Freispruch des Veranstalters eines Pokerturniers in Olching vom Oberlandesgericht München mit Urteil vom 28.07.2009 bestätigt

Pokerturnier, das ein „zurückkaufen“, also eine mehrmalige Teilnahme am Turnier zulässt, ist nicht strafbar.

Rechtsanwalt Ewald Zachmann
Rechtsanwalt Ewald Zachmann

Am 01.02.2007 wurde in Olching ein Pokerturnier veranstaltet. Auf diesem Turnier wurden Tagessieger ermittelt, die später an einem Endturnier in Baden-Baden teilnehmen sollten, wo ein von einem Autohaus gesponserter PKW ausgespielt wurde. Dieses Turnier fand zeitgleich in Baden-Baden und in Olching statt. Es sollte über mehrere Wochen dauern. Auf dem Turnier wurde das Pokerspiel der Variante „Texas Hold’em“ gespielt, von dem der Verteidiger unter Vorlage umfangreicher wissenschaftlicher Studien aus Holland behauptete, dass es eher ein Geschicklichkeits- als ein Glückspiel sei, worüber die Gerichte allerdings nicht endgültig entschieden, weil es schon an dem Tatbestandsmerkmal „Einsatz“ fehlte. Denn jeder Teilnehmer musste ein Startgeld von 15,00 € bezahlen. Einige Teilnehmer hatten das Startgeld mehrmals bezahlt, nachdem sie von dem zunächst besetzten Tisch ausschieden.

Unter Berufung auf die Richtlinien der Innenminister der Bundesländer, wonach ein einmaliges Startgeld von 15,00 € kein strafbares Glücksspiel begründet, jedoch bei wiederholter Zahlung von Startgeld („zurückkaufen“) aus der straffreien Vergnügungsveranstaltung ein unerlaubtes Glücksspiel wird, drohte die Gemeinde Olching auf Anzeige der Polizei mit der Untersagung des Turniers. Der Veranstalter berief sich darauf, dass auch das wiederholt gezahlte Startgeld ausschließlich die Kosten des Turniers deckt und kein Spieleinsatz sei, mit dem der Gewinn für den Sieger finanziert wird. Dennoch wurde das Turnier in Olching eingestellt. Das Turnier in Baden-Baden wurde bis zum Ende durchgespielt, ohne dass die dortige Stadtverwaltung daran Anstoß nahm.

Der Veranstalter wurde wegen verbotenen Glücksspiels angezeigt. Die Staatsanwaltschaft München II erwirkte beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 4.500,00 €. Der Veranstalter legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten am 27.08.2007 frei. Es schloss sich der Meinung der Verteidigung an, dass auch die wiederholte Zahlung eines Startgeldes kein Einsatz im Sinne des Glücksspieltatbestandes sei, wenn das Entgelt lediglich die Kosten des Turniers deckt und davon nicht der Gewinn bezahlt wird.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Berufung zum Landgericht München II ein. Das Landgericht bestätigte mit Urteil vom 26.02.2009 den Freispruch.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache legte die Staatsanwaltschaft Revision zum Oberlandesgericht München ein. Die Revisionsverhandlung fand am 23. Juni 2009 statt. Der Generalstaatsanwalt zitierte aus einer neueren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg. Daraufhin wurde die Revisionsverhandlung auf den 28.07.2009 vertagt. Der Verteidigung wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

In der heutigen Revisionsverhandlung bestätigt das Oberlandesgericht München den Freispruch. Auch das Oberlandesgericht München ist der Meinung, dass ein Einsatz im Sinne des Glücksspieltatbestandes nicht vorliegt, wenn mit dem gezahlten Entgelt lediglich die Kosten eines Turniers und nicht der Gewinn finanziert wird. Ob das Startgeld einmal oder wiederholt bezahlt wird, ist strafrechtlich ohne Belang.

Damit hat das Oberlandesgericht München nicht nur für Bayern, sondern darüber hinaus eine Streitfrage geklärt, die auch die Verwaltungsgerichte deutschlandweit mit unterschiedlicher Beurteilung befasst hat, deren Rechtsprechung der Vorsitzende für die strafrechtliche Bewertung als wenig hilfreich bezeichnete. Der Instanzenweg ist nun abgeschlossen.

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