Eilmeldung: OVG Koblenz Beschluss unwirksam

Rechtsanwalt Hans Wolfram Kessler

Sozietät Redeker Sellner Dahs
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Eilmeldung: OVG Koblenz Beschluss unwirksam

Der in den Medien bereits verbreitete Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.07.2009, mit dem eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeän-dert werden sollte, ist am 15.07.2009 durch das Oberverwaltungsgericht für unwirksam er-klärt worden (6 B 10323/09.OVG). Das Verfahren wurde eingestellt.

Damit liegt eine obergerichtliche Entscheidung in Rheinland-Pfalz weiterhin nicht vor. Dass seitens des Oberverwaltungsgerichts ein neuer Beschluss in einem vergleichbaren Verfahren vor der zu erwartenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Zulässigkeit von Sportwettmonopolen ergehen wird, erscheint unwahrscheinlich. Der EuGH hat als Ter-min für die Urteilsverkündung in der Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International (C-42/07) den 08.09.2009 bestimmt. Es ist damit zu rechnen, dass der EuGH dieses Verfahren nutzt, offene Rechtsfragen, die sich auch hinsichtlich des deutschen Sportwettmonopols stellen, abschließend zu klären. Diese Entscheidung dürfte damit auch für die Zukunft der Sportwette in Rheinland-Pfalz von erheblicher Bedeutung sein. Mehrere rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichte und nicht zuletzt auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz haben in verschiedenen Entscheidungen anerkannt, dass die Beurteilung der Zuläs-sigkeit des staatlichen Sportwettmonopols maßgeblich von den noch zu klärenden gemein-schaftsrechtlichen Anforderungen an eine kohärente Monopolgestaltung abhängt. Auch in dem nun für unwirksam erklärten Beschluss hatte das OVG darauf hingewiesen, dass die Fra-ge der Vereinbarkeit des Sportwettmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht als offen anzusehen sei. Insofern hätte auch aus diesem Beschluss eine endgültige Beurteilung der Zulässigkeit des rhein-land-pfälzischen Monopols nicht abgeleitet werden können, sie wäre dem Hauptsacheverfahren vorbehalten geblieben.

Die angekündigte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht zuletzt deshalb inte-ressant, da ein klarer Gemeinschaftsrechtsverstoß unter Umständen zu erheblichen Schadens-ersatzforderungen der privaten Sportanbieter führen kann.

Die Äußerungen der Monopolvertreter, die nach dem inzwischen aufgehobenen OVG Be-schluss das Ende der privaten Sportwettvermittlung in Rheinland-Pfalz, beschworen haben, waren also in vieler Hinsicht verfrüht.