Landgericht Saarbrücken spricht dem GIG–Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. die Aktivlegitimation ab und hält sein Vorgehen gegen die Gesellschaften des Deutschen Lotto und Totoblocks für rechtsmißbräuchlich

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem jüngsten Urteil vom 24.06.2009 (Az. 7KFH O 77/09) festgestellt, dass der GIG im dortigen Verfahren seine Aktivlegitimation nicht glaubhaft gemacht habe. Der Verband hatte im Wege der Einstweiligen Verfügung die Informationen der Saarland-Sporttoto über die neue Losbrieflotterie „Glückskäfer“ und deren Gestaltung insgesamt beanstandet. Das LG Saarbrücken hat den Antrag des GIG kostenpflichtig zurückgewiesen. Nach dem LG Kiel (Urteil vom 26.05.2009 16 O 40-09) ist dies nun innerhalb weniger Wochen das zweite Gericht, welches die Klagebefugnis des GIG verneint. Bereits zuvor hatte das OLG Saarbrücken der LottoTeam Fonds B.V., einem Mitglied des GIG, die Klagebefugnis abgesprochen (OLG Saarbrücken vom 07.05.2009, Az.: 1 U 601/08-77).

Das Landgericht begründet sein Urteil mit der Feststellung, der GIG sei nicht berechtigt, im Saarland gegen die staatliche Saarländische Gesellschaft vorzugehen, weil die Mitglieder des GIG zum größten Teil im Saarland keine Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen haben und kein einziges Mitglied des GIG berechtigt ist, Glücksspiele zu veranstalten. Irrelevant sei die Tatsache, dass eine Reihe von Mitgliedern des GIG aus dem Ausland ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV und unter Verstoß gegen das Internet-Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot gem. § 4 Abs. 4 GlüStV Glücksspiele auch für Deutsche anbieten:

„Diese Unternehmen könnten selbst nicht als Kläger auftreten, da ihnen ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der begehrten Unterlassung fehlt (s. Urteil des erkennenden Gerichts vom 19.11.2008, Az. 7 KFH 302/08 iVm Saarländisches OLG vom 07.05.2009, Az.: 1 U 601/08-77). Im Hinblick auf die von ihnen betriebenen, gegen geltendes Recht verstoßenden Geschäfte, die es ihnen – jedenfalls rechtlich – unmöglich machen, im Inland als Wettbewerber der Verfügungsbeklagten aufzutreten, ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der begehrten Unterlassung nicht ersichtlich. Damit ist unvereinbar, sie bei der Beurteilung der Aktivlegitimation des Verfügungsklägers zu berücksichtigen, da ihnen in diesem Fall mittelbar eine Rechtsposition zugesprochen würde, die ihnen allein nicht zukommt.“

Der GIG erfülle somit nicht die Voraussetzung, wonach ihm eine für diesen Markt repräsentative Zahl von Mitgliedern angehören muss.

Das Gericht stellt sogar fest, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gegen Saartoto rechtsmissbräuchlich ist, weil der GIG in keinem einzigen Verfahren gegen die vielfältigen gravierenden Rechtsverstöße seiner eigenen Mitglieder vorgeht, welche in vielen Fällen insbesondere ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis und verbotswidrigerweise über das Internet Glücksspielangebote verbreiten. Es sei nämlich rechtsmißbräuchlich,

„wenn die Auswahl des in Anspruch genommenen diskriminierend erfolgt. Das ist dann der Fall, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 Anm. 4.21 mwN).

Zusammenfassend stellt das LG Saarbrücken fest, der GIG sehe seinen Vereinszweck offensichtlich nur darin, gegen die Gesellschaften des Deutschen Lotto und Totoblocks vorzugehen. Er dulde demgegenüber planmäßig das wettbewerbswidrige und teilweise auch gesetzeswidrige Verhalten seiner eigenen Mitglieder.