Bingo! – Rechtswidrige Produkteinführung in Rheinland-Pfalz

Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller

LG Koblenz untersagt Internetwerbung auf Antrag eines Mitbewerbers

Glücksspielaufsicht duldet offenkundige Rechtsverstöße im Internet

Bonn. Mit Verfügungsurteil vom 25.06.2010 hat das Landgericht Koblenz der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ihre Werbung für die von ihr neu eingeführte Lotterie „Bingo!“ untersagt (Az.: 15 O 175/10). Die Antragsgegnerin habe anpreisende Attribute verwendet und dem Leser den Anreiz vermittelt, das Bingo-Spiel auszuprobieren. Auch das Produktlogo „Bingo!“ sei im Zusammenhang mit dem daneben stehenden Text zu beanstanden. Einziger Zweck des Logos sei, einen Wiedererkennungseffekt bei dem Betrachter zu erzeugen, was weiterer Beleg für eine absatzfördernde Darstellung sei. Dies verstoße gegen § 5 Abs. 3 GlüStV. Die von Lotto Rheinland-Pfalz vorgebrachte Rechtfertigung, das Verbot gelte nur in den Fällen, bei denen eine interaktive Teilnahme sofort möglich sei, sei schon nicht mit dem Wortlaut der Norm in Einklang zu bringen.

Verstöße gegen § 5 Abs. 3 GlüStV können in Rheinland-Pfalz mit bis zu 1 Millionen Euro Geldbuße belegt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 LGlüG RP). Lotto Rheinland-Pfalz ist schon mehrfach wegen verbotwidriger Werbe- und Vertriebshandlungen aufgefallen. Während in Rheinland-Pfalz von Bürgern begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten bekanntermaßen intensiv verfolgt werden, gibt man sich bei kapitalen Ordnungswidrigkeiten des eigenen Rennstalls offenbar sehr großzügig. Kein Wunder, bei dem „Daumen hoch“ für das „Bingo!“-Los. Bei der Prouktpräsentation ( vgl. https://www.isa-guide.de/gaming/articles/29641.html) fungierten auch Staatssekretäre des Landes Rheinland-Pfalz als Werbeträger. Na, dann: Bingo.

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