angenommen werden muss, oder aber eine entsprechende Genehmigung unter analoger Anwendung des §33d GewO erteilt werden muss.

Zuletzt zeigt Stefan Bolay einen praktischen Ausweg aus der in Deutschland derzeit leider vorherrschenden Rechtsunsicherheit, indem Online-Geschicklichkeitsanbieter den deutschen Markt aus dem EU-Ausland bedienen und sich dabei das Herkunftslandsprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG zunutze machen.

Ganz aktuell ist zu diesem Thema auch ein Aufsatz von Professor Gerald Spindler erschienen („Online-Spiele auf dem Prüfstand des Gewerberechts – Zur Anwendbarkeit der §§ 33 c, 33 d GewO auf Online-Spiele“, K&R 2010, 450 ff.), der verdeutlicht, dass die §§ 33 c, 33 d GewO aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht auf Online-Angebote ausgedehnt werden können und daher von einer generellen Genehmigungsfreiheit von „virtuellen“ Internetangeboten für Geschicklichkeitsspiele auszugehen ist.

Quelle: TIME LAW NEWS 3/2010 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte