Vermittlung von Sportwetten durch privaten Anbieter ist unerlaubtes Glückspiel

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Weimar

Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage eines Sportwettenvermittlersgegen die vom Landkreis Gotha ausgesprochene Untersagungsverfügung am 4. März 2010 im schriftlichen Verfahrenabgewiesen.

Der Kläger hatte im Jahre 2005 beim Gewerbeamt der Stadt Gotha die Vermittlung von Sportwetten im Online-Service angemeldet und am 5. August 2005 den Betrieb einer Wettannahmestelle für Sportwetten aufgenommen. Dort vermittelte er Sportwetten an einen in Malta ansässigen Sportwettanbieter.

Der Landkreis Gotha untersagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von € 5.000,- für den Fall, dass er der Verfügung nicht nachkomme, die Vermittlung von Sportwetten in der Stadt und imLandkreis.

Der Widerspruch des Klägers und sein Antrag zum Verwaltungsgericht Weimar mit dem Ziel, den Sofortvollzug der Verfügung zu beseitigen, blieben ohne Erfolg (VG Weimar, Beschluss vom 4. August 2006 – 8 E 840/06.We und nachfolgend Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 7. Februar 2007 -3 EO 730/06).

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat nun im Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig gewesen ist. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der seit dem 1. Januar 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem dazu in Thüringen ergangenen Ausführungsgesetz auch auf diesen Fall anzuwenden sei. Für die Rechtmäßigkeit der vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags erlassenen Untersagungsverfügung komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Danach sei die Durchführung von Sportwetten dem Staat vorbehalten. Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße weder gegennationales Recht noch gegen das Recht der europäischen Gemeinschaft. Das Sportwettenmonopol sei durch hinreichende, auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als legitimanerkannte Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, weil die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen könne. Die in Thüringen geltenden Regelungen „rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Annahme, dass dem Schutz der Bevölkerung, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenenFolge- und Begleitkriminalität sowie dem Spielerschutz wesentliches Gewicht beigemessen wirdund das Sportwettenmonopol tatsächlich dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Wettleidenschaft dient“, so die Richter. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich für das staatliche Sportwettenmonopol entschieden habe, weil der Spielbetrieb so in kontrollierte Bahnen gelenkt und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs wirksam ausgeschaltet werden könnten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht zugelassen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden muss.

Verwaltungsgericht Weimar, Urt. v. 4. März2010-5 K 1191/06We