AG Bremen hebt Durchsuchungsbeschluss gegen Sportwettvermittler auf

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
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In einem von der Kanzlei Bongers geführten Beschwerdeverfahren gegen einen Durchsuchungsbeschluss sowie die im Rahmen der Durchsuchung erfolgte Beschlagnahme von Betriebsmitteln hat das Amtsgericht Bremen auf die diesseits eingelegte Beschwerde dieser abgeholfen und den Durchsuchungsbeschluss gegen einen Sportwettvermittler wieder aufgehoben.

Die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände wurde angeordnet.

Das Amtsgericht Bremen wies darauf hin, dass die Durchsuchung sowie die Sicherstellung zumindest wegen bestehender Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme rechtswidrig ist.

Darüber hinaus ist nach Ansicht des Gerichts bereits äußerst fraglich, ob die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Strafnorm des § 284 StGB überhaupt gegeben seien.

Insbesondere führte es hierbei aus:

“Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, dass aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB (…) sich ergibt, dass die Straftat bei der Veranstaltung von Glücksspielen nicht unabhängig von der verfassungs- und europarechtlichen Beurteilung der landesrechtlichen Gesamtregelungen des Sportwettenrechts zu beurteilen ist [vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2007, 4 StR 62/07]. Das Strafrecht kann nicht zur Durchsetzung eines staatlichen Monopols herangezogen werden, das seinerseits gegen Verfassungs- und Europarecht verstößt. Der Staat würde sich willkürlich verhalten, wenn er einerseits die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten unter Berufung auf ein mit der Verfassung oder dem Europarecht unvereinbaren Gesetz versagt und andererseits gleichzeitig denjenigen bestraft, der ohne die behördliche Erlaubnis einen grundrechtlich geschützten Beruf ausübt (…).”

Insoweit bezieht sich das AG Bremen auf ein durch den BGH ergangenes Urteil, welches ebenfalls durch die Kanzlei des Unterzeichers herbeigeführt wurde. Das Gericht stellt hierzu fest, dass der Bürger als Normadressat derzeit daher kaum beurteilen könne, ob es ihm das Landesrecht zu Recht verwehre selbst Sportwetten anzubieten bzw. zu vermitteln.

Zudem stehe die Bestrafung des Beschuldigten wegen eines eventuell unvermeidbaren Verbotsirrtums im Raum, darüber hinaus habe er bereits vor der Durchsuchung die Vermittlung von Sportwetten vollumfänglich eingeräumt.

Wörtlich heißt es in dem Beschluss:

“Die Durchsuchung wirkt hier als faktische Durchsetzung verwaltungsbehördlicher Verbotsverfügungen mit strafrechtlichen Mitteln. Strafprozessuale Grundrechtseingriffe zu diesem Zweck bedürfen generell einer besonders engen Verhältnismäßigkeitsprüfung [vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2007, Az.: 5/26 Qs 1/07]. Das Verwaltungsverfahrensrecht hat diesbezüglich eigene und abschließende Vollstreckungsvorschriften.”

Dieses Verfahren betraf einen Durchsuchungsbeschluss vom 15.06.2009, so dass das Strafgericht auch nach der Neuregelung der Länderglücksspielgesetze von einer Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht ausgeht.