Wer wäscht besser? Die angeblichen Gefahren des Online Glücksspiels

Rechtsanwalt Dr. Nik Sarafi

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Zugleich eine Analyse der Studie „Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der Europäischen Union“ von Findeisen und Mattioli

A. Einleitung

Ganz gleich welcher moralische Standpunkt zum Thema Online-Glücksspiel vertreten wird - nolens volens ist sicher: Online-Glücksspiel ist Bestandteil des Internets und die Branche befindet sich im ständigen Wachstum und ist nicht mehr aufzuhalten. Doch gibt es immer wieder Stimmen, die das Online-Glücksspiel verteufeln und ihm Gefahren nachsagen, die es im terrestrischen Glücksspiel angeblich nicht gibt. Ganz vorne dabei ist der Vorwurf, dass vom Online-Glücksspiel erhöhte Gefahren und Risiken hinsichtlich der Geldwäsche ausgingen, die es im terrestrischen Bereich nicht geben soll. Dabei schwingt subtil immer der Verdacht mit, dass es altbekannte Akteure des terrestrischen Glücksspiels sowie der Staat selbst sind, die mit allen Mitteln versuchen, den evolutionären Wandel des Glückspiels vom terrestrischen in den Online-Markt aufzuhalten – selbstverständlich nicht im Namen des Gemeinwohls und der Volksgesundheit, sondern um den eigenen Profit zu sichern. Es kommt immer wieder zu Verdachtsmomenten, dass es dem Staat im Grunde nicht um die Sicherung von allgemeinen Rechtsgütern wie die Volksgesundheit, sondern um fiskalische Interessen geht: Die Monopolstellung für terrestrisches Glücksspiel beschert dem Staat und den staatsnahen Unternehmen Milliarden, sodass es – aus deren Sicht – nur folgerichtig ist, es privaten Dritten zu erschweren oder unmöglich zu machen, Glücksspiel aus dem Internet heraus anzubieten. So sei auf ein Gutachten hingewiesen, welches darlegt, dass die Arbeitsgruppe der Chefs der Staatskanzleien („CdS“) die „International vergleichende Analyse des Glücksspielwesens“, auf die sich die Gesetzesbegründung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags hauptsächlich beruft, in „monopolfreundlicher“ Weise manipuliert hat1. Mag dies auch einige Jahre her sein, zeigt die Vorgehensweise doch, dass auch nicht der Staat davor zurückscheut, mit vorgeschobenen Argumenten seine Monopolstellung zu rechtfertigen.

Dieser Artikel soll die Argumentationsfehler hinsichtlich der Behauptung, vom Online-Glücksspiel gingen große Gefahren aus, aufdecken sowie diejenigen, die von einem Internetverbot profitiert haben und von den strengen Restriktionen des nunmehr legalisierten Internetglücksspiels des neuen GlüStV 2021 nach wie vor profitieren, zu beleuchten.

Bereits hier sei angemerkt, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) immer wieder moniert, dass die Monopolstellung des Staates im Bereich des Glücksspiels nur damit zu rechtfertig ist, dass der Staat die Menschen mit staatlichem Glücksspiel bedienen soll, die bereits aktiv am Glücksspiel teilnehmen respektive wenn die Werbung der Kanalisierung dient. Werbung des staatlichen Monopolinhabers, die zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert, ist nicht zulässig2 – wurde (und wird) aber dennoch betrieben. Bereits in einem anderen Artikel wurde darauf hingewiesen, dass der neue GlüStV 2021 die Spielgelegenheiten deshalb nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt, sondern sich über Spielerschutz und Kanalisierung völlig hinwegsetzt, um die Spieler im für den Staat lukrativen terrestrischen Glücksspiel zu halten.

Das alles verdeutlicht, dass es nicht zu unterschätzende Interessengemeinschaften gibt, die die digitale Konkurrenz durch private Unternehmen zu unterbinden versuchen.

Dabei dürfte allerdings jedem klar sein, dass das Internet in der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken ist. Das Internet hat seine Anfänge zwar in den 1960er Jahren – doch wurde es erst 1990 kommerziell genutzt. Während 1993 gerade mal 1% des weltweiten digitalen Informationsflusses über das Internet erfolgten, waren es im Jahr 2007 schon 97%3. Im gleichen Jahr betrug die weltweite Internetnutzung 18,9%4. Nach und nach verlagerten und verlagern sich viele Bereiche des alltäglichen Lebens ins Internet. Einer Onlinestudie, die von ARD und ZDF durchgeführt wurde, gelangt zum Ergebnis, dass im Jahre 2022 vier von fünf Menschen in Deutschland täglich das Internet nutzen5. Es sind aktuell 3,6% der Bevölkerung, die das Internet nicht nutzen, wobei es sich dabei um Personen ab 70 Jahren handelt.6

Wir leben heute im digitalen Zeitalter. Dies gilt selbstverständlich auch für das Glücksspiel. Es ist erwiesen, dass Glücksspiel schon vor über 5.000 Jahren praktiziert wurde. Antike Völker würfelten bereits um „Haus und Hof“7. Obwohl einerseits das Glücksspiel eine jahrtausendalte Tradition hat und andererseits sämtliche Bereiche des Lebens den Weg ins Internet gefunden haben, ist es nach deutschem Recht bis Mitte letzten Jahres nicht möglich gewesen, legales Glücksspiel im Internet zu veranstalten. Obwohl dieses Totalverbot mit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV 2021) aufgehoben und Online-Glücksspiel legalisiert wurde, gibt es nach wie vor Stimmen, die sich kritisch gegenüber dem Online-Glücksspiel äußern. Bemerkenswert ist auch, dass der Online-Markt für Glücksspiele sich relativ streng geöffnet hat – Online-Glücksspiel ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, der Staat schreibt den Bürgern vor, dass diese nur eine bestimmte Suche verspielen und auch pro Einsatz nur einen kleinen Geldbetrag setzen dürfen und regelmäßige Pausen einlegen müssen (dazu unten mehr).

Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Behauptung, dass vom Glücksspiel im Internet angeblich mehr Gefahren ausgingen als vom terrestrischen und durchleuchtet dabei Intentionen derer, die diese Behauptung aufstellen.

Im Kern steht ein jüngst veröffentlichtes Gutachten von Michael Findeisen und Sandro Mattioli vom "Mafianeindanke Berlin e.V.".

Der vorbenannte Verein ist der politischen Linken zuzuordnen. Umso interessanter wird es, dass diese das bargeldlose Glücksspiel im Internet verteufeln und sich zum terrestrischen Glücksspiel bekennen und die Behauptung aufstellen, vom terrestrischen Glücksspiel gingen weniger Gefahren aus. Dabei werden teils irgendwelche nicht haltbaren - weder juristisch noch wissenschaftlich – Behauptungen aufgestellt und die Leser in die Irre geführt. Dies wird unter D.II. im Detail analysiert. Berücksichtigt man in diesem Kontext, dass die EU über die Abschaffung des Bargeldes respektive die BRD über die Einführung einer Obergrenze von Bargeld diskutiert und dies damit begründet wird, dass vom Bargeld Gefahren ausgehen –Bargeld sei für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein sehr lukratives Mittel – so kann bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass die Behauptung, vom bargeldlosen Online-Glücksspiel gingen bezüglich Geldwäsche und anderen Straftaten größere Gefahren aus als vom terrestrischen Glücksspiel, wo mit Bargeld bezahlt wird, nahezu lächerlich klingt. Kriminelle Machenschaften werden bekanntlich mit Bargeld finanziert – aus Straftaten erlangtes Bargeld, z.B. aus Drogengeschäften, kann ganz leicht in einer Spielhalle oder im terrestrischen Casino eingesetzt werden. Niemand fragt nach der Herkunft des eingesetzten Geldes. Auf der anderen Seite zahlt aber aus kein Verbrecher aus Straftaten erlangtes Geld auf sein Konto ein, da früher oder später nach der Herkunft des Geldes gefragt wird.

B. Das Internet-Totalverbot bis zum 31. Juli 2021 und die angeblichen Gefahren des Internets

Obwohl Menschen nachweislich seit über 5.000 Jahren am Glücksspiel teilnehmen und obwohl wir uns im Zeitalter der Digitalisierung befinden und sich nahezu jeder Lebensbereich ins Internet verlagert hat, war es nach deutschem Recht bis zum 31. Juli 2021 verboten, Glücksspeil im Internet zu veranstalten.

So hieß es in § 4 Abs. 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GläÄndStV) vom 15. Dezember 2011) nachfolgend: GlüStV a.F.

„Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“

Mit anderen Worten: Es war nicht möglich, eine deutsche Erlaubnis zu erhalten, um Online-Glücksspiel zu veranstalten. Verfassungsbeschwerden und andere Rechtsmittel blieben stets erfolglos.

Diesbezüglich heißt es in den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 vom 7. Dezember 2011:

„Das bisherige Internetverbot wird beibehalten. Die Ziele des § 1 rechtfertigen eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind (EuGH, Urteil vom 8.9.2009, Rs. C 42-/07 – Liga Portuguesa, Rn. 63, 72; Urteil vom 30.6.2011, Rs. C-212/08 - Zeturf, Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10).“

Die Ziele des § 1 GlüStV a.F. waren die Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1), die Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebotes (§ 1 Satz 1 Nr. 2), der Jugend- und Spielerschutz (§ 1 Satz 1 Nr. 3), sowie die Sicherstellung eines fairen Spiels und der Schutz vor Kriminalität (§ 1 Satz 1 Nr. 4).

Ferner wird in den Erläuterungen zum Ersten Glücksspielstaatsvertrag aufgeführt, dass der Glücksspielstaatsvertrag auch darauf abziele

„die glücksspielformspezifischen Gefahren des erlaubten Anbietens von Glücksspielen im Internet zu berücksichtigen“.8

Außerdem heißt es z.B. im Gesetzesentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zum Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) (Drucksache 16/17 vom 1. Juni 2012)

„[…] Die Ziele des § 1 rechtfertigen eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch das Internetverbot vor allem in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet einhergehen (EuGH, Urteil vom 8.9. 2009, Rs. C-42/07 - Liga Portuguesa, Rn. 63, 72; Urteil vom 30.6. 2011, Rs. C-212/08 - Zeturf, Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10).“

Auch hat der EuGH „das der Spielsuchtbekämpfung dienende Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV als unionsrechtskonform“9 gebilligt (EuGH, Urteil vom 8.9.2010, Rs. C-46/08 - Carmen Media, Rn. 87, 105).

Bereits vor über zehn Jahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 5.10) festgestellt, dass das in § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. normierte Internetverbot weder gegen das deutsche Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen habe.

Nachfolgend sollen die wichtigsten Entscheidungen zum § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. sowie die Gesetzesbegründungen aufgezeigt werden, die das Internetverbot rechtfertigten. Von Bedeutung ist auch, unter welchen strengen Voraussetzungen nach dem neuen GlüStV 2021 Online-Glücksspiel betrieben werden darf.

I. Rechtsprechung

1. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07, Liga Portuguesa

Der EuGH führte in dieser Entscheidung aus, dass es keine Pflicht der EU-Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung glücksspielbezogener Erlaubnisse gebe. Darüber hinaus führt der EuGH aus, dass Online-Glücksspiel im Internet ein erhöhtes Gefahrenpotential aufweise und aufgrund des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Spieler und dem Glücksspielanbieter nicht mit dem terrestrischen Glücksspiel zu vergleichen sei.10

2. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, Stoß

Wie bereits in der Einleitung beschrieben, monierte der EuGH in dieser Entscheidung, dass Bedenken gegen den staatlichen Monopolinhaber bestehen, wenn

„[…] die Werbemaßnahmen des Inhabers eines solchen Monopols für andere, ebenfalls von ihm angebotene Arten von Glücksspielen nicht auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zum Angebot des Monopolinhabers hinzulenken und sie damit von anderen, nicht genehmigten Zugangskanälen zu Spielen wegzuführen, sondern darauf abzielen, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeiten erwarteten Einnahmen zu aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren […]

Der EuGH stellt aber auch fest,

„[…] dass sich über das Internet vorgenommene unzulässige Transaktionen, insbesondere dann, wenn sie transnationalen Charakter haben, als schwieriger zu kontrollieren und zu ahnden erweisen können als andere Arten strafbarer Handlungen […]“.

Mit anderen Worten: Der EuGH stellte 2010 fest, dass über das Internet begangene Straftaten angeblich schwieriger zu kontrollieren und zu ahnden seien, „als andere Arten strafbarer Handlungen“, weshalb er (indirekt) das Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. als legitim bewertete.

3. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C-212/08, Zeturf

Auch in diesem Urteilt stellte der EuGH fest, dass

„die Nutzung des Internets [dazu] führt [....], dass die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren über diejenigen hinaus verstärkt werden, die mit den über traditionelle Kanäle vertriebenen Spielen einhergehen“

4. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erachtete das Internetverbot als zulässig bzw. als verfassungskonform:

„Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) ist geeignet, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes - und möglichen Verlustes von Geld - in den Hintergrund treten zu lassen. Die Möglichkeiten des Internet-Glücksspiels zu beschneiden, bedeutet, die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen zu erschweren und ihm den Vorgang des Spielens bewusster zu machen. Hierdurch kann einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten entgegenwirkt werden. Hinzu kommt, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestehen, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 115, 276 <315>). Auch zur Vermeidung derartiger Präventionslücken ist das Internetverbot das geeignete Mittel.“

5. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16

Nicht zu vergessen ist das berühmtberüchtigte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Dieses Urteil ist schon deshalb fragwürdig, weil das Bundesverwaltungsgericht – ohne die Sache dem EuGH vorzulegen – in Eigenregie entschieden hat, dass das Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. unionskonform sei. Im Nachgang wurde dieses Urteil immer wieder von anderen Gerichten herangezogen, um das Internetverbot zu rechtfertigen. Diese Entscheidung hat sich zum Protagonisten der glücksspielrechtlichen Entscheidung etabliert: Kaum eine glücksspielrechtliche gerichtliche Entscheidung kommt ohne Verweis auf dieses Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2017 aus.11 Dies ist deshalb bedenklich, da das BVerwG mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2017 auf eine Entscheidung aus dem Jahr 2011 verweist, die wiederrum auf eine Entscheidung aus dem Jahr 2008 verweist, worin das BVerwG „die Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet auf die jederzeitige und örtlich unbegrenzte Verfügbarkeit und auf das Fehlen eines technikgestützten Authentifizierungs- und Identifizierungssystems zum Ausschluss jugendlicher Spieler“12 zurückführte.

6. Fazit zu den Rechtsprechungen

Im Grunde verweisen die Rechtsprechungen alle irgendwie auf sich selbst und haben im Kern die These, dass das Internet deshalb so gefährlich sei, weil jederzeit darauf zurückgegriffen werden könne und der Spieler sich nicht erst „ausgehfertig“ machen müsse, um ein ländliches Casino zu besuchen.

Dem kann aber nicht gefolgt werden. Dann müsste man auch zum Schluss kommen, dass Online-Shops die Kaufsucht fördern oder dass die Möglichkeit von Börsenspekulationen im Internet auch gefährlich sei. Komischerweise wurde aber nur die Möglichkeit, über das Internet am Glücksspiel teilnehmen zu können, ständig als gefährlich eingestuft und so ein Internetverbot gerechtfertigt und dabei außer Acht gelassen, dass es jedem Menschen selbst überlassen ist, was er mit seinem Geld macht. Diese staatliche Bevormundung wurde somit mit leicht zu entkräftenden Argumenten über Jahre hinweg gerechtfertigt und als rechtmäßig eingestuft. Fakt ist, dass Online-Casinos bzw. Betreiber von Online-Glücksspiel die Möglichkeit haben, durch Algorithmen und dem Einsatz künstlicher Intelligenz früh zu erkennen, wo pathologisches Glücksspiel betrieben wird und dann entsprechende Spieler zu blockieren, anstatt die gesamte deutsche Bevölkerung zu bevormunden.

II. Gesetzgebung

1. GlüStV 2012

Wie bereits angeführt, bestand mit § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. über viele Jahre hinweg ein absolutes Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten. Internet- bzw. Online-Glücksspiel war unter keinen Umständen erlaubnisfähig; es war unmöglich, eine Erlaubnis zu erhalten, um in Deutschland respektive nach deutschem Recht legal Glücksspiel im Internet zu betreiben.

Die Legitimation des Internet-Totalverbots aus § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. lautete:

„Bei den Casinospielen einschließlich Poker verbleibt es bei der strengen Begrenzung des Angebots auf die Spielbanken. Angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotential, sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche erscheint es nicht vertretbar, auch hier das Internet als Vertriebsweg zu öffnen.“

In den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 heißt es:

„[…], wobei die Öffnung des Internets wegen der mit ihm verbundenen spezifischen Gefahren wiederum nur unter besonderen Schutzvorkehrungen vertretbar erscheint.“13

2. GlüStV 2021

Zwar wurde mit dem GlüStV 2021 das Totalverbot des Online-Glücksspiels aufgehoben und das Online-Glücksspiel legalisiert. Doch unterliegt das Online-Glücksspiel sehr strengen Restriktionen, die es im terrestrischen Bereich nicht gibt:

  • So darf ein Spieler – unabhängig davon, ob dieser Milliarden Euro auf dem Konto besitzt oder Harts-IV-Empfänger ist – pro Monat nur 1.000,00 € ausgeben, vgl. § 6c Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021.
  • Pro Einsatz darf nur 1,00 € ausgegeben werden, vgl. § 22a Abs. 7 S. 1 GlüStV 2021
  • Der Spieler muss beim virtuellen Automatenspiel mindestens 5 Sekunden warten, bis er seinen nächsten Einsatz tätigen kann, vgl. § 22a Abs. 6 S. 1 GlüStV 2021
  • Es werden Datenbanken über Spieler geführt, die am Online-Glücksspiel teilnehmen, vgl. § 6c ff. GlüStV 2021

Diese Restriktionen gibt es nur im Online-Glücksspiel – nach wie vor mit der Begründung, dass das Glücksspiel im Internet so gefährlich sei. Im terrestrischen Bereich hingegen kann jeder nach Belieben spielen und sich aussuchen, wieviel Geld pro Einsatz und pro Monat gesetzt wird. Selbst wenn ein Spieler sein ganzes Hab und Gut einsetzt – dies steht dem Spieler völlig frei. Es ist sogar so, dass wenn ein Spieler an das 1.000,00 € Limit gekommen ist, dass dieser dann für den Rest des Monats sein Geld im terrestrischen Casino ausgeben kann.

III. Zwischenergebnis

Über Jahre hinweg bestand ein absolutes Verbot für das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet, weil sowohl Rechtsprechung als auch der Gesetzgeber davon ausgingen, dass vom Internet „Gefahren“ und „Besonderheiten“ ausgingen, die den Zielen des § 1 GlüStV a.F. zuwiderliefen.

Stets bestand der Beigeschmack, dass es sich bei den angeblichen Gefahren des Internets um ein ad hominem-Argument handelt und dass das Internet vielmehr ein Dorn im Auge der Betreiber terrestrischen Glücksspiels ist – wozu auch die BRD als Betreiberin von Spielbanken selbst gehört. Der Grund: Nach und nach verlagert sich der Glücksspielmarkt ins Internet und die Akteure des terrestrischen Online-Glücksspiels möchte dies um jeden Preis verhindern.

Es sind diejenigen, die den GlüStV 2021 in ihrem eigenen Interesse erheblich mitgestalteten: staatliche Unternehmen (Lottolandesgesellschaften) sowie die ihnen nahe stehenden Unternehmen, die auch „zufällig“ die erste Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von virtuellem Automatenspiel im Internet erhalten haben.

Dass sowohl die Rechtsprechung als auch der Gesetzgeber falsch lagen, zeigt sich auch durch die Tatsache, dass seit dem 31. Juli 2022 Glücksspiele im Internet legalisiert wurden – die Einsicht kam spät. Doch der eigentliche Grund ist, dass die Verfechter des terrestrischen Glücksspiels einsehen musste, dass Sie den Kampf gegen den Online-Markt nicht gewinnen werden und sich daher zähneknirschend ergeben haben.

Ob das Online-Glücksspiel deshalb so gefährlich sei, da die Spielsucht gefördert und die Begehung von Straftaten, allen voran die Geldwäsche, begünstigt werde, wird immer wieder floskelartig behauptet, aber ob diese Behauptungen einer objektiv-kritischen Überprüfung standhalten oder ob doch andere, allen voran fiskalische, Interessen im Vordergrund stehen und daher versucht wird, den Wechsel vom terrestrischen Glücksspiel zum Online-Glücksspiel aufzuhalten, soll nachfolgend eruiert werden.

C. Online-Glücksspiel und terrestrisches Glücksspiel – Ein Vergleich

I. These 1: Online-Glücksspiel fördert die Spielsucht

Es bleibt festzuhalten, dass die „Internet-Gegner“ die Theorie aufgestellt haben, dass der verstärkte Zugang über das Internet zu Glücksspielprodukten dazu führe bzw. dass direkte Zugang zum Glücksspiel es ermögliche, Geld auszugeben, das sich der Spieler nicht leisten könne und so einerseits die Sucht gefördert und andererseits die Existenz im wahrsten Sinne des Wortes „aufs Spiel“ gesetzt werde. Dies sei angeblich beim terrestrischen Glücksspiel nicht der Fall.

Doch die wissenschaftliche Realität sieht anders aus: Das Suchtreferat der Harvard Medical School's Division on Addiction (DOA) hat eine Reihe von Studien durchgeführt, in dem es den Spielverlauf beim Online-Glücksspiel aufzeichnete und auswertete. Konkret wurde das Spielverhalten analysiert, um Muster zu identifizieren, die auf ein Suchtverhalten schließen lassen.14

Im Ergebnis haben diese Studien ergeben, dass die überwiegende Mehrheit der Internet-Glücksspieler nicht süchtig ist, sondern dass diese sich sehr gut selbst Grenzen setzen können.

Den Studien respektive den Forschern wurden Daten von Zehntausenden von Spielern zugänglich gemacht, die über einen Zeitraum von zwei Jahren verschiedene Online-Casinospiele nutzten. Die Studien umfassten Sportwetten, Poker und allgemeine Casinospiele. Das Ergebnis: 95 Prozent oder mehr der untersuchten Spieler spielten in Maßen, während nur ein bis fünf Prozent ein „intensives Spielverhalten“ aufwiesen.

Eine andere Studie der Universität Hamburg, die als Ergänzung zu den Arbeiten in Harvard konzipiert wurde, befasste sich ausschließlich mit Pokerspielern. Mehr als zwei Millionen Online-Pokerspieler wurden im Laufe von sechs Monaten analysiert. Der durchschnittliche Spieler saß in diesem Zeitraum nur 4,88 Stunden an den Tischen, und die Mehrheit der Spieler zahlte weniger als einen Dollar pro Stunde ein.

So sei auch auf eine im Jahr 2008 im European Journal of Public Health veröffentliche Studie hingewiesen.15 Bei dem Experiment handelte es sich um die erste Längsschnittstudie zum tatsächlichen Spielverhalten in Online-Casinos. Die Daten umfassen zwei Jahre aufgezeichneter Aktivitäten des Online-Glücksspiels. Es wurden Computeraufzeichnungen jeder Transaktion untersucht und diese in Maßzahlen für die Spielbeteiligung umgewandelt. Die Stichprobe umfasste 4.222 Teilnehmer am Glücksspiel im Internet und gelangte zum Ergebnis, dass im Durchschnitt die Teilnehmer über einen Zeitraum von 9 Monaten einmal alle 2 Wochen an Casinospielen teilnahmen. Die Teilnehmer setzten im Durchschnitt 49 Wetten von 4 € pro Spieltag. Die Teilnehmer verloren im Durchschnitt 5,5 % der insgesamt eingesetzten Gelder. Auch die Schlussfolgerung dieser Untersuchung war, dass das Spielverhalten in Online-Casinos bei den meisten Spielern zu bescheidenen Kosten führt, während einige, etwa 5 %, größere Verluste einfuhren.

Damit soll nicht gesagt werden, dass Spielsucht kein Problem ist oder dass es im Internet kein problematisches Glücksspiel gibt. Aber es deutet darauf hin, dass das Ausmaß, in dem das Internet solche Probleme verschlimmert, übertrieben wurde.

Von Bedeutung ist auch, dass die oben zitierten Rechtsprechungen von falschen wissenschaftlichen Annahmen ausgingen oder sogar nicht wissenschaftlich untersuchten bzw. untersuchen ließen, ob ihre Behauptung, dass vom Internet größere „Gefahren“ und „Risiken“ ausgingen, überhaupt haltbar ist. Problematisch ist, dass im Rahmen von Präjudizienketten ständig eine veraltete und falsche wissenschaftliche Sichtweise herangezogen wurde, da bis heute (!) auf Entscheidungen aus dem Jahr 2008 verwiesen wird.

Im Jahre 2008 und 2011 – als die BVwerG Entscheidungen verkündet wurden – war das Thema künstliche Intelligenz - womit das Spielverhalten analysiert werden kann - nicht bzw. kaum bekannt, sodass auch dies nicht berücksichtigt wurde.

Zurück zu den Ergebnissen der Harvard-Studien: Ein Grund dafür, dass der Zugang zum Online-Glücksspiel nicht zu einem sprunghaften Anstieg der Spielsucht geführt hat, könnte in den Unterschieden zwischen terrestrischem Glücksspielstätten und den Internet-Pendants liegen. Forscher der University of Guelph haben herausgefunden, dass ein „Spielplatz“-Modell in einem Casino mit warmen Farben, bewegtem Wasser und Grünflächen am erfolgreichsten ist, wenn es darum geht, Menschen zum Glücksspiel zu animieren. Diese Merkmale sind für die meisten Online-Glücksspielnutzer nicht verfügbar.16

Damit steht fest, dass die pauschale und aus der Luft gegriffene Behauptung, dass Online-Glücksspiel per se gefährlicher als terrestrisches Glücksspiel sei, weil das Internet die Spielsucht fördere, nicht haltbar ist. Allein die Tatsache, dass es möglich ist, von zu Hause aus zu jeder Zeit am Glücksspiel teilzunehmen steht in keiner Korrelation damit, dass hierdurch die Spielsucht gefördert und die Volksgesundheit gefährdet wird.

II. These 2: Online-Glücksspiel fördert Geldwäsche

Immer wieder ist zu lesen, dass das Online-Glücksspiel dazu verwendet werde, um aus Straftaten erlangtes Geld zu waschen. Aktuell macht ein von Martin Schirdewan, Mitglied des Europäischen Parlaments und Ko-Vorsitzender der Fraktion THE LEFT bzw. DIE LINKE in im Europäischen Parlament, in Auftrag gegebenes „Gutachten“ darauf aufmerksam.

Unter dem Titel „GELDWÄSCHE IM ONLINE-GLÜCKSSPIEL IN DER EUROPÄISCHEN UNION“ führen die Autoren Michael Findeisen und Sandro Mattioli bereits im ersten Absatz ihres Werkes aus, dass das „schmutzige Geld aus kriminellen Machenschaften“17 den Weg „ins Netz“ gefunden hätte. Das Werk beginnt also gar nicht neutral, sondern liest sich von der ersten bis zur letzten Seite wie ein Werk, das von Anfang mit der Intention geschrieben wurde, das Online-Glücksspiel und den Staat Malta nur Negatives zu attestieren.

So spricht anfangs der Auftraggeber der Studie, Martin Schirdewann, bereits auf der ersten Seite und im zweiten Abschnitt davon, dass die vorliegende Studie einen „wertvollen Beitrag“ dazu leisten würde, „Licht ins Dunkel der Schattenwirtschaft der europäischen Online-Glücksspielindustrie zu bringen“18. Auch ist die Rede davon, dass die Studie nur die „Spitze des Eisbergs“ zeige. Weiter wird in der Einleitung durch Herrn Schirdewan behauptet, es existiere ein „besorgniserregendes Ausmaß der länderübergreifenden Geldwäscherisiken im europäischen Online-Glücksspiel“.19 Er bemängelt, dass es angeblich keine Regeln „zur Bekämpfung der Geldwäsche im Online-Glücksspiel“ gebe.20

Diese – aus der Luft gegriffenen Behauptungen – greifen so dann die Autoren des Werks, Findeisen und Mattioli, auf und führen auf den nächsten Seiten diese einseitige und zum größten Teil nicht durch Fakten belegte Behauptungen fort: So wird bereits in ihrem ersten Kapitel behauptet, dass der Europäische Rat im April 2022 davon ausging, dass „1% des Bruttoinlandsprodukts in der EU“ aus kriminellen Aktivitäten stammen und dann gewaschen werden, wobei das Volumen durch den Europäischen Rat nur den „wichtigsten Deliktsbereichen der Organisierten Kriminalität“ zugeordnet und der Glücksspielmarkt in dieser Auswertung nicht berücksichtigt wurde. Dann heißt es – ohne Belege hierfür zu liefern – ohne Weiteres: „Aber im Bereich des Glücksspielmarkts dürfte dieser Prozentsatz mindestens genauso hoch sein“.21 Wie sie darauf kommen und noch ergänzen, dass der Prozentsatz „mindestens genauso hoch“ – also sogar höher – sein soll, wird nicht erläutert und bleibt ihr Geheimnis.

Nicht verständlich ist auch, wie die Autoren einerseits immer wieder behaupten, dass es nicht genügend Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche im Online-Glücksspiel geben soll, im gleichen Atemzug aber das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 zitieren, wonach jede Straftat als Vortat zur Geldwäsche sein kann – wozu dann selbstverständlich auch Straftaten aus dem Online-Glücksspiel zählen.22

Die Rosinenpickerei der Autoren wird auch dadurch deutlich, dass sie – dort, wo es für ihre Argumente passt – immer wieder den EuGH zitieren, aber ständig bemängeln, dass die Regulierung des Online-Glücksspiels in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist.

Dabei betont der EuGH seit über 10 Jahren immer wieder: Es ist

„Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen.“24

Laut Rechtsprechung des EuGH ist der Glücksspielsektor ein Markt, der aufgrund seiner Besonderheiten eine europaweite Harmonisierung nicht möglich mache, so dass auch diese Kritik der Autoren ins Leere läuft, ansonsten würden sie nicht den EuGH zitieren, wo es für sie günstig ist und dann aber nicht die Argumente des EuGH anführen, weshalb denn die Regulierung des Online-Glücksspiels in der Europäischen Union nach Ansicht des EuGH nicht harmonisiert werden könne.

Interessanterweise kritisieren die Autoren zunächst, dass die Regulierung des Online-Glücksspiels in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist, führen aber dann im gleichen Absatz aus, dass eine in einem EU-Mitgliedsstaat erteilte Erlaubnis in Deutschland keine Legalitätswirkung habe und dass das deutsche Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns von Internetglücksspielen ohne deutsche Erlaubnis verfassungs- und europarechtskonform sei25 und dass es jedem Mitgliedsstaat selbst obliege, das „nationale Schutzniveau für die Suchtprävention in Bezug auf Glücksspiele und ihrer Auswirkung selbst zu bestimmen“.26

Sodann führen die Autoren aus, dass die Verbreitung des Online-Glücksspiels zu einer „Internationalisierung der Geldwäsche“ geführt habe und stellen eine weitere aus der Luft gegriffene Behauptung auf. So heißt es wortwörtlich:

„Gerade die derzeit unter dem Blick von Schadensvolumina wachsende Verbreitung des Sportwettbetrugs durch Beeinflussung von Sportereignissen wäre ohne das Internet nicht denkbar.“27

Wieso das so sein soll, wird nicht erklärt. Dass die Behauptung auch völlig absurd ist, wird dadurch deutlich, wenn man sich den Fußball-Wettskandal aus dem Jahre 2005 in Erinnerung ruft. Dieser kennzeichnete sich durch die Manipulationen von Fußballspielen, welcher durch den ehemaligen deutschen Fußballschiedsrichter Robert Hoyzer im Januar 2005 bekannt wurden. Hoyzer legte ein Geständnis ab und gab zu, dass er Spiele, auf die zuvor gewettet wurde, durch seine Entscheidungen so manipuliert hatte, sodass ein bestimmtes Ergebnis herauskam. Zeitungsberichten nach hatte Hoyzer regelmäßig Kontakt zur kroatischen Mafia gehabt. Auch andere Stellen bestätigten, dass Hoyzer Verbindungen zu einer kroatischen Wettmafia habe und dass der Verdacht im Raum stand, dass organisierte Kriminalität dahinterstecke. Mehrere Spiele seien systematisch manipuliert worden. Das Internet hatte keine Rolle in diesem größten Sportwettskandal der Bundesrepublik Deutschland.

Damit ist die oben zitierte Behauptung, dass die „Verbreitung des Sportwettbetrugs durch Beeinflussung von Sportereignissen“ „ohne das Internet nicht denkbar“ sei, widerlegt.

Der Verdacht, dass die Autoren oder der Auftraggeber, Martin Schirdewan, vermutlich von Akteuren des terrestrischen Glücksspiels beauftragt wurden, eine ergebnisorientierte Studie durchzuführen, wobei die Aufgabe von vornherein darin lag, das Online-Glücksspiel schlecht zu reden, wird nicht nur dadurch deutlich, dass das Schlechtmachen des Online-Glücksspiels sich von der ersten bis zur letzten Seite wie ein roter Faden durchzieht, sondern auch anhand solcher Beschreibungen:

„[…] der generellen Zunahme des Onlineglücksspiels zulasten des terrestrischen Glücksspiels […]“28

Es wird angemerkt, dass es sich hierbei lediglich um die persönliche Meinung des Autors handelt, dass es sich bei der hier zugrunde liegenden „Studie“ von Findeisen und Mattioli, offiziell durch Martin Schirdewan in Auftrag gegeben, um eine bezahlte respektive gekaufte Studie handelt und dass dahinter die altbekannten Protagonisten aus dem terrestrischen Glücksspielsektor stecken.

Wenn die Zunahme des Online-Glücksspiels „zulasten des terrestrischen Glücksspiels“ (Hervorhebung durch den Autor) geht, so zeigt diese Formulierung, dass die Autoren unterbewusst beim Leser Sympathien für das terrestrische und Aversionen für das digitale Glücksspiel hervorrufen wollen. Im Rahmen einer Studie oder eines Gutachtens sollten die Autoren stets eine Neutralität wahren, die sich im Werk von Findeisen und Mattioli nicht finden lässt. Das Internet hat auch dafür gesorgt, dass Reisebüros, Buchhandlungen, Apotheken und viele andere Bereiche des Einzelhandels Einbußen erleiden müssen – aber das ist nun mal der Werdegang des Lebens und die logische Konsequenz der Digitalisierung. Entweder man schafft den Sprung ins Digitale und nutzt das Internet als Chance und erhöht sogar den eigenen Umsatz – oder man bleibt eben auf der Strecke. Es bringt nichts, dem Online-Reisebüro Regeln aufzuerlegen, um den Vertriebsweg zu erschweren, bloß damit das terrestrische Reisebüro weiterhin seine Einnahmen verbuchen kann. Aber genau das geschieht auf dem Gebiet des Glücksspiels.

Dass die Studie nicht neutral sondern ergebnisorientiert ist, wird immer deutlicher, je mehr man sich mit der Studie beschäftigt. So wird wieder aus der Luft gegriffen behauptet:

„[…] obwohl Geldwäscherisiken bei der Geldwäsche durch Spieler in einem [Anmerkung d. d. Autor: terrestrischen] Kasino im Vergleich zum Online-Glücksspiel eher gering sind.“29

Ist das denn so? Worauf stützen die Autoren diese Behauptung, die sie weder belegen noch näher ausführen?

Diese Aussage ist nichts weiter als eine Irreführung der Leser.

Fakt ist: Jeder Cent, der im Online-Casino eingesetzt wird, lässt sich zu ihrem Ursprung verfolgen. In den meisten Online-Casinos müssen sich die Spieler ausweisen. Der Autor weiß dies aus langjähriger Erfahrung mit den verschiedensten Online-Casinos: Schon beim Anlegen eines Nutzerkontos erfolgt eine strenge Identifizierung des Konto-Inhabers. Jeder Cent, der eingesetzt, gewonnen oder verloren wird, lässt sich einem Menschen zuordnen und auch die Herkunft des Geldes lässt sich nachverfolgen. Natürlich kann immer irgendwie durch einen Nutzer betrogen werden – dieses Risiko besteht aber beim Einkauf in jedem Online-Shop, bei der Eröffnung von Konten bei den größten Banken der Welt und in diversen anderen Bereichen; es handelt sich also um kein spezifisches Risiko, das nur bei Online-Casinos bekannt ist.

Hingegen ist es jedem Drogendealer möglich, durch Drogenhandel eingenommenes und somit inkriminiertes Bargeld in einem terrestrischen Casino oder in einer Spielhalle einzusetzen, ohne dass überhaupt nachgefragt wird, woher das Geld stammt. So kann aus Straftaten erlangtes Geld ohne Probleme in einer Spielhalle oder in einem ländlichen Casino gewaschen werden, während es im Online-Casino nicht oder kaum möglich ist.

Zwar geht aus dem GwG hervor, dass auch Spielbanken respektive terrestrische Casinos nach der Herkunft des Geldes fragen müssen und somit ebenfalls zur Geldwäscheprävention verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG) sind. Der Autor weiß aber aus eigener Erfahrung, dass beim „kleinen Spiel“ – also an Automaten – niemand nach der Herkunft des eingesetzten Geldes fragt.

Das verdeutlicht nur mehr, dass der Auftraggeber Schirdewann und die Autoren Findeisen und Mattioli von vorneherein eine Anti-Online-Casino Einstellung verfolgen und unter dem Deckmantel einer „Studie“ nach der persönlichen Auffassung des Autors vermutlich die Interessen der Betreiber terrestrischen Glücksspiels vertreten und dafür bezahlt wurden.

Doch damit nicht genug. Die Autoren behaupten, dass im neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021

„im Regelungszweck (§ 1) und der Gesetzesbegründung hierzu nichts zu den Gefahren der Geldwäsche“30

zu finden sei.

Komisch nur, dass es im Evaluationsbericht der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder nach § 32 GlüStV heißt:

„Als eines von in § 1 GlüStV aufgeführten gleichrangigen Zielen verfolgt der Staatsvertrag weiter die Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität, wozu u.a. auch Geldwäsche zählt. Nach derzeitigem Rechtsstand sind deshalb Spielbanken sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet Verpflichtete nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG).“31

Auch in den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 heißt es:

„Die Teilnahme an einem erlaubten öffentlichen Glücksspiel im Internet darf zudem nur mit einem anbieterbezogenen Spielkonto (§§ 6a und 6b) erfolgen. Die Registrierung erfolgt durch den Spieler beim Anbieter, der die Angaben des Spielers anhand geeigneter Methoden zu überprüfen hat. Die Richtlinien der Kommission für Jugend- und Medienschutz sind dabei zu beachten, ohne dass in der Schutzwirkung gleichwertige Lösungen ausgeschlossen wären. Hierdurch wird – entsprechend den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ohnehin bestehenden Vorgaben – ein anonymes Spiel im Internet ausgeschlossen und somit die Teilnahme Minderjähriger oder Gesperrter durch Angabe unrichtiger persönlicher Daten verhindert.“32

„Die zu erfassenden Daten und zum Zwecke des Abgleichs zu übermittelnden Daten sind zu einer eindeutigen Identifizierung des Spielers erforderlich und entsprechen den nach dem Geldwäschegesetz ohnehin von zahlreichen An-bietern zu erhebenden Daten. Zu diesen personenbezogenen Daten gehört auch die Adresse des Spielers, da eine Namens- und Geburtstagsgleichheit nicht ausgeschlossen werden kann.“33

„Die glücksspielrechtlichen Vorschriften treten dabei selbstständig neben die Vorschriften des Geldwäschegesetzes, die von diesem Staatsvertrag unberührt bleiben. Die glücksspielrechtlichen und geldwäscherechtlichen Regulierungsvorgaben gehen aufgrund unterschiedlicher Zielrichtungen teilweise über die Vorgaben im jeweils anderen Bereich hinaus. Während die geldwäscherechtlichen Vorgaben vorrangig der Identifizierung der an Geschäftsvorfällen beteiligten Personen und der Identifizierbarkeit der Mittelherkunft dienen, stehen glücksspielrechtlich die Ziele des § 1 im Vordergrund.“34

„Die Vorgaben des Geldwäschegesetzes sind unabhängig davon einzuhalten.“35

„Anderweitige (z.B. geldwäscherechtliche) Verpflichtungen zur Verifikation der Daten bleiben hiervon unberührt.“36

„Die geldwäscherechtlichen Vorgaben bleiben jedoch unberührt. Daher sind andere Zahlungsmethoden wie anonyme Gutscheine, Barzahlung oder sonstige Geldtransfers ausgeschlossen. Nicht übernommen wurde außerdem die Erleichterungsregel des § 16 Absatz 4 Satz 2 GwG. Während das Geldwäscherisiko bei vergleichsweise niedrigen monatlichen Einzahlungen gering ist und deshalb Ausnahmeregelungen in Betracht kommen, dient die glücksspielrechtliche Regelung auch dazu, sicherzustellen, dass der Einzahlende mit dem Inhaber des Spielkontos übereinstimmt und nicht ein – eventuell minderjähriger oder gesperrter – Dritter über das Spielkonto spielt“37

Damit ist eine weitere Behauptung der Autoren widerlegt.

Sowohl § 1 GlüStV 2021 als auch die Gesetzesbegründung haben das Thema Geldwäsche und Geldwäscherisiken explizit berücksichtigt und deren Bekämpfung als oberstes Ziel festgelegt.

Ein einfacher Blick in das Gesetz durch Findeeisen und Mattioli hätte genügt.

In § 1 S. 1 Nr. 4 GlüStV 2021 heißt es, dass zum Ziel des Staatsvertrages auch gehört, sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und dass die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. In § 1 S. 2 GlüStV 2021 wird klargestellt, dass zu den Zielen gehört, dass Maßnahmen getroffen werden, um spezifische Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.

Dass die Autoren voreingenommen und kategorisch für terrestrisches und gegen digitales Glücksspiel propagieren, wird auch durch folgende Aussage ihrer „Studie“ deutlich:

„Die Risikoanalyse ist insoweit problematisch, als sie bei der Risikogewichtung zwischen dem klassischen terrestrischen Glücksspiel, etwa in einer Spielbank, und dem Online-Glücksspiel in seinen unterschiedlichen Varianten nicht differenziert. Die hohen Transaktionsbeträge, die beim terrestrischen Spiel in bar gezahlt werden und die hohe Umlauf- und Transaktionsgeschwindigkeit, mit der Gelder im Online-Glücksspiel umgeschlagen und verschoben werden, werden unter Risikogesichtspunkten der gleichen Risikokategorie zugeordnet, haben aber eine völlig andere Qualität. Gleiches gilt für die im Bereich des Online-Spiels neben die dem Spielbetrieb innewohnenden Risiken und Gefahren von technischen Manipulationen (z.B. Hacking), durch die Spielabläufe beeinflusst (match-fixing) und technische Sicherungsmaßnahmen gezielt umgangen werden können.“38

Zu dieser Aussage folgende Anmerkungen:

Erstens: Zwar wird erwähnt, dass im terrestrischen Spiel hohe Summen in bar gezahlt werden können, doch wird dies nicht näher ausgeführt. Dabei handelt es sich um das Kernproblem: Die Barzahlung hoher Summen im terrestrischen Glücksspiel begünstigt und ermöglicht eine relativ einfache Geldwäsche, was so im Online-Glücksspiel nicht möglich ist. Diese Behauptung ist damit nicht geeignet, pro terrestrischem und contra Online-Glücksspiel zu argumentieren.

Zweitens: Das Risiko technischer Manipulationen durch Hacking o.ä. gibt es heutzutage überall. Es existiert beim Smartphone, beim Online-Banking, beim Online-Shopping und kann sogar städtische Versorgungswerke und das Verkehrssystem treffen und beeinträchtigen. Es handelt sich mithin um kein für das Online-Glücksspiel typisches Risiko. Aber auch Automaten aus dem terrestrischen Glücksspiel laufen im Grunde nicht mechanisch, sondern digital ab – auch dort besteht das Risiko von Manipulationen.

Terrestrisches Glücksspiel ist nicht nur anfälliger für Geldwäsche, sondern auch für Manipulationen und Betrug.

So liest man fast wöchentlich Schlagzeilen zu illegalen Spielautomaten:

Die Frankfurter Neue Presse schreibt am 5. November 2021:

„Insgesamt 18 illegale Spielautomaten und Wettterminals sind bei Kontrollen in Mittelhessen entdeckt worden. In einer Spielhalle mit Sportsbar in Linden seien zudem drei Personen angetroffen worden, nach denen gefahndet wurde, teilte die Polizei am Freitag mit. Hinzu kamen dort fünf illegale Wettterminals und vier illegale Geldspielautomaten.“39

Die WELT führt in einem Artikel vom 23. Februar 2022 aus, dass es immer mehr illegale Spielautomaten gebe:

„Einer Feldstudie des Arbeitskreises gegen Spielsucht zufolge erleben illegale Glücksspielautomaten seit Verschärfung der Regeln eine Renaissance. In 45 Prozent der bundesweit 1408 untersuchten Spielstätten habe man illegale Geräte vorgefunden.“40

Im August diesen Jahres wurden bei einer Routinekontrolle in Hamburg weitere illegale Spielautomaten entdeckt:

„Beamte entdeckten am Montag im "Titanic e.V." mehrere Geldspielgeräte und ein Wettterminal. Die Geräte mussten aufgebrochen werden, weil der Betreiber keinen Schlüssel dabei hatte, das Geld darin, ein dreistelliger Betrag, aber sichergestellt wurde.“41

Auch im Oktober diesen Jahres wurden illegale Spielautomaten in Düsseldorf entdeckt:

„Die Düsseldorfer Polizei hat bei einer Routinekontrolle ein illegales Spielcasino entdeckt.42

Ähnliche Fälle sind auch in den benachbarten Länder keine Seltenheit. So fürt das Nachrichtenportal „südöstschweiz“ aus:

„Die Kantonspolizei Graubünden hat am Donnerstag eine Hausdurchsuchung in einem Churer Clublokal durchgeführt. Dabei wurden sieben verbotene Spielautomaten sichergestellt.“43

Diese Beispiele ließen sich ewig fortsetzen. Eines wird klar: Man kann nicht die Behauptung aufstellen, dass die terrestrische Glücksspielbranche frei von „kriminellen Machenschaften“ seien und lediglich das Online-Casino hiervon betroffen sei.

Trotz dessen behaupten die Autoren doch tatsächlich anhand ihrer gerade zitierten Scheinargumente, dass die Risiken „im Wett- und Online-Glücksspiel ungleich höher“ seien „als im sog. terrestrischem Spiel“44 – was absolut nicht stimmt, wollen dem Leser aber weiß machen, dass „deshalb“ festzuhalten sei,

„dass das „Grundmodell“ der Spielergeldwäsche in Kasinos (terrestrischen Spielbanken) (cash in/cash out, keine Quittungen über Spielgewinne) mit geringen Risiken verbunden“45

sein soll.

Immer wieder führen die Autoren an, dass das Online-Glücksspiel deshalb prädestiniert für Geldwäsche sei, da eine

„Anonymität der einzelnen Spielform und deren Manipulierbarkeit“46

existiere, obwohl dies gerade nicht im Online-Glücksspielsektor, sondern (auch) im terrestrischen Bereich der Fall ist: Jeder kann anonym eine Spielhalle betreten und dort aus Straftaten erlangtes Geld einsetzen; auch die dort vorhandenen Spielautomaten sind nicht vor Manipulationen sicher.

Folgerichtig kann dem Online-Glücksspiel nicht mehr Risiken oder Gefahren für Geldwäsche unterstellt werden als dem terrestrischen Glücksspiel – im Gegenteil.

Interessant ist auch die Aussage:

„Die Mehrzahl der Betreiber des Online-Glücksspiels haben ohnehin ihren Sitz in Malta und sind deshalb nicht dem GwG unterworfen.“47

Diese Aussage ist juristisch nicht haltbar. Wäre diese Argumentation richtig, so würde der GlüStV 2021m auch nicht für Unternehmen mit Sitz in Malta gelten. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) könnte sich also die Mühen sparen, maltesische Anbieter anzuschreiben, die unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland anbieten. Maltesische Unternehmen könnten demnach auch keine Erlaubnis erhalten – denn für sie gelte ja kein deutsches Gesetz, würden die Autoren Recht behalten. Ihre Annahme, dass für ein ausländisches Unternehmen per se deutsche Gesetze nicht gelten, ist falsch. Die geplanten Änderungen des GwG (Erweiterung der Meldepflichten zum Transparenzregister zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) führen z.B. nicht nur zu erweiterten Meldepflichten für in Deutschland ansässige Unternehmen, sondern sie gelten auch für ausländische Gesellschaften mit Sitz im Ausland.48

Ein weiterer herausragender Aspekt der „Studie“ von Findeisen und Mattioli ist die Untersuchung italienischer Ermittlungsverfahren mit Bezug zum Online-Glücksspiel und die Annahme, man könne daraus gewonnen Erkenntnisse 1:1 auf das in Deutschland geltende Glücksspielrecht übertragen. Der Denkfehler liegt darin, dass das italienische Glücksspielrecht nicht ohne Weiteres mit dem deutschen Glücksspielrecht vergleichbar ist. So führen Findeisen und Mattioli z.B. aus:

„Ein Bericht einer Spezialen Einheit der italienischen Finanzpolizei Guardia di Finanza erläutert das:

‚In diesem Zusammenhang wurden spezifische Anomalie-Indizes für Online-Glücksspiele festgestellt, darunter

  • mehrere Spielkonten, die demselben Spieler oder verbundenen Spielern zuzuordnen sind […]‘ “

Im deutschen Glücksspielrecht ist das per Gesetz schon ausgeschlossen: Die Anbieter sind gesetzlich verpflichtet, wie oben bereits dargestellt wurde, den Spieler zu identifizieren und dafür Sorge zu tragen, dass dieser keine weiteren Nutzerkonten bei dem Anbieter unterhält. Hier nochmal die Ausführungen aus den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021:

„Die Teilnahme an einem erlaubten öffentlichen Glücksspiel im Internet darf zudem nur mit einem anbieterbezogenen Spielkonto (§§ 6a und 6b) erfolgen. Die Registrierung erfolgt durch den Spieler beim Anbieter, der die Angaben des Spielers anhand geeigneter Methoden zu überprüfen hat. Die Richtlinien der Kommission für Jugend- und Medienschutz sind dabei zu beachten, ohne dass in der Schutzwirkung gleichwertige Lösungen ausgeschlossen wären. Hierdurch wird – entsprechend den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ohnehin bestehenden Vorgaben – ein anonymes Spiel im Internet ausgeschlossen und somit die Teilnahme Minderjähriger oder Gesperrter durch Angabe unrichtiger persönlicher Daten verhindert.“49

„Die zu erfassenden Daten und zum Zwecke des Abgleichs zu übermittelnden Daten sind zu einer eindeutigen Identifizierung des Spielers erforderlich und entsprechen den nach dem Geldwäschegesetz ohnehin von zahlreichen An-bietern zu erhebenden Daten. Zu diesen personenbezogenen Daten gehört auch die Adresse des Spielers, da eine Namens- und Geburtstagsgleichheit nicht ausgeschlossen werden kann.“50

Es geht nicht darum, dass es in den Weiten des Internets Anbieter gibt, die sich nicht an solche Gesetze halten. Denn schwarze Schafe gibt es überall und dabei handelt es sich allerdings nur um solche Anbieter sein, die sich im absolut illegalen Bereich aufhalten, also überhaupt keine Erlaubnis verfügen und sich auch nicht auf EU-Recht berufen können. Hingegen sind Anbieter, die über eine Erlaubnis der maltesischen MGA verfügen, verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Spieler sich bei der Registrierung identifizieren und auch nur ein Konto besitzen. Außerdem kann heutzutage durch einfache technische Maßnahmen problemlos erkannt werden, wenn über eine IP-Adresse verschiedene Konten unterhalten werden. Natürlich ist es möglich, dass in einem Haushalt über einen Internetanschluss zwei verschiedene Rechtssubjekte (= Personen) über die gleiche IP-Adresse beim gleichen Anbieter verschiedene Konten unterhalten. Aber ergänzend kann durch Einholung von Ausweiskopien und anderen Nachweisen sichergestellt werden, dass pro Spieler bei einem Anbieter auch nur ein Nutzerkonto unterhalten wird.

Wenn der italienische Staat in seinem Glücksspielrecht den Anbietern so etwas nicht vorschreibt oder kontrolliert und es dort möglich ist (dies wurde vom Autor nicht überprüft, aber aufgrund der Aussage von Findeisen und Mattioli unterstellt), dass ein Nutzer mehrere Spielkonten unterhält, so ist es das Problem des italienischen Staates – dieses Säumnis kann nicht ohne Weiteres auf das deutsche Online-Glücksspiel übertragen werden.

Ferner führen Findeisen und Mattioli aus:

„Dieses Risikoszenario basiert primär auf der Tatsache, dass Online-Glücksspiele eine große Anzahl von Transaktionen im schwer kontrollierbaren Massengeschäft des unbaren Zahlungsverkehrs, insbesondere über Zahlungen mit E-Geld generieren.“51

Auch diese Ausführung vermag nicht zu überzeugen und hinkt.

Erstens: Computergesteuerte Algorithmen sind in der Lage, auch ein aus Milliarden einzelnen Transaktionen bestehendes „Massengeschäft“ in Bruchteilen von Sekunden zu analysieren und automatisiert geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn Auffälligkeiten entdeckt werden. Die Aussage, dass Online-Glücksspiele eine große Anzahl von Transaktionen generieren, die „schwer kontrollierbar“ seien, ist damit nicht richtig und stellt – mal wieder – eine aus der Luft gegriffene Behauptung dar.

Zweitens: Findeisen und Mattioli scheinen zu vergessen, dass es möglich ist, Online-Transkationen nachzuverfolgen. Ihr so hochgepriesenes terrestrisches Glücksspiel hingegen ist die Brutstätte für Geldwäsche. Wie oben bereits erwähnt kann mit inkriminiertem Geld in jeder Spielhalle oder in jedem terrestrischen Casino gespielt werden, ohne das nach der Herkunft des Geldes gefragt wird. Wie oben bereits geschrieben, muss zwar jede Spielhalle nach der Herkunft des Geldes fragen und somit ebenfalls zur Geldwäscheprävention beitragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG). Der Autor weiß aber aus eigener Erfahrung, dass beim „kleinen Spiel“ – also an Automaten – niemand nach der Herkunft des eingesetzten Geldes fragt.

Findeisen und Mattioli führen ihre abstrusen und absurden Behauptungen konsequent fort. So heißt es:

„Das Online-Glücksspiel birgt weitere Risiken für Spieler sowie Chancen für Akteure des IOK. Der Spielbetrieb wird – verbotenerweise – über ausländische Server auf in Malta ansässige Betreiber umgeleitet, so werden dem italienischen Staat Steuereinnahmen vorenthalten.“52

Es wird, mal wieder, einfach irgendetwas falsches behauptet und der Leser in die Irre geführt. Es ist nicht verboten, den Spielbetrieb aus Malta zu betreiben. Es ist völlig legitim, dass ein Unternehmen in Malta ansässig ist, dort über eine offizielle Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspielen der maltesischen Glücksspielbehörde (MGA) besitzt und sein Angebot extraterritorial anbietet und sich auf Europarecht beruft.

Im Übrigen ist es auch kein Verbrechen, wenn eine Firma durch geschickte Gesellschaftsstrukturen Steuern einspart. Nichts anderes machen Firmen wie Google, Amazon, Facebook, Starbucks & Co. Viele Firmen wählen ihren Firmensitz dort, wo wenig Steuern anfallen und wickeln von über die dort ansässigen Dachgesellschaften ihre Geschäfte ab.

Man kann davon halten, was man will – aber anders als Findeisen und Mattioli behaupten, ist es nicht verboten, den Spielbetrieb über in Malta ansässige Firmen und Server anzubieten.

Aber damit nicht genug. Findeisen und Mattioli scheinen ihrer Fantasie in ihrer „Studie“ keine Grenzen zu setzen. So wird behauptet:

„In der Praxis gibt es kaum bessere Werkzeuge als Online-Kasinos, um illegal generiertes Geld zu verschleiern und zu waschen“.53

Doch, gibt es: Terrestrisches Glücksspiel.

Man nehme inkriminiertes Geld und begebe sich in die Spielhalle seiner Wahl und setze dort das aus Straftaten erlangtes Geld ein – fertig ist die Geldwäsche. Im Internet eingesetztes Geld lässt sich – das lässt sich nicht oft genug wiederholen – auf jeden Cent zurückverfolgen. Dass die Strafverfolgungsbehörden damit überfordert sind oder nicht ändert nichts an der Tatsache, dass es möglich ist.

Alles in Allem lässt sich festhalten: Auch die These, dass Online-Glücksspiel geeignet sei, inkriminiertes Geld zu waschen, lässt sich nicht verifizieren. In diesem Zusammenhang ist auch die Studie von Findeisen und Mattioli nicht geeignet, gegenteiliges zu „beweisen“. Es entsteht, zumindest beim Autor, vom ersten bis zum letzten Satz dieser „Studie“ der Eindruck, dass es sich um eine gekaufte Studie von den altbekannten Akteuren aus dem terrestrischen Glücksspielbereich handelt, die um jeden Preis verhindern wollen, dass ihre Kundschaft sich abwendet und ihr Geld bei einem Online-Casino lässt.

D. Fazit: Keine erhöhte Gefahr durch Online- sondern durch terrestrisches Glücksspiel

Es ist, neutral betrachtet, nicht nachvollziehbar, weshalb dem Online-Glücksspiel erhöhte Gefahren für Geldwäsche nachgesagt wird und gleichzeitig behauptet wird, vom terrestrischen Glücksspiel gingen diese Gefahren nicht aus. Die Möglichkeiten oder Risiken, die es beim Online-Glücksspiel gibt, sind keine spezifischen Gefahren, die dem Online-Glücksspiel immanent sind. Vielmehr handelt es sich um Risiken, die es nahezu überall gibt, wo Computer und/oder das Internet im Einsatz sind.

Schon die Aussage, dass Online-Glücksspiel in Bezug auf Geldwäsche genauso riskant wäre, wie terrestrisches Glücksspiel, wäre nicht haltbar. Absurd ist aber die Behauptung derjenigen, die tatsächlich suggerieren, dass das terrestrische Glücksspiel keine bzw. weniger Gefahren beherberge als Online-Glücksspiel. Wie bereits einige Male erwähnt, wird durch die Verfechter des terrestrischen Glücksspiels der wichtigste Aspekt unterschlagen: Das Geld, das beim terrestrischen Glücksspiel in Bar eingesetzt wird, kann inkriminiertes Geld sein – nach der Herkunft wird weder in der Spielhalle noch im ländlichen Casino gefragt. Es ist also problemlos möglich, z.B. aus Drogengeschäften erworbenes Bargeld in einer Spielhalle oder in einem ländlichen Casino einzusetzen und es so zu waschen. Folgendes Szenario verdeutlicht es: Eine Person begibt sich mit 15.000 € inkriminiertes Bargeld in eine Spielhalle oder in ein ländliches Casino. Dort setzt er mal 1.000 €, mal 2.000 €, mal 500 € und gewinnt später 10.000 €. In einem Casino wird der Gewinn protokolliert. Diese Person hat durch den Einsatz von inkriminiertem Geld nun 10.000 € legales Geld gewaschen. Das gleiche Szenario wäre beim Online-Casino nicht möglich. Dort kann nämlich ganz genau nachvollzogen werden, wer wann wieviel Geld eingesetzt hat, und der Geldfluss lässt sich vollständig zurückverfolgen. Ab 10.000,00 € Einzahlung wird die Bank ohnehin nach der Herkunft des Geldes fragen, auch wenn dies nicht am Stück, sondern gestückelt erfolgt.

Es ist auch kein Geheimnis, dass Kriminelle Bargeld bevorzugen und ihre inkriminierten Gelder nicht einfach so irgendwo einzahlen. Seit Jahren wird im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch – sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene, kontrovers über die Einführung einer Obergrenze für Bargeld gesprochen.

Solche Schlagzeilen finden sich nicht über Online-Glücksspiel.

Was aber die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) und viele andere Stellen nicht verstehen wollen ist, dass ein Anbieter, der über bspw. eine maltesische aber über keine deutsche Erlaubnis verfügen, betreiben nicht per se unerlaubtes und damit illegales Glücksspiel: Nimmt nämlich ein deutscher Staatsbürger aus dem Ausland am öffentlichen Glücksspiel eines Anbieters teil, der keine deutsche Erlaubnis besitzt, so handelt es sich – auch aus deutscher Sicht – nicht um illegales Glücksspiel, da der Glücksspielstaatsvertrag nicht extraterritorial wirkt und außerhalb des Hoheitsgebiets der BRD keine Wirkung entfaltet. Dieser Umstand wird durch die GGL gerne „vergessen“, sie fordern von Betreibern, dass diese es durch IP-Blocking unmöglich machen sollen, dass solche Seiten aus Deutschland heraus abrufbar sind und vergessen dabei, dass es Spielern möglich sein muss, sich aus Deutschland heraus die verschiedenen Anbieter anzuschauen und sich ggf. auch zu registrieren – denn diese Handlungen stellen weder die „Teilnahmen am unerlaubten Glücksspiel“ noch den „Versuch“ (§§ 22, 23 StGB) dar. Es muss also möglich sein, sich aus Deutschland heraus anzumelden und – z.B. im Urlaub oder bei einer Geschäftsreise – aus dem Ausland heraus dann in legaler Weise am Glücksspiel zu beteiligen.

Gerne wird auch „vergessen“, dass die Vorschriften des GlüStV in untrennbarem Zusammenhang mit § 3 Abs. 4 GlüStV stehen. Hiernach wird ein Glücksspiel dort veranstaltet oder vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Bei der Veranstaltung oder Vermittlung per Internet ist dies der Ort, an dem sich der Internetzugang des Spielers befindet.
Das alles verdeutlicht, dass nicht per se respektive kategorisch von „unerlaubtem Glücksspiel“ ausgegangen werden kann, bloß weil eine Seite in deutscher Sprache zugänglich ist und der Anbieter keine deutsche Erlaubnis besitzt – doch genau das wird ständig durch die GGL oder durch andere Stellen suggeriert. Der Autor bearbeitet zahlreiche Fälle, in denen die GGL Anbieter auffordert, ihr Angebot „abzuschalten“ und für Deutschland nicht zugänglich zu machen, wobei immer wieder damit argumentiert wird, dass die Seite auf deutsch zugänglich ist und der Anbieter nicht im Besitz einer deutschen Erlaubnis sei.

Im Grunde ist das auch der einzige „Vorwurf“, der Online-Glücksspiel-Anbietern immer wieder gemacht wird, wenn diese keine deutsche Erlaubnis verfügen. Denkt man sich diesen Vorwurf, der größtenteils unberechtigt ist, weg, so hat Online-Glücksspiel, v.a. im Vergleich zum terrestrischen Glücksspiel, eine weiße Weste.

Es kann daher nur wiederholt werden: Diejenigen, die ein wirtschaftlich nicht zu unterschätzendes Interesse daran haben, dass die Kundschaft vom terrestrischen Glücksspiel nicht zum Online-Glücksspiel überwandert sind es, die das Online-Glücksspiel verteufeln und mit abstrusen und absurden Gesetzen nicht notwendige Restriktionen und Verbote einführen, um Online-Glücksspiel sowohl für Anbieter als auch für Spieler unattraktiv zu machen und dabei stets vorgeschobene Gründe wie die Volksgesundheit, Sucht- und Geldwäscheprävention etc. anführen. Bei näherer Betrachtung dürfte jedem klar werden, welch ein abgekartetes Spiel gespielt wird.

1) vgl. Uwer, Die unwahre Gesetzesbegründung, S. 12.
2) So z.B. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07, C-410/07, C-409/07, C-360/07, C-359/07, C-358/07
3) Hilbert/López: The World’s Technological Capacity to Store, Communicate, and Compute Information. In: Science, 2011, 332(6025), S. 60–65; abrufbar über: https://martinhilbert.net/WorldInfoCapacity.html
4) Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 10 - 070/07, S. 7.
5) https://www.ard-zdf-onlinestudie.de/ardzdf-onlinestudie/pressemitteilung/.
6) https://www.ard-zdf-onlinestudie.de/ardzdf-onlinestudie/pressemitteilung/.
7) https://www.spektrum.de/news/gluecksspielsucht-wie-gefaehrlich-sind-online-casinos-und-co/1890325
8) Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012, S. 12.
9) Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 vom 7. Dezember 2011, abrufbar: https://www.vdai.de/wp-content/uploads/2021/04/T_Recht_GlueStV_03_Erlaeuterungen_07-12-2011.pdf
10) Dietlein, Anmerkungen zum Urteil des EuGH in Sachen Liga Portuguesa (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C-42/07), ZfWG 2009, 327 (327).
11) Sarafi, Der problematische Umgang mit Präjudizien im Glücksspielrecht, ZfWG 2022, 415 (416).
12) Sarafi, Der problematische Umgang mit Präjudizien im Glücksspielrecht, ZfWG 2022, 415 (417).
13) Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012, S. 8.
14) LaBrie, R. A., LaPlante, D. A., Nelson, S. E., Schumann, A., & Shaffer, H. J. (2007). Assessing the playing field: A prospective longitudinal study of Internet sports gambling behavior. Journal of Gambling Studies, 23, 347-362; Broda, A., LaPlante, D. A., Nelson, S. E., LaBrie, R. A., Bosworth, L. B. & Shaffer, H. J. (2008). Virtual harm reduction efforts for Internet gambling: Effects of deposit limits on actual Internet sports gambling behavior. Harm Reduction Journal, 5, 27; LaBrie R.A., Kaplan, S.A., LaPlante, D.A., Nelson, S.E., and Shaffer, H.J. (2008). Inside the virtual casino: A prospective longitudinal study of actual Internet casino gambling. European Journal of Public Health, 18(4), 410-416; LaPlante, D.A., Schumann, A., LaBrie, R.A., & Shaffer, H.J. (2008). Population trends in Internet sports gambling. Computers in Human Behavior, 24, 2399-2414; Nelson, S. E., LaPlante, D. A., Peller, A. J., Schumann, A., LaBrie, R. A., & Shaffer, H. J. (2008). Real limits in the virtual world: Self-limitingbehavior of Internet gamblers. Journal of Gambling Studies, 24(4), 463-477; LaPlante, D. A., Kleschinsky, J. H., LaBrie, R. A., Nelson, S. E., & Shaffer, H. J. (2009). Sitting at the virtual poker table: A prospective epidemiological study of actual Internet poker gambling behavior. Computers in Human Behavior, 25(3), 711-717; Xuan, Z., & Shaffer, H. J. (2009). How do gamblers end gambling: Longitudinal analysis of Internet gambling behaviors prior to account closure due to gambling related problems. Journal of Gambling Studies, 25(2), 239-252; Braverman, J., & Shaffer, H. J. (2010). How do gamblers start gambling: Identifying behavioral markers for high-risk Internet gambling. European Journal of Public Health: Advance Access. DOI:10.1093/eurpub/ckp232; LaBrie, R. A., & Shaffer, H. J. (2011). Identifying behavioral markers of disordered Internet sports gambling. Addiction Research & Theory, 19(1), 56-65, DOI: 10.3109/16066359.2010.512 106.
15) European Journal of Public Health, Volume 18, Issue 4, August 2008, Pages 410–416, abrufbar: https://academic.oup.com/eurpub/article/18/4/410/477060
16) https://eab.sagepub.com/content/38/4/570.abstract?_x_tr_sl
17) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 3.
18) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 3.
19) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 3.
20) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 3.
21) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 7.
22) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 7.
23) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 7.
24) EuGH, Urteil vom 8.9.2010, Rs. C-46/08 - Carmen Media, Rn. 84
25) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 7.
26) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 8.
27) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 8.
28) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 9.
29) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 10.
30) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 11.
31) Evaluationsbericht der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder nach § 32 GlüStV , S. 19, abrufbar: https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/gs_Evaluationsbericht%202017.pdf
32) Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, S. 9, abrufbar: https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Gluecksspiel...
33) Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, S. 13, abrufbar: https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Gluecksspiel...
34) Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, S. 53, abrufbar: https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Gluecksspiel...
35) Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, S. 54, abrufbar: https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Gluecksspiel...
36) Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, S. 55, abrufbar: https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Gluecksspiel...
37) Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, S. 57, abrufbar: https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Gluecksspiel...
38) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 13.
39) https://www.fnp.de/hessen/illegale-automaten-in-spielhallen-entdeckt-zr-91097369.html
40) https://www.welt.de/vermischtes/video237109999/Gluecksspiel-In-Deutschland-gibt-es-immer-mehr-illegale-Spielautomaten.html
41) https://www.harburg-aktuell.de/news/polizei-feuerwehr/23910-razzia-in-kulturverein-an-der-nobleestrasse-polizei-findet-geldspielgeraete.html
42) https://www.ruhrnachrichten.de/regionales/illegales-casino-versteckt-duesseldorf-polizei-drogen-w1802410-2000655582/
43) https://www.suedostschweiz.ch/polizeimeldungen/sieben-illegale-spielautomaten-entdeckt
44) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 13/14.
45) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 14.
46) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 15.
47) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 17.
48) Wilhelm/Hoffmann, AnwZert HaGesR 10/2021 Anm. 1.
49) Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, S. 9, abrufbar: https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Gluecksspiel...
50) Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, S. 13, abrufbar: https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Gluecksspiel...
51) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 20.
52) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 21.
53) Findeisen/Mattioli, Geldwäsche im Online-Glücksspiel in der EU, S. 22.