Kein Erlöschen der Spielhallenerlaubnis wegen dauerhafter Reduzierung der Spielhallengrundfläche

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Beschluss vom 13.03.2009, Az.: 7 LA 54/07, ein Urteil des VG Hannover vom 26.01.2007, Az.: 11 A 3724/05, bestätigt und klargestellt, dass eine dauerhafte Nichtnutzung von Teilen der weiterhin zugänglichen Grundflächen einer Spielhalle nicht zum Erlöschen der Spielhallenerlaubnis führt.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die zuständige Behörde kontrollierte eine aus fünf miteinander verbundenen Räumen bestehende Spielstätte und stellte abschließend fest, dass die die Spielstätte betreffende Betriebserlaubnis erloschen sei, da auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen von einer dauerhaften und nachhaltigen Reduzierung der nutzbaren Spielhallengrundfläche ausgegangen werden müsse.

Das VG Hannover hielt diesen Erlöschensbescheid für rechtswidrig, weil eine von selbst zum Erlöschen der Erlaubnis führende wesentliche Änderung der – maßgeblichen – Betriebsfläche der Halle nicht festgestellt werden könne. Die allenfalls feststellbare faktische Reduzierung der Spielgeräte auf der weiterhin insgesamt zugänglichen Spielhallengrundfläche erfülle den Erlöschenstatbestand nicht.

Der Aufstellunternehmer halte in zulässiger Weise auf einer Nutzfläche von 90,18 m² sechs Geldspielgeräte vor, die in Zweiergruppen durch Trennwände abgegrenzt seien. Dies sowie der Umstand, dass die Aufstellung auf zwei der miteinander verbundenen fünf Räume beschränkt sei, lasse sich rechtlich nicht beanstanden. Die Spielverordnung schreibe keine bestimmten Aufstellorte vor.

Das OVG schloss sich nun dieser Auffassung an. Dass einzelne Teilräume vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr mit Spielgeräten genutzt werden, führt nach Ansicht des OVG zu keiner baulichen oder sonstigen Änderung der Halle, die Auswirkungen auf die zulässige Anzahl der Spielgeräte und damit auf wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen haben könnte. Vielmehr sei der Genehmigungsinhaber im Rahmen der Höchstgrenze und unter Beachtung der Zweiergruppenaufstellung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 SpielV frei, welche Teile der Halle er nutzt und wo er die Spielgeräte aufstellt.

Der vorstehende Beschluss des Niedersächsischen OVG geht zutreffend davon aus, dass die erteilte Spielhallenerlaubnis nicht „automatisch“ dadurch erlischt, dass einzelne Teilräume der Spielhalle vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr mit Spielgeräten genutzt werden.

Ungeachtet dessen ist zu empfehlen – so der Justitiar des Nordwestdeutschen Automaten-Verbandes e.V. (NAV), Herr RA Marcus Tangemann – in Spielhallen Leerstände auf größeren Flächen oder gar einzelnen Räumen z. B. durch Aufstellung zulässiger Unterhaltungsgeräte zu vermeiden, da ungeklärt ist, ob eine unzureichende Möblierung mit Spielgeräten gegebenenfalls einen vom Erlöschen der Spielhallenerlaubnis zu unterscheidenden Widerruf oder eine Rücknahme der Erlaubnis, die binnen eines Jahres nach Kenntnis der Behörde von den Leerständen erfolgen müsste, rechtfertigen könnte.