Angesichts dieser steuerlichen Ungleichbehandlung hat der deutschen Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel geäußert, ob der deutsche Gesetzgeber den ihm durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Spielraum bei der Neuregelung dieser UStG-Vorschrift eingehalten hat (BFH, Beschluss 17. Dezember 2008, Az. XI R 79/07). Er hat diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 234 EG-Vertrag zur Klärung vorgelegt. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird vom EuGH als Rechtssache C-58/09 „Leo-Libera“ geführt (Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide).
Der EuGH wird folgende Frage zu klären haben:
„Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?“