Urteilsverkündung in der Rechtssache Leo-Libera, Az. C-58/09

In der Rechtssache Leo-Libera GmbH gegen das Finanzamt Buchholz in der Nordheide, Rechtssache C-58/09, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute das Urteil verkündet.

Die Erste Kammer des EuGH kam zu dem Ergebnis, dass das geltende deutsche Umsatzsteuerrecht für Umsätze von gewerblichen Geldspielgeräten und Spielbanken nicht gegen europäisches Recht verstößt. Damit ist das Gericht den Schlussanträgen des Generalanwalts Yves Bot vom 11. März 2010 gefolgt.

Die Vorlagefrage wurde dementsprechend wie folgt beantwortet:

Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.