Ein Gewinnspiel im Internet mit einem Einsatz von 39,99 € um ein Einfamilienhaus ist unzulässig

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Verlosung eines Einfamilienhauses im Internet für unzulässig erachtet. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Gerichts vor. Besonders interessant ist hier allerdings, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um ein Glücksspiel iSd § 3 Abs. 1 GlüStV handelte, sondern um ein reines Gewinnspiel, das somit nicht unter die Vorschriften des GlüStV fällt. Das Gericht geht aber in wohl zutreffender Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages davon aus, dass auch Gewinnspiele, bei denen es ausschließlich auf die Geschicklichkeit und das Wissen des Spielers ankommt, nach § 8 a RStV iVm § 58 Abs. 3 RStV nur gegen einen Einsatz von bis zu max. 50 Cent im Internet veranstaltet werden dürfen. Der weitere Verlauf dieses Verfahrens, gegen das noch die Berufung an das Oberverwaltungsgericht und die Durchführung des Hauptsacheverfahrens bis zum Bundesverwaltungsgericht möglich ist, bleibt abzuwarten.

Nachstehend die Pressemeldung des VG Münster:

Gewinnspiel um Einfamilienhaus im Internet unzulässig

16. Juni 2010

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 14. Juni 2010 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Veranstaltung eines Quiz-Spiels im Internet, bei dem gegen eine Teilnahmegebühr von 39,99 Euro unter anderem ein Einfamilienhaus zu gewinnen war, als Gewinnspiel gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstößt.

Die Antragstellerin unterhält seit dem 19. Oktober 2009 eine Internetseite, auf der sie gegen Überweisung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro ein Wissens-Quiz über vier Level anbietet. Als 1. Preis lobt sie für den Gewinner der richtig beantworteten Quiz-Fragen ein Einfamilienhaus in Münster aus. Als 2. und 3. Preis sind Kraftfahrzeuge vorgesehen, ferner offeriert die Antragstellerin bis zum 10. Preis LCD-Fernseher und bis zum 20. Preis Marken-Notebooks. Für den Fall, dass mehrere Teilnehmer die von ihr gestellten Quizfragen richtig beantworten und das vierte Quiz-Level bestehen, will die Antragstellerin 30 Teilnehmer ermitteln und zu einer “offline“-Finalrunde zu sich nach Münster einladen. Dieses Quiz hat die Bezirksregierung Düsseldorf durch Verfügung vom 17. März 2010 untersagt und die Antragstellerin aufgefordert, das Gewinnspiel innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Zur Begründung hat die Bezirksregierung angegeben, das Hausgewinnspiel über das Internet stelle einen Verstoß gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages dar, wonach Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien nur zulässig seien, wenn für die Teilnahme ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werde.

Diese Auffassung bestätigte das Gericht nunmehr und lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vorläufig außer Kraft zu setzen, ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Das Internet-Angebot der Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Begriffs des Gewinnspiels im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, weil die Antragstellerin allen geneigten Nutzerinnen und Nutzern weltweit anbiete, nach Zahlung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro an verschiedenen Quizfragen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade teilzunehmen und bei richtiger Beantwortung der Fragen zu dem Teilnehmerkreis zu gehören, unter denen sie in einer Offline-Finalrunde das ausgelobte Haus als Hauptpreis verlose. Dieses Gewinnspiel verstoße gegen eine Regelung des Rundfunkstaatsvertrages, wonach für die Teilnahme an Gewinnspielen in vergleichbaren Telemedien nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden darf. Denn die Antragstellerin verlange einen Teilnahmebeitrag von 39,99 Euro und damit erheblich mehr als im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehen.

(Az.: 1 L 155/10 – nicht rechtskräftig)