Neben dem VG Trier und dem VG Neustadt hat nunmehr das dritte Gericht in Rheinland-Pfalz dem Ansinnen der Behörde einen Riegel vorgeschoben, kurzfristig die privaten Vermittler von Sportwetten zur Betriebsaufgabe zu zwingen. Die Aufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz war der Auffassung, dass ein zwischenzeitlich für unwirksam erklärter Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes dies ermöglichen würde. Dem haben die Verwaltungsgerichte in Mainz, Trier und Neustadt zumindest vorerst eine Absage erteilt. Der Ausgang der jeweiligen Verfahren wird nun abzuwarten sein. Währenddessen können die Vermittler ihre Tätigkeit weiter ausüben.