Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt: Erlaubnisverfahren für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele sind KEINE Konzessionsverfahren

Ein Beitrag von Sebastian Buchholz, Referatsleiter Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Bezugnehmend auf den Artikel „Konzessionsverfahren in der Sackgasse“ von Rechtsanwalt Dr. Nik Sarafi vom 26. Februar möchten wir für eine Richtigstellung der Sach- und Rechtslage sorgen.

Der Artikel beruht auf mehreren falschen Annahmen: Zum einen wird behauptet, es gebe ein Konzessionsverfahren für virtuelle Automatenspiele, welches nach den Regelungen des förmlichen Vergaberechts mit entsprechenden Veröffentlichungspflichten im Anzeiger der Europäischen Kommission abzulaufen habe. Zum anderen habe das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt angekündigt, „Konzessionen“ […] willkürlich […] zu erteilen und kein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren durchzuführen. Dies ist nicht der Fall, wie auch das Verwaltungsgericht Halle in sämtlichen Verfahren bestätigt hat.

Das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele ist ein offenes Erlaubnisverfahren. Dies sollte Herrn Sarafi bekannt sein. Seine Aussage, es handele sich um ein Unionsrecht widersprechendes Verfahren ist fachlich schlichtweg falsch.

Das Landesverwaltungsamt ordnet diesen Artikel als Beispiel für eine bewusst irreführende öffentliche Meinungsmache zu den laufenden Erlaubnisverfahren ein. Die korrekte Sach- und Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Entgegen der Behauptung des Herrn Dr. Sarafi ist die Erteilung von Erlaubnissen (nicht Konzessionen!) nach §§ 4 ff. GlüStV 2021 keine Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Sinne des förmlichen Vergaberechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, Art. 5 Nr. 1b RL 2014/23/EU. Danach sind Dienstleistungskonzessionen entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen bestehen. Bei der Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach §§ 4 ff. GlüStV 2021 handelt es sich nicht um entgeltliche wechselseitig bindende Verpflichtungen, mit denen die Betreiber mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut werden. Vielmehr beschränkt sich die Behörde durch die Erlaubniserteilung auf eine reine einseitige Gestattung für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit, die durch ordnungsrechtliche Anforderungen im Sinne der Suchtprävention, des Jugendschutzes u.a. näher eingeschränkt wird und aus deren Erbringung sich der Wirtschaftsteilnehmer von sich aus zurückziehen darf. Es fehlt zudem an dem erforderlichen Beschaffungsvorgang, weil der Betrieb dem Erlaubnisgeber nicht unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt (vgl. Nr. 11 ff., 14 f. der Erwägungsgründe der RL 2014/23/EU).

Der neue Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht in den §§ 4 ff. ausdrücklich kein Auswahl- und Vergabeverfahren durch Erteilung begrenzter Konzessionen mehr vor, sondern ein offenes Erlaubnisverfahren. Eine europaweite Bekanntmachungsverpflichtung, wie sie nach altem Recht existierte (vgl. 4b Abs. 1, S. 2 GlüStV 2012) ist ersatzlos weggefallen. Die Erlaubniserteilung, so wie sie nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 konzipiert ist, lässt eine Markteilnahme von einer Vielzahl von Anbietern zu und ermöglicht auch Akteuren, die später in den Markt einsteigen wollen, einen entsprechenden Marktzugang. Da es sich um ein reguläres Erlaubnisverfahren handelt, gibt es auch kein Recht eines einzelnen Erlaubnisbewerbers, die Erteilung von Erlaubniserteilungen an Dritte zeitweilig oder endgültig zu verhindern. Insbesondere gibt es damit auch keinen Anspruch auf gleichzeitige Erlaubniserteilung.