Verwaltungsgericht Arnsberg entscheidet weiterhin zugunsten privater Sportwettenvermittler

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in mehreren durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL geführten Eilverfahren mit Beschlüssen vom 07.10.2009 (Aktenzeichen: 1 L 243/09 u. a.) zugunsten privater Sportwettenvermittler entschieden.

Das VG Arnsberg hat entschieden, dass das private Interesse des Sportwettenvermittlers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt, da bei einer sog. summarischen Prüfung schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Untersagungsverfügung bestehen.

Als Grund hierfür nimmt das Gericht einen Verstoß des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gegen die Art. 43 und 49 des EG-Vertrages (EG) und somit gegen höherrangiges Recht an. Dies gelte insbesondere für diejenigen Sportwettenvermittler, deren Anbieter von Sportwetten für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) erhalten haben.

Dabei beruft sich das VG Arnsberg auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH), der klar festgelegt hat, dass Einschränkungen von Tätigkeiten im Glücksspielwesen, Beschränkungen im Sinne der Art. 43 und 49 EG darstellen. Eine Rechtfertigung dieser Einschränkung könne demnach nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses begründet werden. Zudem müssen diese Beschränkungen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Obwohl jeder Mitgliedsstaat der EU die Ziele der Politik für das Glücksspiel selbst festlegen könne, müssen die Beschränkungen schließlich und insbesondere den Anforderungen des durch den EuGH vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen.

Das VG Arnsberg entscheidet weiter, dass der GlüStV in der Ausformung, die er durch das nordrhein-westfälische Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages erhalten habe, diesen Anforderungen nicht entspreche.

Diese nationale Regelung begegne erheblichen Zweifeln an einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspielwesens. Es müsste das gesamte Glücksspielwesen in die Betrachtung einbezogen werden. „Das einem einzelnen (staatlichen) Veranstalter eingeräumte Sportwettenmonopol stellt insoweit lediglich einen Bereich des als Ganzes zu betrachtenden nationalstaatlichen Glücksspielwesens dar“.

Ausdrücklich wird ausgeführt, dass das „Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2009 (Liga Portugesa)“ nichts hierfür hergebe, „dass der Gerichtshof zur Bestimmung des Kohärenzbegriffs allgemein einer sektoralen Betrachtungsweise anhängt“.

Entsprechendes gelte für die Formulierung des EuGH, „dass der Sektor der über das Internet angebotenen Glücksspiele in der Gemeinschaft nicht harmonisiert ist.“ Damit bezöge sich der EuGH auf die Frage der Erforderlichkeit und nicht auf die Frage der Geeignetheit.

Ebenso sei eine Beschränkung des Kohärenzgebots nicht daraus abzuleiten, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 8. September 2009 (Liga Portugesa) nicht ausdrücklich der Frage nachgegangen ist, ob das mit der nationalen Regelung angestrebte Ziel in allen Sparten des Glücksspiels kohärent und systematisch durch den portugiesischen Staat verfolgt wird.

Selbst wenn eine Kohärenzprüfung auf den Teilbereich desjenigen Glücksspielwesens zu beschränken sei, welches ein größeres Gefährdungspotential in sich berge – so wie in Portugal über die Vermittlung von Sportwetten über das Internet unter dem Gesichtspunkt der Betrugsproblematik zu beurteilen war – muss die Kohärenzprüfung nicht auf einen Sektor beschränkt werden. Das VG Arnsberg hält es somit für sachgerecht, die „Einhaltung des Kohärenzgebots sektorübergreifend zu prüfen“, wenn wie in Nordrhein-Westfalen primär ein anderes Ziel, nämlich das der Spielsuchtprävention angestrebt wird. „Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Gefährdungspotential von Sportwetten in der Form der Oddset-Wetten insoweit höher liegt als in anderen Sektoren des Glücksspiels. Vielmehr ist (…) das Gegenteil der Fall.“

Sodann führt das Gericht aus, dass eine systematische Regelung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht vorläge. Hierbei argumentiert das VG Arnsberg ebenso wie das VG Minden, indem gesagt wird, dass nicht nachvollziehbar sei, dass ein wesentlicher Teil der Glücksspiele mit erheblichen Suchtpotential (Pferdewetten und Automatenspiel) von den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht erfasst seien und von privater Seite veranstaltet werden dürften. Sodann werden empirische Ergebnisse der Suchtforschung bei Automatenspielern angeführt

Ferner geht das Gericht auf die Unverhältnismäßigkeit des generellen Ausschlusses von Sportwettenveranstaltern aus anderen Mitgliedsstaaten der EU aus, weil dieser Ausschluss „über das hinausgeht, was zur Erreichung des primär geltend gemachten legitimen Zieles – der Suchtbekämpfung – erforderlich ist.

Hinsichtlich des fiskalischen Zwecks des Wettanbieters wird angeführt, dass der Gesetzgeber bei einer Zulassung privater Wettveranstalter Steuern auf die Spieltätigkeiten auch rechtmäßig von privaten Veranstaltern erheben könnte.

Schließlich beurteilt das VG Arnsberg das Kriminalitätsrisiko bei dem in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend vorhandenen sogenannten „stationären Geschäft“ als „nicht gegeben“. Denn es bestünde die Möglichkeit der staatlichen Kontrolle des Wettgeschäfts durch örtlich zuständige Behörden und der Wirtschaftsaufsicht.

Zusammenfassend widerspricht das VG Arnsberg der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass durch den vom EuGH eingeräumten Beurteilungsspielraum eine Berechtigung des Gesetzgebers zu unterschiedlichen sektoralen Regelungen angenommen werden könne.

Fazit: Das VG Arnsberg hält an der berechtigten und richtigen Skepsis gegenüber dem Glücksspielstaatsvertrag fest. Im Sinne einer gemeinsamen Europäischen Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns, erteilt es einer unverhältnismäßigen Beschränkung von europäisch garantierten Dienstleistungsfreiheiten eine Absage. Hinsichtlich des Urteils des EuGH vom 8. September 2009 differenziert das VG Arnsberg richtig zwischen dem Wettangebot im Internet und dem „stationären Geschäft“ in Deutschland. Dabei zeigt es Möglichkeiten auf, die Vermittlung von Sportwetten in kontrollierten Bahnen zu lenken und somit zu erlauben.