Beim Online-Poker verloren – Spieler bekommt Geld zurück

Rechtsanwalt István Cocron, B.A.
CLLB Rechtsanwälte
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CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am LG Frankenthal – Online-Poker verstößt gegen Verbot aus Glücksspielstaatsvertrag

München – Beim Online-Poker hatte ein Spieler rund 10.000 Euro verloren. CLLB Rechtsanwälte hat das Geld für ihn in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal zurückgeholt. Das Gericht entschied mit Urteil vom 9. Dezember 2021, dass die Anbieterin des Pokerspiels in Internet, die ElectraWorks Ltd. mit Sitz in Gibraltar, dem Spieler die Verluste erstatten muss (Az.: 3 O 374/20). Mit dem Angebot der Online-Pokerspiele haben sie gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und das Geld ohne rechtlichen Grund erlangt, so das Gericht.

In Deutschland galt bis Juli 2021 ein umfassendes Verbot von Online-Glücksspielen. Obwohl das Verbot auch das Angebot von Glücksspielen im Internet umfasste, öffneten viele Online-Casinos mit niedrigschwelligen Angeboten und deutschsprachigen Websites ihre „Türen“ auch für Spieler mit Wohnsitz in Deutschland. „Da sie mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspiel verstoßen haben, haben sie keinen Anspruch auf das Geld. Der Spieler kann seine Verluste daher von den Betreibern der Online-Casinos zurückverlangen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger zwischen 2018 und 2020 über die deutschsprachige Webseite www.partypoker.com/de an Online-Pokerspielen von seinem Wohnsitz in Deutschland teilgenommen und im Laufe der Zeit rund 10.000 Euro verloren. Angeboten wurden die Online-Pokerspiele in diesem Zeitraum von der ElectraWorks Ltd. Über eine Konzession für ihr Angebot in Deutschland verfügte die Gesellschaft nicht. Der Kläger verlangte nun sein verlorenes Geld von der Gesellschaft zurück.

Die Klage hatte weitgehend Erfolg. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen – einschließlich Pokerspielen – aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die Spielverträge seien daher nichtig und die Beklagte müsse dem Spieler die Verluste erstatten, so das LG Frankenthal. Dabei könne es dahinstehen, ob es sich um ein automatisiertes Pokerspiel oder um ein echtes virtuelles Pokerspiel mit anderen Mitspielern handelt. Denn auch im letzteren Fall hätte die beklagte Anbieterin die Verfügungsgewalt über die eingesetzten Gelder erlangt, führte das Gericht weiter aus.

„Bis zum 1. Juli 2021 galt in Deutschland ein weitreichendes Verbot für Glücksspiele im Internet, einschließlich Online-Poker. Auch wenn die Regeln etwas gelockert worden sind, wirkt sich das nicht rückwirkend aus. Zudem darf das Online-Glücksspiel auch nur mit einer für Deutschland gültigen Lizenz angeboten werden“, so Rechtsanwalt Cocron.

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