Verwaltungsgericht Arnsberg entscheidet weiterhin zugunsten privater Sportwettenvermittler

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

Kartal Rechtsanwälte
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Mit Beschluss vom 10. März 2010 (Az.: 1 L 37/10).hat das Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren zugunsten privater Sportwettenvermittler entschieden.

Laut der Begründung der Richter „bestehen schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Verfügung“ (S. 2 des Beschlusses). Das Gericht geht weiterhin davon aus, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV verstoße gegen das europäische Recht der Dienstleistungsfreiheit. Insbesondere führe diese Regelung zu nicht verhältnismäßigen Eingriffen in Rechte privater Wettvermittler. Denn „das legitime Ziel der Suchtbekämpfung“ würde nicht durch „die für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Glücksspielwesens den Vorgaben des Kohärenzgebotes“ gerecht werden (S. 8). Dies bedeutet, dass demnach das Vermitteln von Sportwetten, das Anbieten von Automatenspielen sowie Pferdewetten rechtlich gleich behandelt werden müsste. Durch das staatliche Sportwettenmonopol würden jedoch europäische Dienstleister diskriminiert.
Nach alledem geht richtiger Weise das Verwaltungsgericht Arnsberg entgegen den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi vom 04.03.2010 davon aus, dass das nationalstaatliche Glücksspielwesen als Ganzes zu betrachten sei (S. 5 des Beschlusses). Es lehnt somit eine sektorale Betrachtungsweise, also allein die Prüfung des Sportwettensektors in Deutschland, ab.

Abschließend ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht Arnsberg die vom Generalanwalt Mengozzi zugewiesene Aufgabe der Beurteilung der nationalen Gesetzgebung wahrnehmen und dem Glücksspielstaatsvertrag insbesondere mangels Notwendigkeit eines nationalstaatlichen Sportwettenmonopols eine Absage erteilt.