Bayerisches Strafgericht entscheidet: Kein neuer Glücksspielbegriff durch Glücksspielstaatsvertrag – 50-Cent-Spiele im Internet straflos

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Von Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach und Rechtsanwältin Susanna Pfundstein, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Im letzten Jahr hatten das Landgericht Köln (Urteil v. 07.04.2009, Az: 33 O 45/09) in einer wettbewerbsrechtlichen Sache und das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss v. 15.07 2009, Az. 27 L 415/09) in der gleichen Angelegenheit im verwaltungsrechtlichen Verfahren entschieden, dass auch bei einem sog. geringwertigen Einsatz unter 50 Cent eine Online-Tombola als illegales Glücksspiel zu bewerteten sei, ohne sich mit Rechtsprechung und Literatur zum strafrechtlichen Glücksspielbegriff auseinanderzusetzen.

Nun ist das Amtsgericht Starnberg der Argumentation entgegen getreten, dass sich der Glücksspielbegriff mit der Einführung des Glücksspielstaatsvertrages am 1.1.2008 geändert habe und auch sog. 50-Cent-Spiele verboten seien. Konsequenterweise ist das bayerische Strafgericht der bisher herrschenden Literatur und Rechtsprechung zum Thema gefolgt und entschied, dass Glücksspiele mit nur geringwertigem Einsatz nicht unter den Straftatbestand des § 284 StGB fallen. Mit Beschluss vom 18.11.2009 (Az. 1 Cs 34 Js 41228/08) hat das AG Starnberg den Erlass eines Strafbefehls gegen einen Veranstalter einer Online-Tombola mit 50-Cent-Einsatz abgelehnt, und zwar unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der juristischen Literatur:

„Der Straftatbestand des § 287 StGB verlangt nach a. M. und höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Einsatz, der nicht gänzlich unerheblich ist (vgl. auch Tröndler/Fischer, 52. Auflage, Rdnr. 5 zu § 287 StGB). Als Erheblichkeitsgrenze ausdrücklich benannt wird das Briefporto, das derzeit für eine einfache Postsendung 0,55 € beträgt und damit noch über dem hiesigen Lospreis von 0,50 € liegt. Sogenannte „versteckte“ Einsätze, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Des Weiteren kann der Spielteilnehmer frei entscheiden, ob er mehrere Lose kaufen möchte oder nicht. Der einzelne Spieleinsatz in Form eines einzelnen Loses liegt jedenfalls unterhalb der Erheblichkeitsgrenze (Anm. 0,50 €) sodass eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung gemäß § 287 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt.“ (Hervorhebungen durch die Verfasser)
Der Vorwurf des strafbaren Glücksspiels bei Veranstaltung einer 50-Cent-Tombola ist somit ausgeräumt. Soweit sich das LG Köln und das VG Düsseldorf auf den Glücksspielbegriff im Glücksspielstaatsvertrag stützten, wird auf die eingehenden Ausführungen in unserem Beitrag „50-Cent-Gewinnspiele:Im TV erlaubt – im Internet verboten?“ zur notwendigerweise einheitlichen Auslegung des Glücksspielbegriffs im Glücksspielstaatsvertrag und Strafgesetzbuch verwiesen (Hambach/Münstermann in der K & R 2009, 457, ebenfalls veröffentlicht in TIME Law News 4 | 2009).

Quelle: TIME LAW NEWS 2/2010 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte