VG Mainz: Weiteres Gericht gewährt Sportwettvermittlern Vollstreckungsschutz im laufenden Eilverfahren

Rechtsanwalt Peter Aidenberger
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
In einem von der Kanzlei Bongers geführten Eilverfahren nach § 80 V VwGO hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Mainz dem Vermittler von Sportwetten während des laufenden Eilverfahrens Vollstreckungsschutz gewährt. In seiner an die Gegenseite (ADD) gerichteten Zwischenverfügung teilte das Gericht mit, dass angesichts der bisherigen Rechtsprechung im Lande nicht ersichtlich sei, dass der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz offensichtlich keinen Erfolg hat. Es sei daher nicht zumutbar, dass der Antragsteller sein Gewerbe schließen soll, noch bevor über den Eilantrag durch das erkennende Gericht entschieden worden ist. (VG Mainz, Beschluss vom 26.Aug. 2009 – 6 L 798/09).

Neben dem VG Trier und dem VG Neustadt hat nunmehr das dritte Gericht in Rheinland-Pfalz dem Ansinnen der Behörde einen Riegel vorgeschoben, kurzfristig die privaten Vermittler von Sportwetten zur Betriebsaufgabe zu zwingen. Die Aufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz war der Auffassung, dass ein zwischenzeitlich für unwirksam erklärter Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes dies ermöglichen würde. Dem haben die Verwaltungsgerichte in Mainz, Trier und Neustadt zumindest vorerst eine Absage erteilt. Der Ausgang der jeweiligen Verfahren wird nun abzuwarten sein. Währenddessen können die Vermittler ihre Tätigkeit weiter ausüben.