Aussetzung der Vollziehung nur ausnahmsweise ohne Sicherheitsleistung

Wie bereits berichtet hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage der Europarechtswidrig der Neuregelung zur Umsatzsteuer auf Geld-Gewinn-Spiel-Geräte (GGSG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt, Rs. C-58/09 „Leo-Libera“. Der Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA) hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Automatenunternehmer gegen jede Umsatzsteuerfestsetzung Einspruch einlegen müssen, wenn sie alle Rechte aus einer künftigen Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen wahren wollen. Die laufenden Umsatzsteuerbeträge sollten jedoch entrichtet werden.

Wenn auf Grund der angespannten Liquiditätssituation eines Unternehmens im Einzelfall die sofortige Steuerzahlung vermieden werden soll, muss zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben ist, soweit es um die mögliche Europarechtswidrigkeit der Umsatzbesteuerung von Umsätzen mit Geldspielgeräten geht, Beschluss vom 09.08.2007, Az.: V B 96/07. Ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sinnvoll ist, ist im Hinblick auf die Verzinsungspflicht in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Denn sollte der EuGH die Umsatzbesteuerung für europarechtskonform halten, sind die ausgesetzten Steuerbeträge mit 6% pro Jahr zu verzinsen. Das Vorgehen sollte in jedem Fall mit einem Steuerberater/Rechtsanwalt abgestimmt werden.

Sofern ein Aufstellunternehmer sich entschließt, einen Aussetzungsantrag zu stellen, gewähren die Finanzämter in der Praxis eine Aussetzung der Umsatzsteuerzahlung nur gegen Sicherheitsleistung. Mit Beschluss vom 22. September 2009, Az. 1 BvR 1305/09 (siehe BA-Rundschreiben-Nr. 37/09 vom 28.10.2009) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass eine Sicherheitsleistung nur gefordert werden darf, wenn sie dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Maßgeblich ist, ob und inwieweit die laufenden Einnahmen des Steuerpflichtigen im konkreten Fall oder generell frei verfügbar und deshalb als Sicherheit einsetzbar sind. Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 19.10.2009, Az. XI B 60/09, die Entscheidung des BVerfG zu den Anforderungen an eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung bestätigt.

Im Übrigen hat der BFH – entgegen dem Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2009, Az. 3 V 75/09 – klargestellt, dass es für die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung ohne Belang ist, dass die Umsatzsteuer auf eine andere Abgabe, nämlich die Spielbankabgabe, angerechnet werde. Dies sei gemeinschaftsrechtlich unbedenklich.

Einzelheiten können dem BA-Rundschreiben-Nr. 041/09 vom 08.12.2009 entnommen werden.