OLG Frankfurt am Main verbietet Internet-Sportwettenangebote von bwin und Sportwetten Gera in Hessen

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in zwei Entscheidungen vom 04.06.2009 (Az.: 6 U 93/07 bzw. 6 U 261/07) den Firmen bwin e.K. und Sportwetten Gera verboten, über das Internet im Bundesland Hessen befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten ohne behördliche Erlaubnis einzugehen oder abzuschließen. Außerdem stellte der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt in beiden Verfahren fest, dass die beklagten Sportwettenanbieter verpflichtet sind, der Landeslotteriegesellschaft des Bundeslandes Hessen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch das Internetangebot der Firmen seit dem 01.01.2008 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Die oberlandesgerichtlichen Entscheidungen beschäftigen sich intensiv mit der Anwendbarkeit und Reichweite des sog. Internetglücksspielverbots aus § 4 Abs. 4 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (“GlüStV“). Im Ergebnis hält das OLG Frankfurt die glücksspielrechtlichen Normen nicht nur für mit höherrangigem Verfassungs- und Europarecht vereinbar, sondern sieht auch die Tatbestandsvoraussetzungen von § 4 Abs. 4 GlüStV als erfüllt an.

Anders als das OLG München (Urteil vom 16.10.2008, Az.: 29 U 1669/08) gehen die Frankfurter Wettbewerbsrichter zunächst davon aus, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich die seit dem 01.01.2008 geltende Rechtslage maßgeblich ist, auch wenn die Klage selbst vor diesem Datum und mithin auf Grundlage einer anderen Rechtslage erhoben worden war. Begründet wird dies damit, dass der Glücksspielstaatsvertrag zwar erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils in Kraft getreten war, die Klägerin aber keine Möglichkeit hatte, die Klageanträge schon in I. Instanz auf Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages zu stützen. Deshalb sei es nunmehr sachdienlich und folglich auch gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn in der Berufungsinstanz (erfolgreich) ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV gerügt werde.

Sodann prüft der Senat ausführlich Umfang und Bedeutung einer sog. DDR-Gewerbeerlaubnis für die Frage der Zulässigkeit von Internetsportwetten. Hierzu stellt das OLG Frankfurt a. M. zunächst klar, dass der Glücksspielstaatsvertrag zwar die von Behörden der DDR vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erteilten Glücksspiel-Konzessionen als solche unberührt gelassen haben mag. Selbst wenn aber unterstellt werde, dass diese Erlaubnis als solche fortbesteht, so befreie sie die Beklagten jedoch nicht „von der Bindung an die für alle Konzessionsinhaber verbindlichen gesetzlichen Regelungen zur Ausübung des Gewerbes“. Das Internet-Verbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV gelte daher auch für die Inhaber einer noch zu Zeiten der DDR erteilten Konzession, und zwar unabhängig von der Frage, welchen räumlichen Geltungsbereich die betreffende Erlaubnis habe (in diesem Sinne auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.11.2008, Az.: 10 CS 08.2399 – juris Rn. 72 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.04.2009, Az.: 11 ME 399/08 – juris Rn. 56).

Ergänzend weist der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt darauf hin, dass die den Beklagten erteilten DDR-Gewerbegenehmigungen das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten auf dem Gebiet des Bundeslandes Hessen, um das es in den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten allein ging, nicht mitumfasst habe. Der Senat teilt in dieser Frage ausdrücklich die Auffassung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie insbesondere in der Entscheidung des BVerwG vom 21.06.2006 (Az.: 6 C 19/06) zum Ausdruck gekommen ist.

Zur Begründung dafür, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV weder aus formalen Gründen unwirksam bzw. unbeachtlich sei noch inhaltlich gegen Verfassungsrecht oder das EU-Gemeinschaftsrecht verstößt, bezieht sich das OLG Frankfurt ebenfalls auf höchstrichterliche Rechtsprechung bzw. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rs. Liga Portuguesa. Die Verfassungskonformität habe das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2008 (Az.: 1 BvR 928/08) im Einzelnen sorgfältig dargelegt und die besonders wichtigen Gemeinwohlziele betont, die eine Einschränkung Berufswahlfreiheit rechtfertigten. In Ergänzung hierzu weist das OLG darauf hin, dass der Beschluss des BVerfG sich auf Lotterien bezogen habe, für das Angebot von Sportwetten im Internet aber sogar eine höhere Gefährlichkeit anzunehmen sein dürfte.

Unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Placanica (NJW 2007, 1515 ff., Tz. 49) legt der Senat sodann dar, dass auch eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und ggf. der Niederlassungsfreiheit durch § 4 Abs. 4 GlüStV durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Dabei betonen die Frankfurter Richter, dass nicht ernsthaft bestritten werden könne, dass die Gelegenheiten zum Glücksspiel durch das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV eingedämmt werden. Dabei durfte der Staat auch ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass eine besondere Suchtgefahr durch das Glücksspiel im Internet besteht. Zum Beleg führen die Frankfurter Richter wiederum die Auffassung des Generalanwalts Yves Bot in der Rechtssache Liga Portuguesa (dort Tz. 264 ff.) an.

Auch zum sog. „Kohärenzkriterium“ äußert sich der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt. Hierzu heißt es in der Entscheidung wörtlich:

„Das Kohärenzkriterium dient der Unterbindung einer willkürlichen bzw. rechtsmissbräuchlichen staatlichen Vorgehensweise. Im Bereich des Glücksspielrechts erlangt es besondere Bedeutung, wenn die Berechtigung eines vollständigen oder partiellen staatlichen Glücksspielmonopols auf dem Prüfstand steht oder wenn es um anderweitige Beschränkungen der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer geht. Der Staat handelt nicht kohärent und systematisch, wenn er – angeblich zur Eindämmung des Glücksspiels – private Anbieter vom Markt ausschließt, um durch Ausnutzung der Spielleidenschaft seiner Bürger selbst finanzielle Vorteile zu erzielen. Das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot gilt hingegen nicht nur für private Anbieter, sondern für jedermann, auch den Staat selbst und die weiteren in § 10 Abs. 2 GlüStV definierten Anbieter, denen eine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV erteilt werden kann.“

Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV nicht für das Angebot von Pferdewetten im Internet gilt. Die Sonderstellung der Pferdewetten habe historische Gründe und die Fortgeltung dieser Sonderstellung ihre Ursache im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland. Dennoch belege die Existenz dieser Sonderstellung kein willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Staates zur Förderung seiner eigenen fiskalischen Interessen. Denn ohnehin machten Pferdewetten nur einen geringen Prozentsatz des Glücksspielmarktes aus und träfen die von ihnen ausgehenden Suchtgefahren nur einen sehr geringen Teil der Bevölkerung, da der Anreizwirkung von Pferdewetten im Internet bei lebensnaher Betrachtung im Wesentlichen diejenigen ausgesetzt sind, die im Bereich der Pferderennen über Kenntnisse verfügen und mit den im Wettangebot genannten Pferden eine auf deren Wettkampfqualitäten bezogene Vorstellung verbinden bzw. sich diese zuschreiben, um auf den Rennausgang aussichtsreich wetten zu können, so die Begründung der Frankfurter Richter.

Schließlich stellte der Senat im Hinblick auf die der Fa. bwin International Ltd. erteilte Sportwettenerlaubnis aus Gibraltar klar, dass auch diese Lizenz nicht dazu berechtigt, über das Internet in Hessen Sportwetten zu veranstalten, da durch diese Erlaubnis weder der Inhaber noch ein Kooperationspartner von der Beachtung der in Deutschland geltenden Ausübungsvorschriften einschließlich des § 4 Abs. 4 GlüStV dispensiert würden. Das Herkunftslandprinzip gilt nämlich im Bereich des Glücksspielwesens nicht (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rn. 11.178 a.E.). Zutreffend weist der Senat in seinen Entscheidungsgründen außerdem darauf hin, dass auch die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr den Glücksspielbereich vom Herkunftslandsprinzip ausdrücklich ausnehme und sich auch aus der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG nichts anderes ergebe.
Danach waren die Sportwettenanbieter zur Unterlassung zu verurteilen. Aber auch die auf Auskunft und Schadenersatzfeststellung gerichteten Folgeanträge hatten Erfolg, weil ein Verschulden der Beklagten für den allein geltend gemachten Zeitraum ab dem 01.01.2008 zu bejahen gewesen sei. Zur Begründung führt die Entscheidung an, dass die Rechtslage im Hinblick auf das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im Internet durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages hinreichend geklärt worden sei. Danach mussten die Beklagten ernsthaft damit rechnen, dass ein Gericht einen Wettbewerbsverstoß bejahen werde; jedenfalls insoweit sie ihr Verhalten nach dem 01.01.2008 fortgesetzt haben, handelten sie auf eigenes Risiko.