Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.07.2009 hat das Amtsgericht Freiburg erklärt, dass es die von der Verteidigung vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Strafbarkeit auch nach in Kraft treten des Glückspielstaatsvertrages im Jahre 2008 teile. Dem schloss sich die Staatsanwaltschaft an, zumal das Verwaltungsgericht Freiburg gerade im Jahre 2008 bereits entschieden hat, dass entsprechende Ordnungsverfügungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe, mit dem den Betreibern die Vermittlungstätigkeit untersagt worden war, rechtswidrig sind.
Die Einstellung des Verfahrens gegen Erstattung sämtlicher Auslagen des Betroffenen Vermittlers ist mit einem Freispruch vergleichbar. Das Amtsgericht Freiburg ließ durch diese prozessuale Entscheidung der Einstellung letztlich offen, ob das staatliche Wettmonopol gegen Verfassungs- und Europarecht verstößt, brachte aber durch mehrere Anmerkungen in der Verhandlung zum Ausdruck, dass es die erheblichen europarechtliche Bedenken teile.“