Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Der Bayerische VGH hat mehrere Berufungsverfahren von Sportwettvermittlungsagenturen, in denen diese gegen Untersagungsverfügungen des Freistaates Bayern klagen, bis zur Entscheidung des EuGH zum Vorabentscheidungsersuchen der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart ausgesetzt.

Der VGH Bayern hält die Aussetzung des Verfahrens für gerechtfertigt, weil die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auch von der Entscheidung des EuGH in den Vorabentscheidungsverfahren der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart abhänge.

Diese Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sind insoweit bemerkenswert, als der Bayerische VGH selbst bereits eine Hauptsacheentscheidung zu Lasten eines Sportwettvermittlers getroffen hatte und dabei die Auffassung vertrat, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht gegen Europarecht verstießen.

Mit den nunmehr ergangenen Beschlüssen macht aber auch der Verwaltungsgerichtshof in Bayern deutlich, dass es – ungeachtet der bereits erlassenen Hauptsacheentscheidung – bei einer, im Sinne der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart ergehenden Entscheidung des EuGH denkbar, wenn nicht zwingend notwendig sein wird, dann zu Gunsten der Betroffenen zu entscheiden, weil sich dann die Ordnungsverfügungen bayerischer Behörden als rechtswidrig erweisen.

Damit wird auch hier deutlich, dass sich bayerische Behörden in unzähligen Verfahren erheblichen Schadensersatzverpflichtungen ausgesetzt sehen dürften, sollten sich die Verfügungen im Ergebnis als rechtswidrig erweisen.

Zuvor hatten im Übrigen bereits Oberverwaltungsgerichte in Niedersachsen oder Hessen entsprechende Hauptsacheverfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt und auf die Maßgeblichkeit der dort anstehenden Entscheidungen hingewiesen. Vor dem Hintergrund eines insoweit offensichtlich mindestens offenen Ausgangs der Verfahren erscheint es geradezu unverantwortlich, wenn einzelne Verwaltungsbehörden, insbesondere auch in Bayern, nach wie vor am Sofortvollzug festhalten, da letztlich Kommunen und Kreise, gegebenenfalls auch die Bundesländer selbst, erhebliche Schadensersatzansprüche zu begleichen haben werden.