Verwaltungsgericht Düsseldorf: Sperrung einer Internet-Domain eines internationalen Wettanbieters unzulässig

Rechtsanwalt Peter Aidenberger
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei Bongers und Kollegen geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 28. Mai 2009 – 27 L 1922/08 – die aufschiebende Wirkung der Klage einer international tätigen Veranstalterin von Sport- und Pferdewetten mit Sitz in Gibraltar, die am dortigen Veranstaltungsort über eine ordnungsgemäße Lizenz zur Veranstaltung solcher Wetten verfügt, angeordnet.

Die Klage richtete sich gegen die an den Registrar – also einem Unternehmen, das Registrierungen von Internet-Domains durchführt – einer von der Veranstalterin gehaltenen Domain gerichtete Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stufte das Vorgehen der Bezirksregierung Düsseldorf als rechtswidrig ein.

Die Domain, unter der das internationale Wettveranstaltungsunternehmen seine Wetten einem international zugänglichen Publikum in unterschiedlichen Ländern anbietet, ist bei einem deutschen Registrar angemeldet. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat diesem Registrar durch Untersagungsanordnung aufgegeben, die dort registrierte Domain des Wettanbieters zu dekonnektieren mit dem Ziel, den Zugriff auf das mit der Domain aufzurufende Internetangebot für unterschiedliche Wettangebote zu unterbinden. Gleichzeitig war dem Registrar aufgegeben worden, die Domain für eine Folgeregistrierung nicht freizugeben. Schließlich war ihm aufgegeben worden, als Owner-Contact die Bezirksregierung Düsseldorf an Stelle des bisherigen Owner-Contacts einzutragen.

Gegen diese Verfügung, die sich also an den Registrar und Verwalter der Domain richtete, erhob die Klägerin über die Kanzlei des Unterzeichners Klage, da auch sie unmittelbar durch diese Verfügung betroffen war und nicht mehr über ihre Internetseite bzw. ihre Domain verfügen konnte.

Gleichzeitig wurde ein Eilantrag an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellt, dem das Verwaltungsgericht nunmehr in vollem Umfang stattgegeben hat.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass die in der Ordnungsverfügung angeordnete Dekonnektierung nicht von der nach § 9 Abs. 1 GlüStV der Bezirksregierung Düsseldorf zukommenden Regelungsbefugnis gedeckt sei. Die Bezirksregierung habe mit dem Erlass dieser Ordnungsverfügung ihre Verbandskompetenz, die sich nur auf das Land Nordrhein-Westfalen erstreckt, überschritten. Die Bezirksregierung sei auf ein Tätigwerden in den Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt, die Wirkung der Dekonnektierungs-Anordnung in der Ordnungsverfügung beschränke sich hingegen nicht auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern erfasse zumindest das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Diese Überschreitung der Verbandskompetenz – so das Verwaltungsgericht Düsseldorf – dürfte bereits zur Rechtswidrigkeit der Dekonnektierungs-Anordnung führen. Das Verwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass eine Reduzierung und Aufrechterhaltung der Ordnungsverfügung, beschränkt auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen erscheine. Dies würde nämlich voraussetzen, dass eine solche Dekonnektierungs-Anordnung räumlich teilbar wäre, was aber schlichtweg nicht möglich ist.

Die Dekonnektierung der Internetseite sei eine einheitliche und einmalige Handlung, die aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht räumlich beschränkt werden könne, sondern weltweit wirke. Die angeordnete Dekonnektierung habe dazu geführt, dass die der Domain zugeordneten Inhalte der Klägerin weltweit nicht mehr mit Hilfe dieser Domain abrufbar waren. Hiermit werde letztlich die Kompetenz der nordrhein-westfälischen Behörde bei Weitem überschritten.

Das Gericht lässt abschließend offen – äußert aber auch diesbezüglich erhebliche Zweifel – ob der Registrar überhaupt richtiger Adressat der Verfügung ist und als Störerin im Sinne des Verwaltungsrechts überhaupt in Betracht kommt. Dies erscheine insoweit zweifelhaft, als die unmittelbare Gefahr und Störung gar nicht von ihr ausgegangen sei. Weitergehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung werden durch das Gericht ergänzend genannt, wobei es darauf nicht mehr ankam, da das Gericht dem Eilantrag bereits aus den vorgenannten Gründen stattgegeben hatte.

Die Freigabe der Domain wird nunmehr zu erfolgen haben, wobei das Land Nordrhein-Westfalen die dem internationalen Wettveranstaltungsunternehmen entstandenen Schäden nach diesseitiger Einschätzung zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 39 OBG zu ersetzen haben wird.