Sperrung, Dekonnektierung und „Enteignung“ einer Internetdomain, die auf einen privaten Sportwettanbieter verlinkt, stellt sich als rechtswidrig dar

Das Informationsportal eines in Spanien ansässigen Unternehmens enthielt u. a. Verlinkungen zu international tätigen privaten Sportwettanbietern. Die .com-Domain ist in Deutschland registriert. Mit Ordnungsverfügungen vom 01. und 09. Juli 2008 wandte sich die Bezirksregierung Düsseldorf an den deutschen Registrar und gab ihm auf, die Domain zu sperren, zu dekonnektieren und als „Owner-Contact“, anstelle des bisherigen Eigentümers, die Bezirksregierung Düsseldorf einzutragen. Gegen die Verfügungen reichte der Inhaber der Domain bei dem VG Düsseldorf Klage ein und stellte einen Eilantrag. Dem Eilantrag hat des VG Düsseldorf mit seinem Beschluss vom 15.06.2009 – 27 L 1336/08 – in vollem Umfang stattgegeben.

Markus Maul
Markus Maul

Nach Ansicht des Gerichts stellt sich das Vorgehen der Bezirksregierung als rechtswidrig dar. Mit dem Erlass der Ordnungsverfügungen überschreitet die Bezirksregierung die Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen. Denn ein Bundesland ist nach dem sog. Territorialsprinzip im Grundsatz auf sein Landesgebiet beschränkt. Dementsprechend ist die Bezirksregierung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV auf ein Tätigwerden in den Grenzen des Landes NRW beschränkt. Die Wirkung der Dekonnektierungsanordnung erfasst aber zumindest das ganze Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und wirkt technisch gesehen weltweit. Insoweit verletzt die Anordnung auch den Domaininhaber in seinen Rechten und greift unmittelbar in seine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition ein. Die Frage, ob der in Deutschland ansässige Registrar überhaupt als Störer in Anspruch genommen werden durfte, hat des VG zwar offen gelassen, führt hierzu jedoch aus, dass dies zweifelhaft erscheint, da die Zurechnung im Rahmen der Verhaltensstörung auf Ursachen zu begrenzen ist, die unmittelbar die Gefahr oder Störung setzen und so die Gefahrengrenze überschreiten.

Die Bezirksregierung Düsseldorf wird die Domain nun unverzüglich freigeben müssen. Das Land NRW läuft Gefahr, dem Domaininhaber sämtlichen Schaden ersetzen zu müssen, der ihm zwischenzeitlich entstanden ist.

„Die Entscheidung zeigt, dass das im Glückspielstaatvertrag verankerte Internetverbot nicht nur an der technischen Durchsetzbarkeit, sondern auch an seiner rechtlichen Umsetzung scheitert. Der chinesische Weg ist ein anachronistischer Irrweg, den die Politik schnellstmöglich korrigieren sollte. Wieder einmal sind uns da unsere Nachbarländer, wie z. B. Frankreich, voraus. Die Franzosen sind im Begriff ein Gesetz zu verabschieden, aufgrund dessen Sportwetten im Internet liberalisiert werden. In Frankreich ist man im 21. Jahrhundert angekommen und hat verstanden, dass eine reglementierte Öffnung des Marktes sowohl für den Spielerschutz als auch für die Staatskasse sinnvoller ist, als den Kunden in die Illegalität zu zwingen und fiskalisch leer auszugehen.“ kommentiert Markus Maul vom Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) die Entscheidung, die er übrigens selbst als Anwalt des Domaininhabers herbeigeführt hat.

Der Beschluss des VG Düsseldorf wird veröffentlicht unter www.vewu.com.

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Verband Europäischer Wettunternehmer

Rechtsanwalt Markus Maul – Präsident VEWU
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