Vergeblich wartete die Spielerklagencommunity vorletzte Woche auf die Schlussanträge im Vorlageverfahren des BGH (C-530/24).
Erneut hat der Generalanwalt ihre Bekanntgabe verschoben. Sie sollen nun am 19.03.2026 verkündet werden.
Was dazu geführt hat, ist die Frage, die viele beschäftigt. Schon am Tag der im Dezember vorgesehenen Verkündung (11.12.2025), schossen Spekulationen ins Kraut. Angeblich soll ein Schriftsatz der Beklagten nach der mündlichen Verhandlung dazu geführt haben. Nun haben solche Verschiebungen beim Gerichtshof allerdings in der Regel ganz banale technische Gründe (nicht rechtzeitig vorliegende Übersetzungen oder ähnliches). Geht es indessen wie hier bereits um die zweite Verschiebung, mag man eher darüber nachdenken, was dahintersteckt. Es ist dann schon wahrscheinlicher, dass inhaltliche Gründe eine Rolle spielen.
Grund für den Unterzeichner, auf eine Entwicklung hinzuweisen, welche die Spielerklägerkollegen aus gutem Grund bislang zu berichten unterschlagen haben. Denn das LG Erfurt hat im Dezember beim EuGH zur Sportwette einen weiteren Vorlagebeschluss zu den Spielerklagen eingereicht, der wichtige Lücken schließt und das BGH-Verfahren in verändertem Licht erscheinen lässt (Beschluss vom 28.11.2025 – 8 O 1125/23, juris, beim EuGH registriert als Vorlage vom 02.12.2025 – C-778/25 –).
Dass das Gericht auf diese Weise nachsetzt, hat durchaus einsichtige Gründe. Zwar hatte es zur Sportwette mit einem Vorlagebeschluss vom 07.01.2025 dem EuGH bereits sechs Fragen formuliert, die es in sich hatten (Beschluss vom 07.01.2025 – 8 O 515/24). Das Verfahren hierzu setzte der Gerichtshof aber – ebenso wie das Parallelverfahren zu Onlinecasino (Beschluss vom 23.12.2024 – 8 O 392/23, C-898/24) – zunächst aus, um zuerst die Vorabentscheidungsverfahren aus Malta (C-440/23) und des BGH (C-530/24) zu behandeln, in denen ebenfalls Chargeback-Ansprüche von Spielerklägern geltend gemacht werden. Im maltesischen Verfahren (C-440/23) hat sich inzwischen indessen gezeigt, dass mit einer Klärung eher nicht zu rechnen ist (s. Beitrag des Unterzeichners vom 10.09.2025). Auf Bitten des EuGH (Rn. 20) hatte sich der Generalanwalt zu den materiellrechtlichen Fragen gar nicht erst geäußert und nur mit Zulässigkeitsfragen, der Problematik des unionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes und einer in der dortigen Vorlage angesprochenen Missbrauchsfrage befasst. Im Vorlageverfahren des Bundesgerichtshof zur Sportwette (C-530/24) wiederum wurde in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass der Klärungsbedarf deutlich weiter geht, als der Vorlagebeschluss des BGH suggeriert. Sie offenbarte zudem mögliche Missverständnisse und Informationslücken, aber auch Schwächen der Fragestellungen, die der Fassung der Vorlage durch den BGH geschuldet sind (siehe dazu I.).
Die Bedeutung des nun neuerlichen Vorstoßes des LG Erfurt liegt deshalb vereinfacht ausgedrückt darin, hier in die Bresche zu treten, auf die Lücken der Vorlage des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, diese zu füllen und so der Gefahr entgegenzuwirken, dass das Urteil des Gerichtshofs im Verfahren C-530/24 zu kurz greifen und dem BGH eine Klärung suggerieren könnte, die es mit seiner Vorlage im Grunde nicht geben kann. Die ungeklärte Rechtslage würde sich dann noch auf Jahre weiter dahinschleppen.
Die zusätzliche Vorlage des LG Erfurt trägt alledem Rechnung. Die mit ihr gestellten Fragen dürften sicherstellen, dass der Gerichtshof erkennt, in welchen Hinsichten er durch den Bundesgerichtshof auf die falsche Fährte gesetzt worden sein könnte, und sie runden das Gesamtbild ab (siehe dazu II. bis IX.). Sie wirkten sich darüber hinaus auf den Verlauf der Spielerklagen vor den deutschen Zivilgerichten insgesamt aus (siehe dazu X.).
I. Zur Vorlage des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof machte das bei ihm anhängige Musterverfahren mit seinem umfänglichen Vorlagebeschluss mehr nolens volens zum Gegenstand eines Klärungsersuchens beim Europäischen Gerichtshof (C-530/24). Er hatte sich zunächst in einem Parallelverfahren dagegen ausgesprochen (Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23) und im anhängigen Verfahren erst aufgrund durchgreifender Einwände eines Besseren besonnen. Die Länge der Begründung des Vorlagebeschlusses steht dabei in auffälligem Gegensatz zum sparsamen Umfang der dem EuGH vorgelegten Fragestellungen.
Der Kern der Vorlage beschränkt sich im Grunde darauf sicherzustellen, dass der BGH sich nicht in offenen Widerspruch zum Ince-Urteil des EuGH begibt (C-336/14). Geklärt werden soll allein die zivilrechtliche Wirkung der unionsrechtswidrigen Durchführung des Konzessionsverfahrens und damit die Frage, ob Sportwetten eines Teilnehmers dieses Konzessionsverfahrens als nichtig behandelt werden dürfen bzw. Schadensersatzansprüche drohen. Den möglichen Gegensatz zu Ince und die Parallelität der Konstellation hat der Gerichtshof dabei nicht angesprochen und auch ansonsten zum Sachverhalt vieles nicht einbezogen.
Beim Europäischen Gerichtshof hat dies für Verwirrung gesorgt, ihn zunächst sogar veranlasst, zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung allein das Unibet-Urteil vorzusehen. Erst als ihm der BGH kurz vor der Verhandlung auf ein – in der Praxis sehr seltenes – Aufklärungsersuchen pflichtschuldigst einräumen musste, dass es sich wohl um die gleiche Konstellation handele, konzentrierte er seine Fragen in der Verhandlung dann ganz auf Ince. Schon das spricht für sich. Verwirrend wirkte ferner, dass Kläger und Kommission der Frage großen Raum widmeten, ob Ince sich nur auf in Wettbüros angebotene Sportwetten, und nicht auf Onlinesportwetten beziehe. Dass der staatliche Anbieter weiterhin sein unionsrechtswidriges Monopol weiter innehatte und die Konzession, die der Beklagten unionsrechtswidrig vorenthalten wurde, sich auch auf den Onlinebereich bezog, sollte keine Rolle spielen.
Zu diesen und anderen Unklarheiten bietet die Vorlage des LG Erfurt die nötige Sachverhaltsdarstellung.
II. Zu den rechtstatsächlichen Feststellungen des LG Erfurt
Anders als der BGH erwähnt das LG Erfurt zudem rechtstatsächliche Besonderheiten, die für die unionsrechtliche Würdigung nach Ince wesentlich sein könnten, namentlich, dass
- das Konzessionsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt worden war und aufgrund dessen kein Veranstalter eine Erlaubnis erlangen konnte (Vorlagefrage 1b),
- es von vornherein und über den ganzen Zeitraum von 2012-2019 nur ein einziges Konzessionsverfahren bundesweit gegeben hat (Vorlagefrage 1a),
- in dieser gesamten Zeit das unionsrechtswidrige angenommene staatliche Monopol aus Rechtsgründen faktisch weiter angewandt wurde (Vorlagefrage 1c) und
- den betroffenen EU-ausländischen Veranstaltern jeweils im EU-Ausland eine Veranstaltungserlaubnis für Sportwetten erteilt war (Vorlagefrage 1d).
Mit diesen festgestellten Besonderheiten erweist sich der Ausgangssachverhalt, zu dem sich die Vorlagefragen äußern sollen, als gesichert deckungsgleich mit dem der Ince-Entscheidung. Und eben das entspricht der seinerzeitigen Ausgangssituation.
III. Zu den Vorlagefragen 1-3 des LG Erfurt
Die eigentlichen Vorlagefragen des LG Erfurt bauen hierauf auf. Vorlagefragen 1-3 entsprechen dabei inhaltlich den Vorlagefragen 1 und 2 des BGH. Die Frage 1 deckt sich zugleich mit derjenigen aus dem Verfahren C-9/25 danach, ob unter solchen Bedingungen der Konzessionsvorbehalt unionsrechtlich anwendbar sei. Verbunden wird sie anschließend mit jener, ob darauf gestützt ein Erstattungsanspruch (Kondiktion) besteht (Vorlagefrage 2) und / oder ein Schadensersatzanspruch (Vorlagefrage 3). Dennoch hat dieser erste Fragenkomplex des LG Erfurt wegen der einbezogenen nicht zu bestreitenden Rechtstatsachen und der Differenzierung von Rechtsfragen und Rechtsfolgen größere Klarheit als die Vorlage des Bundesgerichtshofs.
IV. Vorlagefrage 4: Nichtigkeit wegen Verletzung materiellen Rechts ohne Konzession?
Anders als der Bundesgerichtshof thematisiert das LG Erfurt mit seiner Vorlage auch die vom BGH ausdrücklich ausgeklammerte Folgefrage der Verletzung materiell-rechtlicher Anforderungen (Vorlagefrage 4). Die möglichen Varianten, in der sie sich stellt, werden dabei verkürzt auf die in der Regel im Raum stehende Konstellation, dass materiell-rechtlichen Anforderungen in Regelungen enthalten sind, die sich an die Behörde richten, in ihrer Gestaltung erst in der Konzessionserteilung konkretisiert und umgesetzt werden müssen, um anschließend unmittelbar gegenüber dem Veranstalter zu gelten. Die deutschen Zivilgerichte haben sich über diese Besonderheit bis dahin – anders als die Verwaltungsgerichte – mit Nonchalance hinweggesetzt. Das übersieht, dass die Anwendung eines Verbotes – wie auch im deutschen Recht – den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bestimmtheit und Rechtsklarheit genügen muss, soweit diese im Unionsrecht gelten. Der Gerichtshof muss sich hierzu jetzt äußern.
V. Vorlagefrage 5: Rechtsmissbrauch des Verbrauchergerichtsstandes?
Das LG Erfurt als Zivilgericht hat weiter dafür gesorgt, dass die Frage des Verbrauchergerichtsstandes aufgeworfen wird (Vorlagefrage 5). Aufhänger ist insoweit der verbreitet übersehene Umstand, dass die Kläger sich mit der Klage am Verbrauchergerichtsstand eine dort gültige mitgliedsstaatliche Verbotsregelung zunutze machen, obwohl doch beide Vertragsparteien vermeintlich gegen diese verstoßen haben und die zivilrechtliche Sanktion der Vertragsunwirksamkeit sich aber allein gegen den im EU-Ausland ansässigen Veranstalter richtet, obwohl dieser sein Sportwettangebot am Ort der Niederlassung im EU-Ausland erbracht hat, wo er über eine Lizenz verfügte. Die Kläger berufen sich damit u.U. rechtsmissbräuchlich auf unionsrechtliches Sekundärrecht (EuGVVO). Nota bene: Die Frage ist insoweit anders gestellt als im maltesischen Verfahren.
VI. Vorlagefrage 6: Nichtigkeit wegen Rechtsverletzung ohne Kausalität für die Sportwette als Rechtsgeschäft
Unterstellt man eine materiellrechtliche Rechtsverletzung ist nicht weniger spannend die Folgefrage 6, inwieweit die Nichtigkeitssanktion für die getätigten Sportwetten immer nur insoweit gilt, als die konkrete Sportwette auf dem materiell-rechtlichen Verstoß beruht oder ob es genügt, wenn Rechtsverstöße sich auf andere Sportwetten bei dem Veranstalter beschränken.
Solange das Fehlen der Konzession gerade nicht entgegengehalten werden kann, was der Gerichtshof erst klären muss, fehlt damit auch die rechtliche Klammer über dem Angebot. Die Wetten dürften je für sich beurteilt werden (müssen) und ihre Rechtswidrigkeit davon abhängen, ob sie jede für sich gegen geltendes Recht verstoßen haben.
Stattdessen eine Art „Infektion“ getätigter „legaler“ Wetten durch andere anzunehmen und auf diese Weise die generelle Sanktion der Rückabwicklung gegen den Veranstalter herzuleiten, liefe auf eine Sanktion gegenüber den Veranstaltern aus dem EU-Ausland hinaus, obwohl diesen die Konzession unionsrechtswidrig vorenthalten wurde. Und es wäre auch durch Verbraucherschutzgesichtspunkte nicht geboten, weil Regelungen, die insoweit Verbraucherschutz geboten haben, ja im konkreten Fall gar nicht in Rede stehen.
VII. Vorlagefrage 7: Unionsrechtswidrige Beschränkung auf 20 Konzessionsnehmer und Konzessionsanspruch
Bis hierhin handelt es sich um Fragen, die dem Gerichtshof vom LG Erfurt im Verfahren C-9/25 längst vorgelegt worden waren und nur noch nicht behandelt wurden, weil dieses zunächst ausgesetzt worden ist. Die neuerliche Vorlage macht es insoweit lediglich wahrscheinlicher, dass diese zügig aufgegriffen werden.
Die Vorlage fügt indessen weitere hinzu, die unabhängig vom Ausgang der Vorlage des BGH-Verfahrens je für sich dazu führen dürften, dass das Fehlen der Konzession unionsrechtlich auch im Zivilrecht nicht entgegengehalten werden darf. Aufhänger ist insoweit etwas anderes:
Vorlagefrage 7 greift die Problematik auf, die das Urteil des VG Wiesbaden als entscheidungserheblich ansah, das nicht rechtskräftig wurde, weil das Berufungsverfahren sich durch Zeitablauf erledigte. Denn die Sportwettveranstalter hatten nur deshalb keine Konzessionen erhalten, weil das Auswahlverfahren scheiterte. Dieses gab es aber nur wegen der Beschränkung auf 20 Veranstalter.
Weder die Konzessionsbehörde noch die Länder hatten in Gesetzesbegründung oder vor Gericht aber nachvollziehbar begründen können, warum nur 20 Veranstalter eine Konzession erhalten sollten und nicht mehr. Danach ließ sich diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit möglicherweise unionrechtlich nicht rechtfertigen.
Wenn zugleich die meisten Veranstalter wie Tipico vor Gericht den Nachweis erbracht hatten, die Konzessionsvoraussetzungen zu erfüllen, beruhte es bei diesen allein auf dieser unionsrechtlichen Beschränkung auf 20, dass sie keine Konzession erhalten hatten. Wenn ihnen die Konzession mithin unionsrechtswidrig vorenthalten worden ist, dürfte ihnen das Fehlen der Konzession mithin auch zivilrechtlich nicht entgegengehalten werden können. Eine Nichtigkeit der Sportwetten und deren Rückerstattung oder Schadensersatz ließe sich aus der fehlenden Konzession danach in Spielerklagen nicht mehr herleiten.
Dieses Problem kann der EuGH im Verfahren C-530/24 aufgrund der dortigen Beschränkung der Vorlagefragen nicht entscheiden. Leider zurecht betonte die Kommission diese Beschränkung der Fragestellung des BGH in der mündlichen Verhandlung.
Die Erfurter Vorlage sorgt daher nun dafür, dass der Gerichtshof sich genau hiermit befassen darf und muss. Bestätigt er die darauf beruhende Unanwendbarkeit des Konzessionserfordernisses, genügt es für die Legalität von Sportwetten ohne Konzession, dass die Veranstalter am Konzessionsverfahren zunächst teilgenommen und der Behörde sodann die Konzessionsvoraussetzungen nachgewiesen haben, sie also am sich anschließenden Auswahlverfahren teilnahmen. Sie hätten die Konzession dann nämlich zu Unrecht allein deshalb nicht erhalten, weil die Zahl der Konzessionen auf 20 beschränkt war, was seinerzeit sich nicht rechtfertigen ließ.
VIII. Vorlagefrage 8: Fehlender effektiver Rechtsschutz
Ebenso durchschlagende Bedeutung hat die Vorlagefrage des Gerichts zum fehlenden effektiven Rechtsschutz. Denn die Klageverfahren der Veranstalter konnten vor den Verwaltungsgerichten seinerzeit nur aus zeitlichen Gründen nicht mehr entschieden werden. Den Veranstaltern wurde damit möglicherweise unionsrechtswidrig effektiver Rechtsschutz vorenthalten. Denn der gerichtliche Rechtsschutz gegen das Konzessionsverfahren dauerte länger als der Konzessionszeitraum, den der Gesetzgeber bestimmt hat (2012 – 2019). Kritisch für die Länder bzw. die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat ist dabei vor allem, dass sie das Verfahren selbst verzögert haben. Die staatliche Konzessionsbehörde sorgte durch Berufungszulassungsantrag und Berufung dafür, dass der Konzessionszeitraum verstrich und hat so die Ausgabe der Konzessionen endgültig verhindert. Dass der effektive Rechtsschutz scheiterte, folgt zudem daraus, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Ausgabe von Konzessionen mit Hinweis auf eine womöglich verfassungswidrige Bindungswirkung von Entscheidungen des Glückspielkollegiums verhinderte, die Klärung der Frage aber nicht weiter förderte.
IX. Vorlagefrage 9: Unionsrechtswidriger Fortbestand des Monopols
Wie eingangs erwähnt, spielte in der mündlichen Verhandlung im Vorlageverfahren C-530/24 für Kläger und Kommission noch eine große Rolle die Frage, ob es für die Übertragbarkeit des Ince-Urteils im Konzessionszeitraum darauf ankommt, ob ein Internetmonopol für Sportwetten bestand. Der Europäische Gerichtshof hatte im Verfahren Ince in den Urteilsgründen nur den faktischen Fortbestand eines unionsrechtswidrigen Sportwettmonopols angeführt, ohne dieses zu spezifizieren (Rn. 90 f.). Der Ausgangssachverhalt betraf allerdings ein terrestrisches Sportwettangebot. In der Vorlage C-530/24 und den Spielerklagen insgesamt geht es indessen in aller Regel um Online-Sportwetten.
Das LG Erfurt wirft dazu zu Recht die Frage auf, inwieweit es überhaupt darauf ankommt, ob das staatliche Monopol auch online abgewickelt werden muss. Es könnte schon genügen, dass der einzige Sportwettveranstalter mit einer Erlaubnis im fraglichen Zeitraum der staatliche Anbieter war – ganz unabhängig davon, ob dieser online tätig war. Zugleich problematisiert das LG Erfurt auf Vorhalt die Frage, ob es nicht schon genügt, dass seinerzeit eine entsprechende Online-Erlaubnis für den staatlichen Monopolisten erteilt werden konnte bzw. worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob ein entsprechendes Angebot auch eingerichtet wurde. Weiter wirft das LG Erfurt insoweit zu Recht die Frage auf, ob überhaupt der Fortbestand des Monopols eine eigenständige Voraussetzung darstellt. Denn das Unibet-Verfahren des Europäischen Gerichtshofs führt zur Unanwendbarkeit des Verbotes schon, ohne dass der Gerichtshof insoweit auf ein Monopol abgehoben hätte. Und schließlich ist die Frage, ob die unionsrechtswidrige Durchführung des Konzessionsverfahrens überhaupt streitentscheidend ist. Es könnte genügen, dass verfassungsrechtliche Mängel der Ausgabe von Konzessionen entgegenstanden, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof sie angeführt hat.
X. Auswirkungen auf die EuGH-Verfahren und Spielerklagen
In der Summe wirkt die neuerliche Vorlage aus Erfurt für die Sportwette mit alledem gefährlichen Verkürzungen der Problemstellung in der BGH-Vorlage entgegen. Sie spannt den Bogen der Aufgabe der inhaltlichen Klärung, vor die der Gerichtshof gestellt ist, insgesamt deutlich weiter. Das alles aber zugleich dürfte erhebliche prozessuale Auswirkungen auch auf den weiteren Verlauf des Verfahrens und der Spielerklagen insgesamt haben:
Für den Generalanwalt, dessen Schlussanträge nun auf Mitte März verschoben wurden, stellt sich die Frage, ob es nicht zweckmäßiger erscheint, seine Schlussanträge strikt darauf zu beschränken, die Frage der Bedeutung des Ince-Urteils für die zivile Nichtigkeitsfolge zu behandeln und sich den Prämissen des Ince-Urteils zu widmen. Hinsichtlich der Beantwortung der strittig diskutierten weiteren Fragen mit Relevanz für die Spielerklagen insgesamt empfiehlt es sich für ihn – dem beschränkten Zuschnitt der Fragestellungen des Bundesgerichtshofs entsprechend – den Folgeverfahren C-9/25 und C-778/25 zu überlassen, in denen der Sachverhalt insoweit ohnehin besser aufgearbeitet ist (Besonderheiten der Konstellation und Prämissen) und zahlreiche weitere offene Fragen gestellt werden, von denen die Beurteilung der Spielerklagen bei Sportwetten abhängt.
Für den Gerichtshof wiederum stellt sich die Frage, ob er die Förderung dieser Folgeverfahren nicht ebenfalls besser abwartet. Zumindest könnte er die Folgeverfahren aus Erfurt zur Sportwette nun aufrufen und zu ihnen Stellungnahmen einholen, um erst danach über das weitere Procedere im Verfahren C-530/24 zu entscheiden. Alternativ könnte er ein ganz schlankes Urteil zur BGH-Vorlage fällen, mit dem er seine Rückmeldung auf die unionsrechtliche Selbstverständlichkeit beschränkt, dass ein Verbot, dessen Unanwendbarkeit für Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Strafrecht geklärt ist, auch im Zivilrecht gilt. Mit den zahlreichen übrigen Aspekten würde er sich dann in den Folgeverfahren beschäftigen. Und selbst wenn er zu der konkreten Frage gegen die Veranstalter entschiede, wäre es wahrscheinlich, dass die Antwort des EuGH auf eine der oben erläuterten Folgefragen aus Erfurt (Vorlagefragen 7-9, siehe oben VII. – IX.) zur Unanwendbarkeit des Verbotes führen würde.
Der Bundesgerichtshof schließlich kann im Falle eines Urteils nicht wie zunächst beabsichtigt, im Falle einer – nun zudem unwahrscheinlicher gewordenen - Bestätigung seiner Rechtsauffassung zurückverweisen und die Entscheidungen den Instanzgerichten überlassen. Vielmehr muss er zunächst abwarten, wie der Gerichtshof die übrigen Fragen entscheidet, von denen auch das Urteil im Verfahren C-530/24 abhinge. Denn auch diese sind entscheidungserheblich. Nur wenn der Gerichtshof den Beklagten ohnehin insgesamt Recht gibt, erübrigt sich dies. Dann wären die Spielerklagen aber auch entschieden.
In der Summe klingt das alles nach einem möglichen Game Changer:
Entweder muss selbst nach einem EuGH-Urteil, mit dem nach der zwischenzeitlichen Entwicklung frühestens in der zweiten Jahreshälfte und voraussichtlich erst im letzten Quartal zu rechnen ist, die Entscheidung über die übrigen Vorlagen abgewartet werden. In diesen haben die Beteiligten wegen der Aussetzung aber noch gar nicht vorgetragen. Mündliche Verhandlung und Schlussanträge stehen aus. Mit Urteilen des EuGH dürfte insoweit erst 2028 zu rechnen sein. Danach erst wäre der BGH wieder am Zuge und danach im Falle erforderlicher Zurückverweisungen, wie sie vom BGH in Aussicht gestellt wurden, wieder die Instanzgerichte. Das „Wie lange noch?“1 wird hier keiner wirklich beantworten können. Jedenfalls zieht sich das Ganze noch um Jahre.
Oder die Veranstalter gewinnen bei der Sportwette, weil sie alles unternommen haben, um reguliertes Spiel zu ermöglichen, die Länder dies unionsrechtswidrig zu vereiteln suchten, und Veranstalter deshalb nur das getan haben, was die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit ihnen gewährleistet.
Auch das wäre kein ungerechtes Ergebnis. Wer wollte es ihnen verdenken? Ihre ersten Erlaubnisanträge stammen von vor dreißig Jahren (!). Sie wurden nie entschieden. Eine unionsrechtswidrige Rechtslage löste die andere ab. Über Jahrzehnte zogen die Länder den erlaubnislosen Zustand hin. Alles spricht dafür, dass dies vor dem Hintergrund ihres Monopolinteresses geschah. Nicht von ungefähr treten die Länder in den Spielerklagen (C-440/23 und C-530/24) beim EuGH an der Seite des Bundes mit einer Vertreterin der GGL auf, obwohl sie für diese Phase der Vergangenheit gar kein regulatorisches Interesse hat. Erst recht ist es wohl nicht von ungefähr, dass als anwaltlicher Vertreter des Klägers ausgerechnet Prof. Ruttig auftritt, der über zwei Jahrzehnte versucht hat, das Ländermonopol bei Sportwette und Lotterien zu verteidigen. Von daher dürfte es dann aber auch kaum unangemessen sein, wenn die Spieler sich an diejenigen halten müssen, denen sie es verdanken, dass ihr Schutz zeitweise auf der Strecke blieb. Aber wie es aussieht, geht es nach den vorliegenden Erkenntnissen bei den anhängigen Klagen in aller Regel ohnehin nicht um pathologisches Spiel.
-
Quo usque tandem abutere, Catilina, patientia nostra? (Wie lange noch, Catilina, willst du unsere Geduld missbrauchen?) - Zitat aus Ciceros berühmter Rede vor dem Römischen Senat, mit der er die Verschwörung Catilinas aufdeckte. ↩︎