OVG Berlin-Brandenburg bestätigt erneut die Verfassungs- und Europarechtskonformität des Sportwettenmonopols und widerspricht mit klaren Worten den permanent erhobenen Bedenken seines Verwaltungsgerichts

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Beschluss vom 08.05.2009, Az. OVG 1 S 70.80

Das OVG Berlin-Brandenburg untermauert abermals seinen bereits mehrfach dargelegten Standpunkt und betont, dass der GlüStV und die Brandenburger Umsetzungsvorschriften im LottGBg verfassungsgemäß und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Explizit negiert es die entgegenstehende Auffassung des VG Berlin.

In dem von CBH – Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das OVG die Beschwerde der Fa. Bet3000 gegen den Beschluss des VG Potsdam vom 02.04.2008, Az. 3 L 687/07, demgemäß als unbegründet zurückgewiesen. Die Argumentation der kommerziellen Anbieter, wonach die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols in der Neuregelung schon deshalb nicht hinreichend konsequent an den Belangen der Bekämpfung der Spielsucht und der Eindämmung der Wettleidenschaft ausgerichtet sei, weil hierdurch die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse – auch unter Berücksichtigung der Übergangszeit – nicht gleichsam „auf einen Schlag“ mit den Zielen des Gesetzes in Einklang zu bringen sind, bezeichnet der Senat als wirklichkeitsfremd und von einem überzogenen Rechtspositivismus geprägt.

Ferner betont das Gericht, „dass eine gewisse Attraktivität und Erreichbarkeit des staatlichen Glücksspielmonopols auch ein Element der Eignung der Regelungen zur Suchtbekämpfung darstellt, weil die mit dem Monopol beabsichtigte Kanalisierung des Spieltriebes im legalen Sektor nur dann gelingen kann, wenn der bei den Bürgern vorhandene Spieltrieb auch durch das staatliche Spielangebot angesprochen wird“.

Außerdem verweisen die Richter umfassend und unter wörtlicher Bezugnahme auf ihre ständige Rechtsprechung, zuletzt im Beschluss vom 05.02.2009 (OVG 1 S 209.08).

Mit der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2009, Az. 1 BvR 2410/08, in welcher die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols für verfassungskonform befunden wurde, sei der Kritik an der Interessenabwägung im Eilverfahren – so wörtlich – „der Boden entzogen“!

Weil das Verfahren die brandenburgische Rechtslage betraf, die Fa. Bet3000 ihre Argumentationslinie jedoch vornehmlich auf die umstrittene Rechtsprechung des VG Berlin und aus anderen Bundesländern sowie auf die Umsetzungsvorschriften in Nordrhein Westfalen stützte, hat der 1. Senat explizit auch seine diesbezügliche Rechtsprechung mit in das Verfahren einfließen lassen. Bekanntermaßen wurden die zitierten Beschlüsse des VG Berlin mittlerweile sämtlich durch die Folgeinstanz aufgehoben. Zusätzlich sah sich das OVG Berlin-Brandenburg seinerzeit ergänzend dazu veranlasst, angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08, zu der Rechtsprechung des VG Berlin in einer beispiellosen Pressemitteilung vom 09.01.2009 insgesamt Stellung zu nehmen und die Ansicht des VG Berlin als unzutreffend herauszustellen.