Die Umsatzsteueranrechnung sei zum einen verfassungswidrig. Das FG Hamburg bemängelt, dass die Umsatzsteuererstattung ohne gesetzliche Regelung aufgrund Verwaltungspraxis gegen den rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes verstoße. Auch bei einer ausdrücklichen Regelung sei eine derartige Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig. Bundesgesetzlich angeordneten Steuern (hier die Umsatzsteuer) dürften nicht durch Landesgesetz ermäßigt oder durch eine korrespondierende Subvention kompensiert werden. Die praktizierte Anrechnung komme einer Ermäßigung der Umsatzsteuer gleich.
Zum anderen sei der Abzug bei der Spielbankenabgabe auch mit großer Wahrscheinlichkeit gemeinschaftsrechtswidrig. Nach der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung werde das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in unzulässiger Weise verfälscht, wenn die Mitgliedstaaten bei seiner Anwendung danach unterscheiden könnten, ob andere, nichtharmonisierte Abgaben bestehen. Eine Umsatzsteuerbefreiung dürfe daher nicht an die Belastung mit der Spielbankabgabe geknüpft werden. Umgekehrt sei auch verboten, die Erhebung der Spielbankabgabe an die Belastung mit Umsatzsteuer zu knüpfen. Denn der verfälschende Effekt sei genau der gleiche.
Zwar verstoße § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuerkompensation bei Spielbanken für sich genommen nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Europarechtlich sei Bundesrecht und Landesrecht jedoch einheitlich als Ganzes zu betrachten. Würde der Bundesgesetzgeber die von den Spielbanken zu zahlende Umsatzsteuer durch Anrechnung bei anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern, etwa ESt, KSt oder GewSt, kompensieren, wäre der Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer evident. Allein dass die Kompensation mit landesrechtlich geregelten Abgaben, hier der Spielbankabgabe, erfolge, könne europarechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die föderale Rechtsaufteilung in Deutschland sei aus Sicht des EG-Vertrages und der EG-Richtlinien kein Rechtfertigungsgrund für eine richtlinienwidrige Sachbehandlung.
Nach dieser Entscheidung muss der Automatenaufsteller zunächst nicht die angeforderte Umsatzsteuer hinsichtlich der von ihm betriebenen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit zahlen. Setzt sich die Auffassung des FG Hamburg durch, ist mit erheblichen Steuerrückzahlungen zu rechnen. Automatenaufsteller sollten entsprechende Umsatzsteuerbescheide nicht bestandskräftig werden lassen, sondern Einspruch einlegen.