OVG Niedersachsen: Beitreibung eines Zwangsgeldes nach Einstellung der Tätigkeit unzulässig

Rechtsanwalt Peter Aidenberger
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
Das Niedersächsische Ministerium hat in mehreren Verfahren die Rechtsauffassung vertreten, dass nach Festsetzung eines Zwangsgeldes dieses auch beigetrieben werden könne, wenn der Betroffene die Tätigkeit nachweislich nach erfolgter Festsetzung zur Vermeidung weiterer Zwangsmaßnahmen eingestellt hat. Gegen die privaten Sportwettvermittler wurde deshalb trotz Einstellung der Tätigkeit die Zwangsvollstreckung eingeleitet und der Gerichtsvollzieher entsprechend mit der Beitreibung beauftragt. Diese Vorgehensweise hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nun unterbunden. In einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ordnete das Oberverwaltungsgericht die Einstellung der Beitreibung an und hob den anderslautenden Beschluss der Vorinstanz auf.

Im Wesentlichen schloss sich das OVG der Argumentation der Prozessbevollmächtigten dahingehend an, dass es sich bei der Festsetzung des Zwangsgeldes um ein sogenanntes Beugemittel handelt und keinen Strafcharakter habe. Eine Beitreibung habe dann zu unterbleiben, wenn der Betroffene, wie gefordert, die Tätigkeit einstellt. Dabei käme es nicht darauf an, ob in der Untersagungsverfügung eine Unterlassen oder eine bestimmte gebotene Handlung gefordert sei. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine Widerholungsgefahr konkret zu befürchten sei. Dies nachzuweisen sei jedoch Aufgabe der Behörde und ergäbe sich nicht zwangsläufig aus der Tatsache, dass der Betroffene bereits in der Vergangenheit gegen die Verfügung verstoße habe. Zwar würde ein mehrmaliger Verstoß in der Regel die Wiederholungsgefahr indizieren, wobei aber im Einzelfall zureichende Gründe vorliegen können, die der Annahme einer Wiederholungsgefahr dennoch entgegenstünden.

Würde zukünftig ein nochmaliger Verstoß festgestellt, so könne die Behörde einen Abänderungsantrag gemäß § 80 VII VwGO stellen.

Selbstverständlich betreffen diese Feststellung des OVG nicht nur Verfahren der Sportwettvermittlung, sondern sind darüber hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.