Beschlüsse des VG Neustadt/W. zugunsten von Vermittlern privater Sportwetten

Von Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße war 2008 eines der ersten Verwaltungsgerichte, die aus dem fortgesetzten Vertrieb des monopolistischen Wettangebotes über das vollständige, kaum verkleinerte Lotto-Annahmestellennetz verfassungsrechtliche Bedenken hergeleitet und Eilanträgen von Sportwettvermittlern stattgegeben hat (so etwa Beschluss vom 05.03.2008, 5 L 1327/07.NW). Diese Rechtsprechung war später vom OVG Rheinland-Pfalz im Ergebnis bestätigt worden, wobei die weitere Tätigkeit der Vermittler allerdings an Auflagen zum Jugend- und Spielerschutz geknüpft wurde.

Inzwischen hat das VG Neustadt/W. auch in sogenannten „Neufällen“ (d.h. Betriebsaufnahme in 2009) zugunsten von Vermittlern privater Sportwetten entschieden und Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs antragsgemäß unter den bekannten Auflagen stattgegeben. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Mainz in gleichem Sinne entschieden (Beschl. v. 04.09.2009, 6 L 774/09.MZ, veröffentlicht auf www.vewu.com/urteile.php).

Aufgrund dieser Beschlüsse können auch Wettbüros, die erst im Jahre 2009, nach Änderung des Landesglücksspielgesetzes, neu eröffnet wurden, vorläufig weiter betrieben werden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als zuständige Aufsichtsbehörde war trotz der Gesetzesänderung Ende 2008 mehr als ein halbes Jahr lang nicht gegen derartige Neueröffnungen eingeschritten, sondern hatte die Betriebe unter Auflagen förmlich geduldet. Erst nach dem nicht wirksam gewordenen „Beschluss“ des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.07.2009 wurde damit begonnen, Untersagungsverfügungen vorzubereiten und zu erlassen.

Die Beschlüsse des VG Neustadt/W. vom 17.09.2009 (5 L 781/09.NW – Abänderungsantrag) und vom 28.09.2009 (5 L 863/09.NW – Neufall) sind bzw. werden auf der Webseite www.vewu.com/urteile.php veröffentlicht.

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