Landgericht Wuppertal: Durchsuchungsanordnung gegen Sportwettvermittler rechtsfehlerhaft

Rechtsanwalt Peter Aidenberger
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
In einem von der Kanzlei Bongers geführten Beschwerdeverfahren eines Sportwettvermittlers gegen eine mündliche richterliche Durchsuchungsanordnung hat das Landgericht Wuppertal mit Beschluss vom 13.07.2009 festgestellt, dass die mündlich angeordnete Durchsuchung rechtsfehlerhaft war.

In dem zugrundeliegenden Fall hatten Polizeibeamte sowie Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Wuppertal festgestellt, dass in der Betriebsstätte des Sportwettvermittlers Sportwetten vermittelt wurden.

Nach Rücksprache eines Polizeibeamten mit der Staatsanwaltschaft Wuppertal erwirkte diese einen mündlichen Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht Wuppertal.

Eine Dokumentation der zugrundeliegenden Erwägungen erfolgte nicht.

Das Landgericht Wuppertal führte hierzu aus, dass zwar grundsätzlich die Anordnung einer Durchsuchung durch den Richter auch fernmündlich möglich sei, die Voraussetzungen eines hierfür erforderlichen Eilfalls hierbei jedoch nicht dokumentiert seien.

Insbesondere sei hier nicht erkennbar, welche Erwägungen über den Umfang und die Erforderlichkeit der Maßnahme bzw. deren Verhältnismäßigkeit angestellt worden seien.

Vor dem Hintergrund, dass bereits vor Ort zahlreiche Beweismittel freiwillig herausgegeben wurden, sei zudem nicht ersichtlich, welche weiteren Beweismittel durch eine Durchsuchung noch hätten aufgefunden werden sollen, geschweige denn, ob dies überhaupt zur Untermauerung eines strafbaren Verhaltens erforderlich gewesen wäre.

Die Durchsuchungsanordnung wurde daher für rechtsfehlerhaft erklärt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt.