Verwaltungsgericht Minden: Glücksspielstaatsvertrag diskriminiert in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassene Sportwettenanbieter

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat erneut einem privaten Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine auf den Glücksspielstaatvertrag gestützte Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 19. Oktober 2009, Az. 3 L 563/09).

Nach Auffassung des Gerichts ist es eine nicht durch Tatsachen erhärtete Behauptung, nur durch ein Staatsmonopol sei Spielerschutz zu gewähren. So gingen von privaten Anbietern keineswegs größere Gefahren aus: „Es ist nicht erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen sollte. Die Gefährdung hängt nicht davon ab, wem die Spielgewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen werden, die Spielleidenschaft zu begrenzen und übermäßig hohe Verluste zu vermeiden.“ (Rn. 38)

Der Ausschluss von in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sportwettenanbieter vom deutschen Wettmarkt und das Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, sei daher unverhältnismäßig und nicht zwingend notwendig zur Bekämpfung der Spielsucht (Rn. 15). Die deutschen Regelungen diskriminierten in unzulässiger Weise ausländische Anbieter: „Eine Diskriminierung von Sportwettenanbietern, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben und dort über eine die Veranstaltung von Sportwetten ermöglichende Erlaubnis oder Konzession verfügen, gegenüber den in Deutschland zugelassenen Veranstaltern von Sportwetten kann unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nur dann verneint werden, wenn die erstgenannten Sportwettenanbieter ihre Dienstleistung in Deutschland mindestens in dem Umfang anbieten dürfen, in dem dies deutschen Sportwettenveranstaltern im Inland möglich ist (…).“ (Rn. 16)

Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C.-42/07) habe die deutschen Rechtsfragen zum Glücksspielmonopol nicht geklärt (Rn. 23). Das VG Minden verweist hierzu auch auf die danach verkündete Verurteilung des EU-Mitgliedstaats Spanien durch den EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren: „Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 06.10.2009 (Rechtssache C-153/08) in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien hat der EuGH dagegen nochmals bekräftigt, dass eine Benachteiligung privater Glücksspielanbieter nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist.“ (Rn. 25)