Rechtsanwalt Bernd Hansen erreicht gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuern auf Geldspielgeräte

Rechtsanwalt Bernd Hansen

Anwaltskanzlei Hansen
Lüllauer Str. 1
D - 21266 Jesteburg
Mit Beschluss vom 27.12.2021 hat das Finanzgericht Münster einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuern auf den Betrieb von Geldspielgeräten für den Monat August 2021 stattgegeben.

In dem von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg geführten Verfahren folgt das Finanzgericht im summarischen Verfahren der Auffassung der Antragstellerin, dass dadurch gegen den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz verstoßen wird, dass seit dem 01.07.2021 die legal im Internet angebotenen virtuellen Automatenspiele von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese stehen, so das Finanzgericht, im Wettbewerb mit den Anbietern terrestrischer Automatenspiele, sind aber anders als die terrestrischen Automatenspiele durch § 4 Nr. 9 Buchstabe b) UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Wörtlich führt das Finanzgericht aus:

„Bei summarischer Prüfung besteht ein Verstoß gegen den umsatzsteuerlichen Grundsatz der Neutralität, indem virtuelle Geldspielumsätze von der Umsatzsteuer befreit sind, während die sogenannten terrestrischen Geldspielumsätze, also solche, bei denen die Spieler in den Spielhallen körperlich anwesend sind, umsatzsteuerpflichtig sind. Die Antragstellerin kann sich unmittelbar auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen.“

und weiter:

„Bei summarischer Prüfung bestehen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber virtuelle Geldspielumsätze umsatzsteuerlich anders behandeln durfte als die sogenannten terrestrischen Geldspielumsätze. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass eine Wettbewerbssituation bestehe und dass bei den virtuellen Geldspielumsätzen dem Spieler durch Stimulierung des herkömmlichen Kasinoerlebnisses das Gefühl vermittelt werde, er spiele in einer herkömmlichen Kasino-Stätte und nicht in virtueller Umgebung.

Die im Gesetzgebungsverfahren erörterten Unterschiede im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote sind unerheblich, denn nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, HFR 2012, 98, Rn. 37-51) können unterschiedliche rechtliche Regelungen hinsichtlich der Aufsicht und Regulierung der zu vergleichenden Umsätze keine umsatzsteuerlichen Unterschiede rechtfertigen. Ob die weiteren in der BT-Drucksache 19/28400 dargestellten Unterschiede zwischen Online- Geldspielautomatenumsätzen und terrestrischen Geldspielautomatenumsätzen unterschiedliche Behandlungen in umsatzsteuerlicher Hinsicht rechtfertigen, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.“

Das Finanzgericht Münster hat die Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen. Sollte das unterlegene Finanzamt die Beschwerde einlegen, wird der BFH darüber zu entscheiden haben.

Die Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten wird damit jedenfalls für die Zeit ab 01.07.2021 erneut auf den juristischen Prüfstand gestellt.