Lotto per SMS nicht zulässig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 17.06.2009 – Az.: 7 K 1307/09

Leitsatz:

Die Vermittlung von Glücksspielen, bei denen die Teilnahme über eine SMS erfolgt, kann versagt werden, weil in diesem Fall die Einhaltung des Jugendschutzes nicht gewährleistet ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrte eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung von Lotterien im Land Hessen, wobei die Spielteilnahme per SMS erfolgen sollte. Die Teilnahmekarten wollte die Klägerin im Wege des Direktmarketings an volljährige Personen übersenden bzw. an Zigarettenautomaten oder in örtlichen Annahmestellen nach entsprechender Altersprüfung ausgeben.

Die Behörde lehnte die Erteilung einer Erlaubnis ab, weil sie befürchtete, dass die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen bei diesem Geschäftsmodell nicht gewährleistet werden könnten.

Entscheidung:

Das Gericht teilte die Bedenken der Behörde und wies die gegen den Ablehnungsbescheid des Hessischen Innenministeriums gerichtete Klage ab.

Nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sei die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele nur dann erlaubnisfähig, wenn sie den Erfordernissen des Jugendschutzes genügten, insbesondere sicherstellten, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Das Geschäftsmodell der Klägerin erfülle diese Anforderungen nicht. Es sei ohne Weiteres möglich, dass die Teilnahmekarten durch einen Erwachsenen an Minderjährige weitergegeben werden. Die Altersverifikation beim Kauf der Teilnahmekarte reiche nicht aus, da bei der Spielteilnahme selbst, dem Verschicken der SMS, keine Altersprüfung mehr vorgenommen werde.

Im Übrigen seien örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler nach dem hessischen Glücksspielgesetz untersagt. Der von der Klägerin beabsichtigte Vertrieb über Zigarettenautomaten und Annahmestellen falle unter dieses Verbot.