OVG Land Sachsen-Anhalt: Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols für das Land Sachsen-Anhalt bestätigt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – Pressemitteilung Nr.: 002/10

Magdeburg, den 22. Februar 2010 – Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Rechtmäßigkeit des im Land Sachsen-Anhalt geltenden staatlichen Monopols für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bestätigt.

Die in Berlin ansässige Klägerin hatte Ende 2004 beim Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt u.a. unter Berufung auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit die Feststellung beantragt, dass sie für die Vermittlung von Sportwetten an ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen keiner Erlaubnis bedarf bzw. beantragt, dass ihr eine entsprechende glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen ist.

Nachdem das Innenministerium die Anträge abgelehnt hatte, hatte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 13. September 2007 gleichfalls die Anträge der Klägerin abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2010 eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken gegen das gesetzliche Verbot der Vermittlung an im EU-Ausland ansässige private Veranstalter von Sportwetten nicht durchgreifend sind.

Die Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten nur an einen staatlich beherrschten Anbieter sei auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes nicht zu beanstanden. Auf die Kritik der Klägerin an der Privatisierung der Spielbanken in Sachsen-Anhalt und das nach ihrer Auffassung überdimensionierte Netz der vom staatlichen Monopolanbieter vorgehaltenen Lotterieannahmestellen sowie die nach Auffassung der Klägerin nur vergleichsweise geringen staatlichen Ausgaben zur Suchtprävention komme es im Ergebnis nicht an, da nur für den Bereich der Sportwetten zu prüfen sei, ob die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere Bekämpfung der Spielsucht und Kanalisierung des in der Bevölkerung vorhandenen Spieltriebes, ausgerichtet sei.

Die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in Sachsen-Anhalt sei unter Würdigung der vom Gesetzgeber und der Glücksspielaufsicht des Landes getroffenen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Zulassung der Revision erfolgte auch vor dem Hintergrund, dass beim Bundesverwaltungsgericht bereits Revisionsverfahren hinsichtlich des Sportwettenmonopols in anderen Bundesländern anhängig sind und der Europäische Gerichtshof voraussichtlich frühestens im Sommer 2010 in mehreren Verfahren zur Vereinbarkeit des in Deutschland geltenden Sportwettenmonopols mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht entscheiden wird (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 3 A 293/05 MD, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 3 L 6/08).