VG Frankfurt : Weiterhin Eilrechtsschutz für private Sportwettvermittler

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
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Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hält mit Beschluss vom 01.12.2009 – 7 L 2818/09.F- weiterhin an seiner Rechtsprechung zugunsten privater Sportwettvermittler fest. Die 7. Kammer des Gerichts ordnete auf den durch die Kanzlei Bongers gestellten Antrag die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung der Behörde an. Damit ist es dem Vermittler bis auf Weiteres möglich seine Tätigkeit auszuüben.

Dabei betont das Gericht, dass dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine wesentliche Bedeutung zukommt. Irreparable Schäden für den privaten Vermittler müssen vermieden werden. Das von der Gegenseite vorgetragene öffentliche Interesse an einer sofortigen Schließung der Betriebsstätte müsse zurückstehen, da „grundlegende Zweifel an der Vereinbarkeit des mit dem Glückspielstaatsvertrag bestätigten staatlichen Monopols zur Veranstaltung u.a. von Sportwetten mit dem Gemeinschaftsrecht bestehen…“.

Das VG Frankfurt verweist auf die Vorlagefragen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und die Rechtsprechung des OVG Saarlouis, das von der Erforderlichkeit einer Gesamtkohärenz ausgeht. Der Gesamte Glückspielsektor müsse eine kohärente und streng begrenzende, sowie systematisch auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtete Gesetzgebung aufweisen. Dass dies in Deutschland aktuell der Fall ist, sei unter Berücksichtigung der „klaren und eindeutigen Vorgaben“ des europäischen Gerichtshofs „tatsächlich mehr als fraglich“. „… auch die neuen Umstände lassen erhebliche und durchgreifende Zweifel bestehen, ob das deutsche Sportwettmonopol auch in seiner derzeitigen konkreten Ausgestaltung nach Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages zum 01.01.2008 mit Gemeinschaftrecht zu vereinbaren ist.“

Die Kammer wies zudem darauf hin, dass auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2009 in der Rechtssache Liga-Portuguesa keine Veranlassung gebe, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Die Kammer verweist hier auf die Argumente des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 07.10.2009 – 1 L 243/09. Das VG Arnsberg hatte bereits betont, dass sich aus der Entscheidung nicht ableiten ließe, dass für die Frage der Kohärenz allein auf den Bereich der Sportwette abzustellen sei. Auch nach Liga-Portuguesa müsse nach einer Gesamtbetrachtung von einer Inkohärenten Gesetzeslage in Deutschland ausgegangen werden. Hingewiesen wird hier insbesondere auf das Automaten- und Casinospiel.

Insgesamt sieht sich das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. auch durch die aktuellen Beschlüsse des OVG Bautzen sowie des OVG Koblenz nicht veranlasst, die bisherige Spruchpraxis zu ändern, sondern gewährt weiterhin einstweiligen Rechtsschutz.

Einstweilen muss der private Vermittler damit die Untersagungsverfügung der Behörde nicht beachten.