Der Beschluss in insofern bemerkenswert, als das Verwaltungsgericht Kassel den Ausgang der Hauptsache erneut als völlig offen beurteilt und an seiner erstmals mit Beschluss vom 03.04.2008 (Az.: 4 L 109/08.KS) vorgenommenen Interessenabwägung ungeachtet der entgegenstehenden Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs festhält. Nach seiner Auffassung ist es zur Eindämmung der von Sportwetten ausgehenden Suchtgefahr ausreichend, privaten Sportwettenvermittlern die gleichen Schutzvorkehrungen aufzuerlegen, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil für die Übergangszeit bis zur Neuregelung des Sportwettgeschehens für erforderlich gehalten hat und wie sie der Konzeption des Hessischen Glückspielgesetzes vom 12.12.2007 und dem GlüStV zugrund liegen.
Die entgegenstehende Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts weder die auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof festgestellte Offenheit der Frage, ob das Staatliche Sportwettenmonopol rechtmäßig ist, noch den in Frage stehenden Eingriff in Grund- und Gemeinschaftsrechte. Den öffentlichen Interessen, denen das Sportwettregime dienen soll, werde bereits durch die verfügten Auflagen hinreichend Rechnung getragen. Für eine sofortige Vollziehung bestehe deshalb kein Raum. Dies gelte umso mehr, als den für die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblichen Gründen bereits durch die Auflagenerteilung Genüge getan werde und die Vorprägung der Abwägungsentscheidung in ihrem Gewicht angesichts der gegen die frühere und auch noch die jetzige Rechtslage bestehenden verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken ohnehin gemindert sei.
Mit dieser Entscheidung dürfte die in Hessen hinsichtlich der Zulässigkeit der privaten Sportwettenvermittlung bestehende Verunsicherung weiter zunehmen. Die dortige Rechtslage ist geprägt von einer von Verwaltungsgerichtsbezirk zu Verwaltungsgerichtsbezirk variierenden Rechtsprechung und einer völlig uneinheitlichen Vollzugspraxis der Behörden. Eine klärende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist im Interesse einheitlicher Verhältnisse daher dringend geboten.