Verwaltungsgericht Freiburg: Behörde muss Buchmachererlaubnis für Pferdewetten erteilen, auch wenn Buchmacher zuvor Sportwetten vermittelt hat

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
In einem durch die Rechtsanwaltskanzlei Bongers geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg ist das RP Karlsruhe mit Urteil vom 20.10.2009 – 3 K 838/08 – verurteilt worden, der hier vertretenen Klägerin – einer Buchmacherin für Pferdewetten – die zuvor abgelehnte und begehrte Buchmachererlaubnis für eine Wettannahmestelle in Baden-Württemberg zu erteilen. Der Ablehnungsbescheid der Behörde wurde durch das Gericht gleichzeitig aufgehoben.

Die zuständige Aufsichtsbehörde hatte den Antrag auf Erteilung der Buchmachererlaubnis im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin zuvor ohne vermeintliche Erlaubnis Sportwetten vermittelt habe, dies trotz einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten, sodass sie angeblich nicht mehr die nötige Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung biete.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Klägerin trotz der zuvor durchgeführten Vermittlung von Sportwetten, die ihr mit gesondertem Bescheid untersagt worden war, den nötigen Nachweis für ihre Zuverlässigkeit zur Durchführung des Buchmachergewerbes erbracht hat. Zwar könne ein Verstoß gegen eine solche Untersagungsverfügung durchaus einen Rechtsverstoß darstellen. Dieses Verhalten lasse aber keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin auch das Buchmachergewerbe, also die Vermittlung und Veranstaltung von Pferdewetten, unter Verstoß gegen Vorschriften und / oder behördliche Anordnungen ausüben werde. Dass sie sich nicht an die Untersagungsverfügung gehalten habe, beruhe vor allem auf der Annahme, sie müsse diese Untersagungsverfügung nicht beachten, weil das Sportwettmonopol des Staates nicht verfassungs- und europarechtskonform und deshalb die Untersagungsverfügung materiell rechtswidrig sei. Aus dieser möglicherweise rechtsirrigen Annahme (das Gericht lässt die Frage offen, ob die Annahme richtig war oder nicht) lasse sich aber nicht schließen, dass die Klägerin auch im Rahmen der Ausübung des Buchmachergewerbes behördliche Anordnungen missachten werde, zumal es solche Verstöße bis dato nicht gegeben habe und auch von der beklagten Behörde nicht vorgetragen worden sind. Da sich die Nichtbeachtung der Untersagungsverfügung auf den Bereich der Sportwetten beschränkt habe, lasse sich auch kein allgemeiner Hang der Klägerin zur Missachtung der Rechtsordnung feststellen, so das Verwaltungsgericht völlig zutreffend.

Ferner sei nicht zuletzt auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwischenzeitlich die Vermittlung von Sportwetten nach Abschluss eines zu Lasten der Klägerin ausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens beachtet habe.

Abschließend sei durch den Unterzeichner darauf hingewiesen, dass der VGH Baden-Württemberg in einem anderen, durch die Kanzlei Bongers geführten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, in dem der Widerruf einer Buchmachererlaubnis durch die gleiche Behörde sofort vollziehbar ausgesprochen worden war, dem Eilantrag des dortigen Buchmachers ebenfalls stattgegeben hatte. Dort ging der VGH von mindestens offenen Erfolgsaussichten aus und hat dann eine Interessenabwägung zugunsten des dortigen Buchmachers vorgenommen, der also seine Buchmachertätigkeit weiterführen kann.

Beide Entscheidungen zeigen, dass wegen der Vermittlung von Sportwetten und der diesbezüglich nach wie vor ungeklärten Rechtslage nicht ohne weiteres daraus geschlossen werden kann, dass man bei Durchführung einer solchen Tätigkeit auch unzuverlässig im Sinne anderer Rechtsvorschriften ist.