Das staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat Sachsen ist rechtmäßig

Pressemitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Das im Freistaat Sachsen grundsätzlich geltende staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten verstößt seit In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrages und des hierzu ergangenen Sächsischen Ausführungsgesetzes aller Voraussicht nach weder gegen die grundgesetzlich in Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit noch gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und Art. 49 EG). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat deshalb mit Beschluss vom heutigen Tage – 3 BS 179/07 – die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung einer Vermittlung von Sportwetten durch eine Privatperson unter Abänderung einer anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden für zulässig angesehen.

Zur Begründung seiner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung führt der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aus: Auf der Grundlage des am 1.1.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen und des hierzu ergangenen Sächsischen Ausführungsgesetzes sei dem Antragsteller zu Recht die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden. Er sei nicht im Besitz einer Erlaubnis für gewerbliche Spielvermittlung und könne diese – für die an eine in Malta ansässige Veranstalterin vermittelten Sportwetten – auch nicht erhalten. Es handele sich hierbei um nach dem Staatsvertrag nicht erlaubte Glückspiele in Gestalt von Sportwetten. Zur Vermeidung und Eindämmung der Spielsucht dürften diese in Sachsen nur durch den Freistaat Sachsen selbst veranstaltet werden. Durch die Neuregelung des Glücksspielrechts zum 1.1.2008 lägen nunmehr Regelungen vor, die in hinreichendem Maß eine suchtpräventive Ausrichtung des staatlichen Sportwettenmonopols gewährleisteten. Dies dürfte insbesondere für die Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen auf eine Annahmestelle je 3.200 Einwohner gelten. Das bisher festzustellende Regelungsdefizit könne als behoben angesehen werden, wodurch insbesondere die mit dem Verbot einhergehende Einschränkung der Berufsfreiheit als gerechtfertigt erscheine. So seien die Annahmestellen jetzt gesetzlich verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten, der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, Aufklärung zum Spieler- und Jugendschutz zu leisten und sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Sofern im Einzelfall insbesondere die Kontrolle des Verbots der Aufforderungswerbung noch nicht konsequent umgesetzt würde, bestünden aber gleichwohl keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Freistaat Sachsen ein prinzipielles Kontrolldefizit durch die obere Glücksspielaufsichtsbehörde gebe.

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.