Amtsgericht Herne stellt Bußgeldverfahren gegen Sportwettvermittlerin ein

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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In einem durch Rechtsanwalt Guido Bongers vertretenen Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Herne mit Beschluss vom 26.03.2009 (Az: 21 OWi-62 Js 903/08-310/08) ein Bußgeldverfahren gegen eine Geschäftsführerin eines Sportwettvermittlungsunternehmens eingestellt, die Kosten der Staatskasse auferlegt und auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufgebürdet.

Insbesondere durch die letztgenannte Kostenentscheidung wird seitens des Gerichts zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer Entscheidung gute Erfolgsaussichten für eine freisprechende Entscheidung bestanden hätten. Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten insbesondere deshalb eingestellt worden, weil eine „Ahndung aus Sicht des Gerichts nicht geboten erscheint“.

Der Fall ist insoweit hervorzuheben, als hier – was bislang nur in höchst seltenen Fällen vorgekommen ist – eine Geldbuße gegen die Mandantin festgesetzt wurde, weil diese Sportwetten vermittelt hat und dies nach Einschätzung der Bußgeldbehörde einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag darstellen sollte. Hier war eine Geldbuße von 10.000,00 € festgesetzt worden, was für sich genommen bereits eine unverhältnismäßig hohe Geldbuße darstellte. Gestützt war der Bußgeldbescheid auf die §§ 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrages i.V.m. § 21 Abs. 1 a und e des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag NRW.

Auf den diesseitigen Einspruch wurde mit umfangreicher Einspruchsbegründung dargelegt, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gegen Verfassungs- und Europarecht verstoßen. Zudem wurde insbesondere auch darauf hingewiesen, dass die Bußgeldregelungen in den Ausführungsgesetzen zum Glücksspielstaatsvertrag nicht durch die EU-Kommission notifiziert worden sind.

Die Darlegung all dieser Gesichtspunkte dürfte dazu geführt haben, dass das Amtsgericht Herne das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt hat und der Betroffenen auch die ihr entstandenen Anwaltsgebühren erstattet werden.

Die Ahndung der Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten mit einem Bußgeld erscheint also vor dem Hintergrund der vorgebrachten Gesichtspunkte aus Sicht des Gerichts nicht geboten.

Nichts anderes dürfte sich für – in Einzelfällen vergleichbar erlassene Bescheide – ergeben, da nicht nur die Rechtslage höchst umstritten ist und Betreiber sich auf die zu ihren Gunsten ergangenen Eilentscheidungen von Verwaltungsgerichten verlassen können, sondern in diversen Rechtsgutachten auch ausgeführt wurde, dass die in den Ausführungsgesetzen zum Glückspielstaatsvertrag enthaltenen Bußgeldregelungen nicht notifiziert und damit auch nicht angewandt werden können.