Zugleich Kommentar zu LG Köln, Urteil vom 7. 4. 2009 – 33 O 45/09
Im Jahr 2004 führten Albert/Müller aus, dass sich TV-Gewinnspiele nicht nur tatsächlich etabliert haben, sondern auch rechtlich der Vorwurf des illegalen Glücksspiels nicht haltbar sei. Kaum ein Fernsehsender verzichtet auf diese neue Einnahmequelle. Nach den internen Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über Ferhnseh-Gewinnspiele aus dem Jahr 2005, die einen einheitlichen Aufsichtsmaßstab gewährleisten sollten, wurde zum 1.9.2008 eine ausdrückliche regelung in § 8a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erreicht.
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Aus: TIME LAW NEWS 4/2009 (www.timelaw.de) der Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte / Kommunikation und Recht