Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern erneut wegen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag verurteilt

LG München I verbietet Lotto Bayern Werbung mit falschen Jackpot-Angaben

Die Reihe der Urteile und Entscheidungen gegen die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern wegen Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag setzt sich fort. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das LG München I am 06. Oktober 2009 erneut eine einstweilige Verfügung gegen den Freistaat Bayern. Anfang Mai hatte das Gericht Lotto Bayern verboten, in Bezug auf Höchstgewinne (Jackpot) mit unrichtigen Gewinnhöhen zu werben oder werben zu lassen (LG München I, Az. 33 O 8501/09). Auf Aufstellern und in Schaufenstern hatte eine Würzburger Annahmestelle im April einen Jackpot in Höhe von 18 statt 10 Millionen Euro beworben. Zehn Tage später hatte eine Münchener Annahmestelle mit einem Höchstgewinn von 3 Millionen statt 1 Millionen Euro geworben. Diese Angaben verstießen gegen den Glücksspielstaatsvertrag; Werbung darf danach nicht irreführend sein (§ 5 Abs. 2 S. 3).

Dieser Verstoß ist kein Einzelfall. So hatte das LG München I im Juni diesen Jahres nach mündlicher Verhandlung seine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es Lotto Bayern verboten hatte, durch Ankündigung einer Sonderverlosung bei „KENO“ im Internet zu werben (Az. 33 O 4084/09).

Bereits im April hatte das Gericht der Staatlichen Lotterieverwaltung mit einer einstweiligen Verfügung verboten, für Sofortlotterien, insbesondere Bayernlose, extra Gehalt oder Astrolose im Internet zu werben (Az. 33 O 6492/09).

Zudem war wiederholt bei Testkäufen festgestellt worden, dass in vielen der überprüften bayerischen Lottoannahmestellen Minderjährige ungehindert Rubbellose kaufen, KENO spielen oder Oddset-Sportwetten abgeben konnten. Im April hatte das LG München I daher der verantwortlichen Lotterieverwaltung verboten, Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) den Kauf von Sofortlotterielosen, insbesondere Astro- und/oder Bayernlosen und die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen oder diese Handlung durch Dritte zu begehen (Az. 33 O 7561/09).

In allen vier Fällen klagte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.. In den Verfahren waren die Prozessbevollmächtigten der beklagten Lotterieverwaltung intensiv bemüht, die Aktivlegitimation des GIG zu bestreiten. Das Landgericht ließ jedoch keinen Zweifel an der Anspruchsberechtigung des GIG, der seit Anfang diesen Jahres Hinweisen auf Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag nachgeht.

Der GIG repräsentiert fast alle gewerblichen Akteure auf den deutschen Glücksspielmärkten jenseits des staatlichen Vertriebssystems der staatlichen Lottogesellschaften. Wäre das Bayerische Staatsministerium des Innern als behördliche Glücksspielaufsicht in Bayern ernsthaft gewillt, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen, das Marktverhalten von Lotto Bayern wirksam zu kontrollieren, hätte der GIG weniger zu tun. Die zahlreichen von ihm erwirkten Verurteilungen zeigen aber, dass Lotto Bayern als landeseigene Behörde im Unterschied zu ihren privaten Wettbewerbern keiner wirksamen Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung erklärter Kernforderungen des Glücksspielstaatsvertrags, z.B. des Spieler- und Jugendschutzes unterliegt.